Prüfverordnung · BB
Prüfverordnung
Brandenburg
Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV)
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
- 01
In Brandenburg gilt die Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV). Ihre Prüfgrundsätze stehen als Anlage in der Verordnung und sind verbindlich.
- 02
Sieben Anlagenarten prüfen Prüfsachverständige vor der ersten Nutzung, nach Änderungen und innerhalb von drei Jahren. Sachkundige sind nicht vorgesehen.
- 03
Der Prüfbericht muss eine Bewertung der Mängel und eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb enthalten. Bei konkreter Gefahr sind Mängel unverzüglich zu beseitigen.
- 04
Erst- und Änderungsberichte gehen an die untere Bauaufsichtsbehörde. Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Geltende Vorschriften
- Prüfverordnung
Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV)
Vom 01.09.2003 (GVBl. II/03 Nr. 24 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26.04.2024 (GVBl. II/24 Nr. 25 S. 6). Keine Befristung
Amtliche Fassung - Prüfsachverständigenverordnung
Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung (BbgPrüfSV)
Vom 05.11.2009 (GVBl. II/09 Nr. 38), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26.04.2024. Anerkennung der Prüfsachverständigen und Meldung an die Bauaufsicht in § 1 Abs. 2. Keine Befristung
Amtliche Fassung - Bauordnung
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Fassung vom 15.11.2018, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.06.2026 (GVBl. I/26 Nr. 20). Die Verweise der BbgSGPrüfV auf die BbgBO tragen auch nach der Novelle 2026
Amtliche Fassung - Prüfgrundsätze
Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen (Prüfgrundsätze)
Anlage zur BbgSGPrüfV und durch § 2 Abs. 1 verbindlich. Nr. 5.1.5 wurde 2024 an die damaligen Muster-Prüfgrundsätze angepasst, nicht an die Fassung vom 24.04.2026
Amtliche Fassung
Prüfpflichtige Anlagen
| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Lüftungsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Ausgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften. Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung sind Prüfpunkt (Nr. 5.1.5 der Prüfgrundsätze) |
| CO-Warnanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Druckbelüftungsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Feuerlöschanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Sicherheitsstromversorgungen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre |
Fristen
Erstprüfung
vor der ersten Aufnahme der Nutzung
Nach Änderungen
unverzüglich
Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen und nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anlagen
Wiederkehrende Prüfung
innerhalb von 3 Jahren
Einheitlich für alle Anlagen. Sind seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen an der Anlage oder ihrem Umfeld erfolgt, ist sie als Erstprüfung durchzuführen, soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung vom Brandschutzkonzept vorliegt
Mängelbeseitigung
in angemessener Frist
Bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich. Die Beseitigung ist dem Prüfsachverständigen mitzuteilen
Mängelregeln
Förmliche Mängelklassen sind in der Verordnung nicht geregelt. Sie unterscheidet zwei Fälle für die Beseitigung (§ 3 Abs. 2 BbgSGPrüfV). Der Prüfsachverständige darf sich persönlich von der Beseitigung überzeugen.
Kategorie 1
Mängel
Der Bauherr oder Betreiber beseitigt sie in einer angemessenen Frist und teilt die Beseitigung dem Prüfsachverständigen mit.
Beseitigung in angemessener Frist
Kategorie 2
Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit
Sie sind unverzüglich zu beseitigen. Wer Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich beseitigt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis 10 000 Euro betragen (§ 4 BbgSGPrüfV).
Beseitigung unverzüglich
Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen
Meldepflichten
Die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach technischen oder wesentlichen Änderungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) übergibt der Bauherr oder Betreiber der Bauaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 3 BbgSGPrüfV), laut Ministerium der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Berichte über wiederkehrende Prüfungen gehen nur auf Verlangen an die Bauaufsicht. Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde und übergibt ihr die Prüfberichte (§ 1 Abs. 2 BbgPrüfSV).
- An wen
- untere Bauaufsichtsbehörde
Weiterbetrieb
Der Prüfbericht muss eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ enthalten (Prüfgrundsätze, Anlage Abschnitt 4). Weitere Pflichtinhalte sind unter anderem die Beschreibung der Mängel, die Frist für ihre Beseitigung und die Feststellung der Beseitigung.
Aufbewahrung
- Frist
- mindestens 5 Jahre
- Aufbewahren muss
- Bauherr oder Betreiber
Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 3 Abs. 3 BbgSGPrüfV).
Neue Muster-Prüfverordnung
Stand der Umsetzung in Brandenburg: noch offen
Brandenburg hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die letzte Änderung vom 26.04.2024 hat Nr. 5.1.5 der Prüfgrundsätze an die damaligen Muster-Prüfgrundsätze angepasst.
Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick
Prüfsachverständige
Bauherr oder Betreiber beauftragen Prüfsachverständige (§ 3 Abs. 1 BbgSGPrüfV). Sachkundige und eine Werkfeuerwehr-Ausnahme sind nicht vorgesehen. Anerkennungsbehörde ist die Brandenburgische Ingenieurkammer, die einen Prüfungsausschuss einrichtet, die Aufsicht führt und Listen nach Fachrichtungen führt. Voraussetzungen sind unter anderem ein Ingenieurstudium, mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit, davon zwei Jahre bei Prüfungen, und ein Geschäftssitz in Brandenburg. Prüfsachverständige sind an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden, brauchen eine Haftpflichtversicherung von je 500 000 Euro für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall und weisen alle zwei Jahre Fortbildungen nach. Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Brandenburg (§ 9 Abs. 1 BbgPrüfSV). Das Honorar richtet sich nach dem Zeitaufwand, der veröffentlichte Mindeststundensatz beträgt seit 01.07.2024 120 Euro.
