Prüfverordnung · BW
Prüfverordnung
Baden-Württemberg
Keine eigene Prüfverordnung. Die Prüfpflichten stehen in der Versammlungsstätten-, der Verkaufsstätten- und der Garagenverordnung.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
- 01
Baden-Württemberg hat keine eigene Prüfverordnung für technische Anlagen. Die Prüfpflichten stehen in § 37 VStättVO, § 30 VkVO und § 16 GaVO.
- 02
Geprüft wird vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle drei Jahre, durch nach § 1 BauSVO anerkannte Sachverständige.
- 03
Der Sachverständige teilt der Baurechtsbehörde mit, wann er geprüft hat und welche Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen.
- 04
Die Berichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Geltende Vorschriften
- Sonderbauverordnung
Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
Vom 28.04.2004 (GBl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.2025 (GBl. 2025 Nr. 53). § 37 regelt die Prüfungen. Die Änderung 2025 betrifft § 37 nicht
Amtliche Fassung - Sonderbauverordnung
Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
Vom 11.02.1997 (GBl. S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.2025 (GBl. 2025 Nr. 53). § 30 regelt die Prüfungen
Amtliche Fassung - Sonderbauverordnung
Garagenverordnung (GaVO)
Vom 07.07.1997 (GBl. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.2025 (GBl. 2025 Nr. 53). § 16 regelt die Prüfungen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
Amtliche Fassung - Prüfsachverständigenverordnung
Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
Vom 15.07.1986 (GBl. S. 305). Anerkennung der Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
- Bauordnung
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Neufassung vom 16.03.2026 (GBl. 2026 Nr. 44)
Amtliche Fassung
Prüfpflichtige Anlagen
| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Lüftungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Versammlungsstätten. Ausgenommen sind Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Maschinelle Zu- und Abluftanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Garagen |
| Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Versammlungsstätten einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen. Verkaufsstätten mit Rauchabzugsvorrichtungen. Garagen: maschinelle Rauchabzugsanlagen |
| Selbsttätige Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Versammlungsstätten, etwa Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen. In Verkaufsstätten sind nur Sprinkleranlagen genannt, in Garagen „die Feuerlöschanlagen“ |
| Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Versammlungsstätten, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Versammlungsstätten. In Verkaufsstätten Brandmeldeanlagen |
| Sicherheitsstromversorgungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Versammlungsstätten und Verkaufsstätten. In Garagen als Teil von Sicherheitsbeleuchtung und CO-Warnanlage |
| Sicherheitsbeleuchtung | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Verkaufsstätten und Garagen |
| CO-Warnanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Garagen, einschließlich Sicherheitsstromversorgung |
| Blitzschutzanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Versammlungsstätten, Prüfung durch Sachkundige (§ 37 Abs. 4 VStättVO) |
Fristen
Erstprüfung
vor der ersten Inbetriebnahme
Nach wesentlicher Änderung
unverzüglich
So in VStättVO und VkVO. Die GaVO verlangt die Prüfung „nach einer wesentlichen Änderung“
Wiederkehrende Prüfung
alle 3 Jahre
Für alle genannten Anlagen gleich
Mängelbeseitigung
unverzüglich
Eine vom Sachverständigen zu setzende Frist ist nicht geregelt
Mängelregeln
Mängelklassen sind in den Verordnungen nicht geregelt. Festgestellte Mängel hat der Betreiber unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen (§ 16 Abs. 2 GaVO, § 30 Abs. 2 VkVO, § 37 Abs. 7 VStättVO).
Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen
Meldepflichten
Der Sachverständige teilt der Baurechtsbehörde mit, wann er die Prüfungen durchgeführt hat und welche festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen (§ 37 Abs. 8 VStättVO, § 30 Abs. 3 VkVO, § 16 Abs. 3 GaVO). Bei Versammlungsstätten übersendet zusätzlich der Bauherr oder Betreiber die Berichte vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen an die Baurechtsbehörde (§ 37 Abs. 6 VStättVO).
- An wen
- Baurechtsbehörde
Weiterbetrieb
Eine fachliche Einschätzung des Sachverständigen zum Weiterbetrieb ist in den Verordnungen nicht geregelt.
