Prüfverordnung · SH

Prüfverordnung
Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung) (PrüfVO)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 5 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    In Schleswig-Holstein gilt die Prüfverordnung (PrüfVO) vom 13.12.2023, gültig seit 26.01.2024 und unbefristet.

  2. 02

    Sieben Anlagenarten prüfen ausschließlich Prüfsachverständige vor der ersten Nutzung, nach Änderungen und mindestens alle drei Jahre, einschließlich ihres Zusammenwirkens.

  3. 03

    Erstberichte gehen an die Bauaufsicht. Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht (§ 28 PPVO).

  4. 04

    Die Prüfgrundsätze des Innenministeriums (Erlass vom 10.09.2021) verlangen im Prüfbericht eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb.

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung) (PrüfVO)

    Vom 13.12.2023 (GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 29), gültig ab 26.01.2024. Keine Befristung

    Amtliche Fassung
  • Prüfsachverständigenverordnung

    Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO)

    Vom 26.07.2022, zuletzt geändert am 28.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 41). § 28 regelt Bescheinigung und Meldung an die Bauaufsicht

    Amtliche Fassung
  • Prüfgrundsätze

    Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige

    Erlass vom 10.09.2021 (Amtsbl. Schl.-H. 2021 S. 1577). Erlass des Innenministeriums als oberster Bauaufsichtsbehörde, geführt in der Erlassübersicht der Landesregierung. Er bezieht sich noch auf die PrüfVO vom 31.05.2021

    Amtliche Fassung

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Schleswig-Holstein
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
CO-Warnanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 Jahre
Rauchabzugsanlagen und maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegenvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 Jahre
Druckbelüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 Jahre
Feuerlöschanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 Jahre
Sicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtungenvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 Jahre

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Aufnahme der Nutzung

  2. Nach Änderungen

    unverzüglich

    Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen und nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen

  3. Wiederkehrende Prüfung

    mindestens alle 3 Jahre

    Bei Bestandsanlagen vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an gerechnet (§ 3)

  4. Mängelbeseitigung

    in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist

Mängelregeln

Mängelklassen sind nicht geregelt. Bauherr oder Betreiber beseitigen die festgestellten Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist (§ 2 Abs. 5 PrüfVO). Eine Sofortmeldung bei Gefahr ist nicht geregelt.

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 4 PrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (§ 28 PPVO).

An wen
zuständige Bauaufsichtsbehörde

Weiterbetrieb

In der PrüfVO ist eine Einschätzung zum Weiterbetrieb nicht geregelt. Die Prüfgrundsätze aus dem Erlass vom 10.09.2021 verlangen im Prüfbericht eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ (Abschnitt 4).

Aufbewahrung

Frist
mindestens 5 Jahre
Aufbewahren muss
Bauherr oder Betreiber

Der Wortlaut von § 2 Abs. 4 PrüfVO bezieht die Aufbewahrungspflicht auf die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3, also nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen, nicht ausdrücklich auf wiederkehrende Prüfungen. Er entspricht damit § 2 Abs. 4 der Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025). Vorlage an die Bauaufsicht auf Verlangen.

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Schleswig-Holstein: noch offen

Schleswig-Holstein hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die PrüfVO vom 13.12.2023 ist älter als das neue Muster. Die oberste Bauaufsicht nannte dazu im November 2024 nur redaktionelle Anpassungen an die Landesbauordnung.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Bauherr oder Betreiber beauftragen ausschließlich Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (§ 2 Abs. 3 PrüfVO). Sachkundige sind nicht vorgesehen. Die Prüfsachverständigen bescheinigen die Übereinstimmung der Anlagen mit den Anforderungen nach §§ 1 und 2 PrüfVO (§ 28 PPVO). Die Liste der anerkannten Prüfsachverständigen veröffentlicht das Innenministerium im Amtsblatt, zuletzt mit Stand 06.05.2026.

Besonderheiten

  • Erweiterter Geltungsbereich. Erfasst sind auch Schulen, Mittelgaragen und stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz.
  • Wirk-Prinzip-Prüfung. Geprüft wird die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (§ 2 Abs. 1).
  • Aufbewahrung nach dem Wortlaut des Musters. § 2 Abs. 4 verweist für die Aufbewahrung auf Prüfungen nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen. Das entspricht dem Wortlaut der Muster-Prüfverordnung.
  • Erstprüfung im Bestand. Ist eine Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, war sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten durchzuführen (§ 3).

Amtliche Quellen

  1. PrüfVO, Gesamtausgabe Landesrecht Schleswig-Holstein
  2. PPVO, Gesamtausgabe Landesrecht Schleswig-Holstein
  3. Allgemeine Erlasse zum Bauordnungsrecht Landesregierung Schleswig-Holstein
  4. GVOBl. Schl.-H., Jahresinhaltsverzeichnis 2024 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
  5. Liste der anerkannten Prüfsachverständigen, Amtsblatt 2026/178, Stand 06.05.2026 Amtsblatt Schleswig-Holstein

Häufige Fragen zur Prüfverordnung SH

Wo finde ich den Volltext der PrüfVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Für welche Gebäude gilt die PrüfVO in Schleswig-Holstein?

Für Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz und sonstige Sonderbauten, wenn die Prüfung als besondere Anforderung gestellt wurde.

Wie oft werden technische Anlagen geprüft?

Vor der ersten Nutzung, unverzüglich nach Änderungen und wiederkehrend mindestens alle drei Jahre. Das gilt für alle sieben Anlagenarten.

Welche Berichte gehen an die Bauaufsicht?

Die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen. Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht.

Muss der Prüfbericht eine Einschätzung zum Weiterbetrieb enthalten?

Die PrüfVO regelt das nicht. Die Prüfgrundsätze aus dem Erlass des Innenministeriums vom 10.09.2021 verlangen sie im Prüfbericht.

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