Prüfverordnung · ST

Prüfverordnung
Sachsen-Anhalt

Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 4 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    In Sachsen-Anhalt gilt die Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO) vom 29.05.2006, zuletzt geändert am 25.11.2014 und unbefristet.

  2. 02

    Sieben Anlagenarten prüfen Prüfsachverständige, sieben weitere Sachkundige. Wiederkehrend alle drei Jahre, Blitzschutzanlagen alle fünf Jahre.

  3. 03

    Prüftermine sind der unteren Bauaufsicht und der Brandschutzbehörde vorab mitzuteilen. Bescheinigungen über Erstprüfungen gehen an die Bauaufsicht.

  4. 04

    Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht mit Mängelmitteilung und Bericht (§ 31 PPVO).

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO)

    Vom 29.05.2006 (GVBl. LSA S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. LSA S. 475). Keine Befristung

    Amtliche Fassung
  • Prüfsachverständigenverordnung

    Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO)

    Vom 25.11.2014 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert am 31.08.2026 (GVBl. LSA S. 467). Teil 5 regelt die Prüfsachverständigen für technische Anlagen, § 31 Fristen und Meldung

    Amtliche Fassung

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Sachsen-Anhalt
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungsanlagen zur Verhütung erheblicher Gefahrenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahrePrüfsachverständige
CO-Warnanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahrePrüfsachverständige
Rauchabzugsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahrePrüfsachverständige, ausgenommen manuell ausgelöste natürlich wirkende Anlagen
Druckbelüftungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahrePrüfsachverständige
Feuerlöschanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahrePrüfsachverständige. Ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahrePrüfsachverständige
Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des Brandschutzesvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahrePrüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen
Blitzschutzanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 5 JahreSachkundige
Natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung mit manueller Auslösung oder Schmelzlotvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSachkundige
Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern, nichtautomatische Alarmierungseinrichtungenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSachkundige
Feststellanlagen von Feuer- und Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen und automatische Schiebetüren in Rettungswegenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSachkundige

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Inbetriebnahme

  2. Nach wesentlicher Änderung

    unverzüglich

  3. Wiederkehrende Prüfung

    alle 3 Jahre

    Blitzschutzanlagen alle 5 Jahre. Die Bauaufsicht kann Fristen im Einzelfall zur Gefahrenabwehr verkürzen

  4. Mängelbeseitigung

    in der vom Prüfer festgelegten Frist

    Bei konkreter Gefahr für Personen verlangt der Prüfsachverständige die unverzügliche Beseitigung. Die Beseitigung ist dem Prüfer mitzuteilen

Mängelregeln

Förmliche Mängelklassen gibt es nicht. Für Prüfsachverständige unterscheidet § 31 Abs. 2 PPVO zwei Fälle, für Sachkundige gilt dasselbe nach § 3 Abs. 5 TAnlVO.

  1. Kategorie 1

    Sonstige Mängel

    Der Prüfer legt eine angemessene Frist fest. Der Auftraggeber beseitigt die Mängel in dieser Frist und teilt die Beseitigung mit.

    Beseitigung in angemessener Frist

  2. Kategorie 2

    Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit von Personen

    Der Prüfsachverständige verlangt die unverzügliche Beseitigung.

    Beseitigung unverzüglich

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde und legt die Mängelmitteilung und einen Bericht über das Prüfergebnis vor (§ 31 Abs. 3 PPVO). Sachkundige unterrichten die Bauaufsicht, wenn wesentliche Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden (§ 3 Abs. 6 TAnlVO). Bauherr, Eigentümer oder Betreiber übersenden die Bescheinigungen über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen an die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 7).

An wen
zuständige Bauaufsichtsbehörde

Weiterbetrieb

Eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt.

Aufbewahrung

Frist
mindestens 5 Jahre
Aufbewahren muss
Bauherr, Eigentümer oder Betreiber

Gilt für die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 7).

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Sachsen-Anhalt: noch offen

Sachsen-Anhalt hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die TAnlVO wurde zuletzt am 25.11.2014 geändert.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Die sieben Anlagenarten nach § 2 Abs. 1 prüfen Prüfsachverständige nach Teil 5 der PPVO, anerkannt von der obersten Bauaufsichtsbehörde. Voraussetzungen sind unter anderem ein Hochschulstudium, ein Fachgutachten und mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit, davon zwei Jahre bei Prüfungen. In anderen Ländern anerkannte Prüfsachverständige sind in ihren Fachrichtungen auch in Sachsen-Anhalt prüfberechtigt. Die übrigen sieben Anlagenarten prüfen Sachkundige, die unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden sind.

Besonderheiten

  • Prüfpflicht je Anlage. Die TAnlVO gilt für bauordnungsrechtlich geforderte Anlagen, unabhängig von einer Liste bestimmter Sonderbauten (§ 1).
  • Sachkundige für sieben weitere Anlagen. Neben den Prüfsachverständigen prüfen Sachkundige unter anderem Blitzschutz, Feststellanlagen und Türen in Rettungswegen.
  • Prüftermine vorab mitteilen. Bauherr, Eigentümer oder Betreiber teilen der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzbehörde die Prüftermine rechtzeitig mit. Beide dürfen an den Prüfungen teilnehmen.
  • Prüfungen nach anderen Vorschriften. Die Prüfungen entfallen, wenn die Anlagen nach anderen Rechtsvorschriften auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden (§ 2 Abs. 8).

Amtliche Quellen

  1. TAnlVO, Gesamtausgabe Landesrecht Sachsen-Anhalt
  2. PPVO, Gesamtausgabe Landesrecht Sachsen-Anhalt
  3. Öffentliches Baurecht Ministerium für Infrastruktur und Digitales
  4. Anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen, Stand 12.03.2026 Ministerium für Infrastruktur und Digitales

Häufige Fragen zur Prüfverordnung Sachsen-Anhalt

Wo finde ich den Volltext der TAnlVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Für welche Gebäude gilt die TAnlVO?

Die TAnlVO knüpft nicht an eine Liste von Sonderbauten an. Sie gilt für die genannten Anlagen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder bauordnungsrechtliche Anforderungen an ihre Wirksamkeit, Betriebssicherheit oder den Brandschutz gestellt werden.

Was prüfen Sachkundige in Sachsen-Anhalt?

Blitzschutzanlagen, manuell ausgelöste natürliche Rauchableitung, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Meldern, nichtautomatische Alarmierungseinrichtungen, Feststellanlagen von Feuer- und Rauchschutztüren sowie elektrische Verriegelungen und automatische Schiebetüren in Rettungswegen.

Wie oft wird geprüft?

Vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle drei Jahre. Blitzschutzanlagen wiederkehrend alle fünf Jahre.

Wie lange werden Bescheinigungen aufbewahrt?

Die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre, durch Bauherr, Eigentümer oder Betreiber.

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