Glossar.

Die wichtigsten Begriffe rund um die Prüfung technischer Anlagen, kurz erklärt und mit Verweisen auf die Ländervergleiche und Leitfäden.

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Aufbewahrungsfrist

Zeitraum, in dem Bauherr oder Betreiber die Berichte über die Prüfung technischer Anlagen aufbewahren und der Bauaufsicht auf Verlangen vorlegen müssen. In den meisten Ländern mindestens fünf Jahre, in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sechs Jahre, in Hamburg bis zur Beseitigung der baulichen Anlage.

Bescheinigung

Erklärung des Prüfsachverständigen, dass die geprüften technischen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Prüfsachverständigen-Verordnungen der Länder formulieren das meist als Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Prüfverordnung. Einige Länder geben ein Muster vor, etwa Bayern (Anlage 16) und Hamburg seit 01.01.2026.

Einschätzung zum Weiterbetrieb

Fachliche Aussage des Prüfsachverständigen im Prüfbericht, ob die Anlage trotz festgestellter Mängel weiter betrieben werden kann. In mehreren Ländern Pflichtinhalt, etwa über verbindliche Prüfgrundsätze. NRW und Rheinland-Pfalz geben drei Stufen vor: nicht zulässig, bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig, zulässig. Auch die Muster-Prüfgrundsätze 2026 nennen sie in Abschnitt 4.

Erstprüfung

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme oder vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage. In den meisten Ländern auch nach einer wesentlichen Änderung der Anlage. Nach den Prüfgrundsätzen etwa in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist eine wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen, wenn seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Mängel mit konkreter Gefahr

Kategorie in mehreren Prüfverordnungen, etwa in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Solche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, sonstige Mängel in angemessener Frist. Hamburg spricht stattdessen von drohender Gefahr, die der Prüfsachverständige der Bauaufsicht sofort mitteilt.

Mängelklassen (geringfügig, wesentlich, gefährlich)

Die Einteilung in geringfügige, wesentliche und gefährliche Mängel steht weder in der Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) noch in den Muster-Prüfgrundsätzen 2026. Sie findet sich in der Begründung zum Bremer Entwurf von 2026. Der Entwurfstext selbst sieht vor, wesentliche und gefährliche Mängel an die Bauaufsicht zu übermitteln. Geltendes Recht ist das in keinem Land.

Meldung an die Bauaufsicht

Unterrichtung der Bauaufsichtsbehörde über Prüfergebnisse oder Mängel. In den meisten Ländern meldet der Prüfsachverständige, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihm gesetzten Frist beseitigt sind. Erstberichte übersendet häufig der Bauherr oder Betreiber. Einzelne Länder verlangen mehr, etwa Hamburg und Niedersachsen.

Muster-Prüfgrundsätze

Grundsätze der Fachkommission Bauaufsicht für die Prüfung technischer Anlagen, aktuell in der Fassung vom 24.04.2026. Sie regeln unter anderem Prüfgrundlagen, bereitzustellende Unterlagen, die Inhalte des Prüfberichts (Abschnitt 4) und die Prüfpunkte je Anlage. Verbindlich werden sie erst, wenn ein Land sie einführt.

Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO)

Vorlage der Bauministerkonferenz für die Prüfverordnungen der Länder, aktuell mit Stand 21.10.2025. Sie gilt nicht unmittelbar. Verbindlich wird sie erst, wenn ein Land sie in eigenes Recht übernimmt. Bis Oktober 2026 hat das kein Land getan, Bremen hat einen Entwurf vorgelegt.

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlage

Feuerlöschanlage, die nicht automatisch auslöst, etwa Anlagen mit nassen Steigleitungen und Wandhydranten. Nichtselbsttätige Anlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhung sind in den meisten Ländern von der Prüfpflicht ausgenommen. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz prüfen nichtselbsttätige Anlagen wiederkehrend alle sechs Jahre.

Prüfbericht

Bericht des Prüfsachverständigen über eine Prüfung. Welche Angaben er enthalten muss, regeln die Prüfgrundsätze, soweit ein Land sie verbindlich eingeführt hat. Die Muster-Prüfgrundsätze 2026 nennen in Abschnitt 4 unter anderem Beschreibung und Bewertung der Mängel, Fristangabe, Einschätzung zum Weiterbetrieb und Feststellung der Mängelbeseitigung.

Prüfgrundsätze

Regeln, nach denen Prüfsachverständige technische Anlagen prüfen und den Bericht erstellen. Ihr Status ist je Land verschieden: verbindlicher Teil der Verordnung (etwa Brandenburg, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz), über Erlass oder Verweis eingeführt (etwa Hamburg, Bremen, Saarland, Schleswig-Holstein), nur zur Orientierung oder nicht eingeführt.

Prüfingenieur für Brandschutz

Von der Bauaufsicht anerkannte Person, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Brandschutz wahrnimmt, etwa die Prüfung von Brandschutznachweisen. Nicht zu verwechseln mit dem Prüfsachverständigen für technische Anlagen. In Berlin gehen die Berichte über die erste Prüfung technischer Anlagen an den Prüfingenieur für Brandschutz.