Aufbewahrung
- Frist
- mindestens 5 Jahre
- Aufbewahren muss
- Betreiber, bei Versammlungsstätten Bauherr oder Betreiber
Die Berichte sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen (§ 16 Abs. 2 GaVO, § 30 Abs. 2 VkVO). In Versammlungsstätten gilt die Frist für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen (§ 37 Abs. 6 VStättVO).
Neue Muster-Prüfverordnung
Stand der Umsetzung in Baden-Württemberg: noch offen
Baden-Württemberg hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die Änderungsverordnung vom 12.06.2025 und die Neufassung der Landesbauordnung vom 16.03.2026 enthalten keine Prüfverordnung.
Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick
Prüfsachverständige
Prüfen dürfen nach § 1 BauSVO anerkannte Sachverständige. Dazu gehören die von der obersten Baurechtsbehörde anerkannten Sachverständigen, Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der erforderlichen Sachkenntnis und die von anderen Ländern für die Prüfung technischer Anlagen anerkannten Sachverständigen. Die Anerkennung und das Verzeichnis liegen beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen. Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Blitzschutzanlagen in Versammlungsstätten prüfen Sachkundige.
Besonderheiten
- Anlagen je Gebäudeart. Welche Anlagen geprüft werden, hängt von der Sonderbauverordnung ab. Sicherheitsbeleuchtung ist in Verkaufsstätten und Garagen ausdrücklich prüfpflichtig. In Verkaufsstätten ist als Löschanlage nur die Sprinkleranlage genannt.
- Meldung jeder Prüfung. Der Sachverständige meldet der Baurechtsbehörde jede durchgeführte Prüfung mit Datum, nicht nur Mängel.
- Anerkannte Sachverständige statt Prüfsachverständige. Die Prüfparagraphen sprechen von „anerkannten Sachverständigen“ nach der BauSVO. Anerkennungen anderer Länder gelten ausdrücklich.
- Garagen mit natürlicher Lüftung. Bei geringem Verkehr ist ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nötig, bestätigt nach Inbetriebnahme durch ununterbrochene Messungen über mindestens einen Monat (§ 11 Abs. 3 GaVO).
Amtliche Quellen
- Versammlungsstättenverordnung, aktuelle Fassung Landesrecht Baden-Württemberg
- Verkaufsstättenverordnung, aktuelle Fassung Landesrecht Baden-Württemberg
- Garagenverordnung, aktuelle Fassung Landesrecht Baden-Württemberg
- Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 12.06.2025 (GBl. 2025 Nr. 53) Gesetzblatt für Baden-Württemberg
- Bekanntmachung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen, Stand 01.09.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen
- Neufassung der Landesbauordnung vom 16.03.2026 (GBl. 2026 Nr. 44) Land Baden-Württemberg
- Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026 Bauministerkonferenz
Häufige Fragen zur Prüfverordnung BW
Wo finde ich die Volltexte von VStättVO, VkVO und GaVO?
Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.
Gibt es in Baden-Württemberg eine Prüfverordnung für technische Anlagen?
Eine eigene Prüfverordnung nach dem Vorbild der Muster-Prüfverordnung gibt es nicht. Die Prüfpflichten stehen in der Versammlungsstättenverordnung (§ 37), der Verkaufsstättenverordnung (§ 30) und der Garagenverordnung (§ 16).
Wie oft werden technische Anlagen in Baden-Württemberg geprüft?
Vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle drei Jahre. Abweichende Abstände für einzelne Anlagen sehen die drei Verordnungen nicht vor.
Was meldet der Sachverständige an die Baurechtsbehörde?
Er teilt mit, wann er geprüft hat und welche festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen. Gemeldet wird also jede durchgeführte Prüfung, nicht nur ein Mangel.
Wie lange müssen die Prüfberichte aufbewahrt werden?
Mindestens fünf Jahre. Aufbewahren muss der Betreiber, bei Versammlungsstätten der Bauherr oder Betreiber. Auf Verlangen sind die Berichte der Baurechtsbehörde vorzulegen.
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