Prüfverordnung · NI
Prüfverordnung
Niedersachsen
Keine eigene Prüfverordnung. Die Prüfpflicht steht in § 30 DVO-NBauO, Prüfsachverständige und Prüfgrundsätze regelt seit 01.09.2026 die NBauPrüfVO.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
- 01
Niedersachsen hat keine eigene Prüfverordnung. Die Prüfpflicht steht in § 30 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur NBauO, Prüfsachverständige und Prüfgrundsätze regelt seit 01.09.2026 die NBauPrüfVO.
- 02
Acht Anlagenarten werden vor der erstmaligen Nutzung, nach wesentlichen Änderungen und in Abständen von höchstens drei Jahren geprüft.
- 03
Der Prüfsachverständige übermittelt jeden Prüfbericht an die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Der Bericht enthält eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb.
- 04
Die Prüfberichte sind fünf Jahre aufzubewahren.
Geltende Vorschriften
- Durchführungsverordnung
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
Vom 26.09.2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12.08.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 67), gültig ab 01.09.2026. § 30 regelt die regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen
Amtliche Fassung - Prüfsachverständigenverordnung
Niedersächsische Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO)
Vom 12.08.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 66), in Kraft seit 01.09.2026. Dritter Teil (§§ 23 bis 31) regelt die Prüfsachverständigen für technische Anlagen. Ersetzt BauSVO und BauPrüfVO
Amtliche Fassung - Prüfgrundsätze
Prüfgrundsätze (Anlage zur NBauPrüfVO)
Gültig ab 01.09.2026. Prüfsachverständige haben sie zu beachten (§ 25 Abs. 3 NBauPrüfVO)
Amtliche Fassung
Prüfpflichtige Anlagen
| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Lüftungsanlagen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Ausgenommen Anlagen, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien be- oder entlüften |
| CO-Warnanlagen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | |
| Rauchabzugsanlagen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | |
| Druckbelüftungsanlagen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | |
| Feuerlöschanlagen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Alarmierungsanlagen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | |
| Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | |
| Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre |
Fristen
Erstprüfung
vor der erstmaligen Nutzung
Auf eigene Veranlassung von Bauherrschaft oder Betreiber
Nach wesentlicher Änderung
unverzüglich
Nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage
Wiederkehrende Prüfung
höchstens alle 3 Jahre
Diese Fristen haben Vorrang vor Einzelfallregelungen mit längeren Fristen, die vor dem 01.11.2012 wirksam wurden
Mängelbeseitigung
in angemessener Frist
Sonst unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht. Der Prüfbericht enthält eine Fristangabe
Mängelregeln
Mängelklassen sind nicht geregelt. Die Prüfgrundsätze verlangen im Prüfbericht eine Beschreibung und Bewertung der Mängel und eine Fristangabe für ihre Beseitigung (Nr. 3).
Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen
Meldepflichten
Der Prüfsachverständige übermittelt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Ausfertigung jedes Prüfberichts, nicht nur bei Mängeln (§ 25 Abs. 3 Satz 3 NBauPrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (Satz 4). Beides gilt nicht für Prüfsachverständige nach § 23 Abs. 8 (Satz 5).
- An wen
- zuständige Bauaufsichtsbehörde
Weiterbetrieb
Der Prüfbericht muss eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ enthalten (Prüfgrundsätze Nr. 3). Weitere Pflichtinhalte sind unter anderem der Anlass der Prüfung, die Fristangabe für die Mängelbeseitigung, die Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit und die Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze beachtet wurden.
Aufbewahrung
- Frist
- 5 Jahre
- Aufbewahren muss
- Bauherrin, Bauherr, Betreiberin oder Betreiber
Die Prüfberichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren (§ 30 Abs. 5 DVO-NBauO).
Neue Muster-Prüfverordnung
Stand der Umsetzung in Niedersachsen: noch offen
Niedersachsen hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) nicht übernommen. Die Neuordnung zum 01.09.2026 bringt keine Mängelklassen und keine Prüfpflicht für die allgemeine elektrische Anlage.
Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick
Prüfsachverständige
Prüfen dürfen Prüfsachverständige für technische Anlagen nach § 23 oder § 27 NBauPrüfVO. In anderen Ländern anerkannte Prüfsachverständige sind auch in Niedersachsen anerkannt (§ 23 Abs. 7). Wiederkehrende Prüfungen in kleineren Verkaufs-, Versammlungs- und Beherbergungsstätten, in Schulen und Garagen dürfen auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO übernehmen, nicht aber die Prüfung des Zusammenwirkens der Anlagen (§ 30 Abs. 4 DVO-NBauO). Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Anerkennungsverfahren liegt seit 01.10.2026 bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Besonderheiten
- Jeder Bericht an die Bauaufsicht. Anders als in den meisten Ländern übermittelt der Prüfsachverständige jeden Prüfbericht, nicht nur bei Mängeln oder bei der Erstprüfung.
- Gebäudekatalog. Erfasst sind auch Schulen, Gebäude mit Sicherheitstreppenräumen und Beherbergungsstätten schon ab mehr als 12 Betten.
- Öffentlich bestellte Sachverständige. Für wiederkehrende Prüfungen in kleineren Objekten, etwa Verkaufsstätten bis 7 000 m², Versammlungsstätten bis 2 000 Besucher und Beherbergungsstätten bis 60 Betten, sind auch Sachverständige nach § 36 GewO zugelassen.
- Neuordnung 2026. Die NBauPrüfVO hat zum 01.09.2026 die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung (BauSVO) und die Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) abgelöst. Anerkennungen nach der BauSVO gelten bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres fort.
- Prüfgrundsätze in der Verordnung. Die Prüfgrundsätze sind Anlage der NBauPrüfVO. Stichproben sind nur bei ausdrücklich gekennzeichneten Prüfpunkten zulässig.
Amtliche Quellen
- § 30 DVO-NBauO, Fassung ab 01.09.2026 Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
- NBauPrüfVO, Gesamtvorschrift NI-VORIS
- § 25 NBauPrüfVO, Prüfaufträge NI-VORIS
- Prüfgrundsätze, Anlage zur NBauPrüfVO NI-VORIS
- Bekanntmachung zur Aufgabenübertragung für das Anerkennungsverfahren vom 02.09.2026 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Häufige Fragen zur Prüfverordnung Niedersachsen
Wo finde ich die Volltexte von DVO-NBauO und NBauPrüfVO?
Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.
Gibt es in Niedersachsen eine Prüfverordnung für technische Anlagen?
Eine eigenständige Prüfverordnung gibt es nicht. Die Prüfpflicht steht in § 30 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur NBauO. Prüfsachverständige, Prüfaufträge und Prüfgrundsätze regelt seit 01.09.2026 die Niedersächsische Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO).
Für welche Gebäude gilt die Prüfpflicht?
Für Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Gebäude zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung, Hochhäuser, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, Schulen, Mittel-, Groß- und automatische Garagen und Gebäude mit Sicherheitstreppenräumen, wenn die Anlagen bauordnungsrechtlichen Anforderungen dienen.
Geht der Prüfbericht in Niedersachsen an die Bauaufsicht?
Ja. Der Prüfsachverständige übermittelt eine Ausfertigung jedes Prüfberichts an die zuständige Bauaufsichtsbehörde, unabhängig davon, ob Mängel festgestellt wurden.
Wer darf wiederkehrende Prüfungen übernehmen?
Prüfsachverständige für technische Anlagen. In bestimmten kleineren Sonderbauten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO, ohne die Prüfung des Zusammenwirkens der Anlagen.
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