Prüfsachverständiger für technische Anlagen (PSV)

Bauaufsichtlich anerkannte Person, die sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten prüft und die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen bescheinigt. Die Anerkennung regelt jedes Land, je nach Land durch die Ingenieurkammer oder die oberste Bauaufsicht. Nach den Regeln etwa in Berlin, Brandenburg und Sachsen sind sie an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

Prüfverordnung

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht. Sie legt fest, welche Anlagen in welchen Gebäuden wann und von wem zu prüfen sind. Name und Aufbau unterscheiden sich je Land. Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen haben keine eigene Prüfverordnung und regeln die Prüfpflichten in anderen Vorschriften.

Sachkundiger

Person mit fachlicher Ausbildung und Erfahrung, die bestimmte Anlagen ohne förmliche Anerkennung prüfen darf. Das sehen nur einzelne Länder vor, etwa Bayern, Berlin (Sicherheitsbeleuchtung und Schutzvorhänge), Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg für Blitzschutzanlagen in Versammlungsstätten.

Sonderbau

Bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung, die die Landesbauordnung als Sonderbau einordnet, etwa Hochhäuser, Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Beherbergungsstätten, Schulen und größere Garagen. Für technische Anlagen in Sonderbauten gelten die Prüfverordnungen der Länder, teils mit eigenen Schwellenwerten.

Stichprobe

Prüfung nur eines Teils gleichartiger Anlagenteile. Nach den Prüfgrundsätzen mehrerer Länder nur zulässig, wo das zum einzelnen Prüfpunkt ausdrücklich vermerkt ist, sonst sind alle Anlagenteile zu prüfen. Brandenburg erlaubt etwa, die Funktionsprüfung von Brandschutzklappen unter Bedingungen auf ein Drittel zu reduzieren.

Wiederkehrende Prüfung

Regelmäßige Prüfung bestehender technischer Anlagen. Fast überall innerhalb von drei Jahren. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sehen für einzelne Anlagen sechs Jahre vor, Sachsen-Anhalt für Blitzschutzanlagen fünf Jahre.

Wirk-Prinzip-Prüfung

Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit technischer Anlagen einschließlich ihres bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens. Die meisten Prüfverordnungen nennen sie ausdrücklich. Nach den Muster-Prüfgrundsätzen wird gegen den genehmigten Brandschutznachweis und das darin enthaltene Steuerungskonzept geprüft.

Abkürzungen der Vorschriften

Die Kürzel der Prüfverordnungen und verwandten Vorschriften aller Länder. Vorsicht bei ähnlichen Kürzeln: TPrüfVO steht im Saarland, TPrüfV in Hessen, ThürTechPrüfVO in Thüringen. PrüfVO heißt die Verordnung in Hamburg, Schleswig-Holstein und, als PrüfVO NRW, in Nordrhein-Westfalen.

Kürzel und ihre Bedeutung
KürzelVorschriftLand
AnlPrüfVOLandesverordnung über die Prüfung technischer AnlagenRheinland-Pfalz
BauO BlnBauordnung für BerlinBerlin
BauPrüfVBautechnische PrüfungsverordnungBerlin
BauPrüfVO M-VVerordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung)Mecklenburg-Vorpommern
BauSVOBausachverständigenverordnungBaden-Württemberg
BbgBOBrandenburgische BauordnungBrandenburg
BbgPrüfSVBrandenburgische PrüfsachverständigenverordnungBrandenburg
BbgSGPrüfVBrandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-PrüfverordnungBrandenburg
BetrVOVerordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung)Berlin
BremAnlPrüfVBremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung)Bremen
BremPPVBremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und PrüfsachverständigenBremen
DVO-NBauOAllgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen BauordnungNiedersachsen
DVOSächsBODurchführungsverordnung zur Sächsischen BauordnungSachsen
GaVOGaragenverordnungBaden-Württemberg
HPPVOHessische Prüfberechtigten- und PrüfsachverständigenverordnungHessen
LBOLandesbauordnung für Baden-WürttembergBaden-Württemberg
MPrüfVOMuster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Muster-Prüfverordnung)Muster der Länder
NBauPrüfVONiedersächsische BauprüfverordnungNiedersachsen
PPVOVerordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und PrüfsachverständigenHamburg
PPVOPrüfberechtigten- und PrüfsachverständigenverordnungSaarland
PPVOVerordnung über Prüfingenieure und PrüfsachverständigeSachsen-Anhalt
PPVOLandesverordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und PrüfsachverständigenSchleswig-Holstein
PrüfVBauPrüfsachverständigenverordnungBayern
PrüfVOPrüfverordnungHamburg
PrüfVOLandesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung)Schleswig-Holstein
PrüfVO NRWVerordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung)Nordrhein-Westfalen
PVOPrüfverordnung Hamburg von 2006, seit 01.01.2026 ersetzt durch die PrüfVOHamburg (bis 2025)
SächsTechPrüfVOSächsische Technische PrüfverordnungSachsen
SPrüfVVerordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung)Bayern
TAnlVOVerordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach BauordnungsrechtSachsen-Anhalt
ThürPPVOThüringer Verordnung über die Prüfingenieure und PrüfsachverständigenThüringen
ThürTechPrüfVOThüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in GebäudenThüringen
TPrüfVVerordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung)Hessen
TPrüfVOVerordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung)Saarland
VkVOVerkaufsstättenverordnungBaden-Württemberg
VStättVOVersammlungsstättenverordnungBaden-Württemberg

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