Besonderheiten
- Prüfgrundsätze in der Verordnung. Die Grundsätze für die Prüfung stehen als Anlage in der BbgSGPrüfV und gelten über § 2 Abs. 1 verbindlich. Sie regeln Prüfgrundlagen, bereitzustellende Unterlagen, den Prüfbericht und anlagenspezifische Prüfpunkte.
- 22 Pflichtinhalte im Prüfbericht. Abschnitt 4 der Anlage nennt unter anderem Beschreibung und Bewertung der Mängel, die fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb, die Fristangabe für die Beseitigung, die Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit und die Feststellung der Beseitigung.
- Stichproben. Nur wo die Prüfgrundsätze das zu einem Prüfpunkt ausdrücklich vermerken, sonst sind alle Anlagenteile zu prüfen. Die Funktionsprüfung von Brandschutzklappen lässt sich bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel reduzieren, wenn die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen nachgewiesen ist, keine geprüfte Klappe fehlerhaft ist und nach drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen geprüft sind (Nr. 5.1.5). Auch für Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung und für automatische Brandmelder gibt es Stichprobenregeln (Nr. 5.5.8 und 5.6.2).
- Zusätzlicher Prüfanlass. Geprüft wird auch unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen, nicht nur nach einer wesentlichen Änderung der Anlage selbst.
- Bußgeld bei der Prüffrist. § 4 Nr. 1 BbgSGPrüfV kennt zwei Tatbestände: die Prüfung nicht rechtzeitig zu veranlassen oder sie nicht spätestens binnen drei Monaten nach Fristablauf durchführen zu lassen. Die drei Monate sind keine Toleranzfrist. Wie „nicht rechtzeitig veranlasst“ auszulegen ist, ist amtlich nicht erläutert.
- Kontrolle durch die Bauaufsicht. Die Sonderbauverordnungen enthalten keine eigenen Prüffristen für technische Anlagen. Die Bauaufsicht prüft aber Versammlungsstätten mindestens alle drei Jahre (§ 46 Abs. 2 BbgVStättV) und Krankenhäuser und Pflegeheime höchstens alle zwei Jahre (§ 19 BbgKPBauV) und stellt dabei fest, ob die wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt wurden.
- Keine Übergangsregel für Bestandsanlagen. Eine Regel wie in der Muster-Prüfverordnung, nach der bisher ungeprüfte Anlagen binnen eines Jahres erstmals zu prüfen sind, enthält die BbgSGPrüfV nicht.
Amtliche Quellen
- BbgSGPrüfV mit Prüfgrundsätzen, aktuelle Fassung Landesregierung Brandenburg (BRAVORS)
- BbgPrüfSV, aktuelle Fassung Landesregierung Brandenburg (BRAVORS)
- GVBl. II Nr. 25 vom 29.04.2024, Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht Gesetz- und Verordnungsblatt Brandenburg
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), aktuelle Fassung Landesregierung Brandenburg (BRAVORS)
- BbgSGPrüfV, Änderungshistorie Landesregierung Brandenburg (BRAVORS)
- Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) Landesregierung Brandenburg (BRAVORS)
- Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung (BbgKPBauV) Landesregierung Brandenburg (BRAVORS)
- Veröffentlichung Stundensatz für Prüfingenieure und Prüfsachverständige ab 01.07.2024 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
- Neues von der Obersten Bauaufsicht Brandenburg, ERFA PSV 2024 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
- Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026 Bauministerkonferenz
Häufige Fragen zur Prüfverordnung Brandenburg
Wo finde ich den Volltext der BbgSGPrüfV?
Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.
Wie heißt die Prüfverordnung in Brandenburg?
Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung, kurz BbgSGPrüfV. Sie gilt unter anderem für Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Beherbergungsstätten, Mittel- und Großgaragen, Hochhäuser und sonstige Sonderbauten.
Muss der Prüfbericht in Brandenburg eine Einschätzung zum Weiterbetrieb enthalten?
Ja. Die Prüfgrundsätze in der Anlage zur Verordnung verlangen eine Bewertung der Mängel und eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb. Die Prüfgrundsätze sind über § 2 Abs. 1 verbindlich.
Wann geht der Prüfbericht an die Bauaufsicht?
Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach Änderungen übergibt der Bauherr oder Betreiber der Bauaufsichtsbehörde, laut Ministerium der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Berichte über wiederkehrende Prüfungen nur auf Verlangen. Werden Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht und übergibt ihr die Prüfberichte.
Was passiert, wenn die Prüffrist überschritten wird?
Ordnungswidrig handelt, wer die Prüfung nicht rechtzeitig veranlasst oder sie nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist durchführen lässt (§ 4 Nr. 1 BbgSGPrüfV). Das sind zwei getrennte Tatbestände. Die drei Monate sind keine Toleranzfrist und verlängern die Prüfpflicht nicht. Die Geldbuße kann bis 10 000 Euro betragen.
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