Prüfverordnung · HH

Prüfverordnung
Hamburg

Prüfverordnung (PrüfVO)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 7 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    In Hamburg gilt seit 01.01.2026 die neue Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11.11.2025. Sie ersetzt die Prüfverordnung (PVO) von 2006.

  2. 02

    Sieben Anlagenarten, darunter elektrische Anlagen einschließlich Sicherheitsstromversorgungen, prüfen ausschließlich Prüfsachverständige. Teilprüfungen sind nicht zulässig.

  3. 03

    Der Prüfsachverständige übermittelt der Bauaufsicht unverzüglich eine Durchschrift jeder Bescheinigung. Eine drohende Gefahr meldet er sofort mit dem Mängelbericht.

  4. 04

    Für die Prüfbescheinigung ist seit 01.01.2026 ein amtliches Muster vorgeschrieben. Es gelten die Hamburger Prüfgrundsätze, Fassung Januar 2009.

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Prüfverordnung (PrüfVO)

    Vom 11.11.2025 (HmbGVBl. Nr. 40 vom 25.11.2025, S. 653), in Kraft seit 01.01.2026. Erlassen als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass der Bauvorlagenverordnung, der Prüfverordnung und der PPVO

    Amtliche Fassung
  • Prüfsachverständigenverordnung

    Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO)

    Vom 11.11.2025, gültig ab 01.01.2026. Anerkennung der Prüfsachverständigen im Fachbereich technische Anlagen

  • Prüfgrundsätze

    Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der PVO durch Prüfsachverständige

    Fassung Januar 2009. Eingeführt mit der Prüfanweisung vom 11.05.2006 (Amtl. Anz. S. 1103). Die PrüfVO verweist in § 2 Abs. 8 darauf

    Amtliche Fassung

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Hamburg
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
CO-Warnanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Rauchabzugsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Druckbelüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Feuerlöschanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Elektrische Anlagen einschließlich Sicherheitsstromversorgungenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreIn Schulen beschränkt sich die Prüfung auf die Sicherheitsstromversorgung

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Aufnahme der Nutzung

    Veranlasst durch den Bauherrn, die übrigen Prüfungen durch den Betreiber

  2. Nach Änderungen

    unverzüglich

    Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen und nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen

  3. Wiederkehrende Prüfung

    innerhalb von 3 Jahren

    Bei Bestandsanlagen vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an gerechnet (§ 3 Abs. 1)

  4. Mängelbeseitigung

    in der vom Prüfsachverständigen gesetzten angemessenen Frist

    Nach Fristablauf prüft der Prüfsachverständige erneut

Mängelregeln

Förmliche Mängelklassen sind nicht geregelt. Die PrüfVO unterscheidet Mängel und drohende Gefahr (§ 2 Abs. 6 und 7). Bei Mängeln erstellt der Prüfsachverständige einen gesonderten Mängelbericht.

  1. Kategorie 1

    Mängel

    Der Prüfsachverständige gibt in der Bescheinigung mit angemessener Frist Gelegenheit zur Beseitigung. Sind beeinträchtigende Mängel nach Fristablauf nicht beseitigt, meldet er sie der Bauaufsicht mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades.

    Beseitigung in der gesetzten Frist

  2. Kategorie 2

    Drohende Gefahr

    Der Prüfsachverständige teilt sie der Bauaufsicht unverzüglich mit, durch Übermittlung der Bescheinigung samt Mängelbericht. Die Bauaufsicht kann die Nutzung ganz oder teilweise untersagen, bis die Beseitigung der Gefahr bescheinigt ist.

    Sofortige Meldung an die Bauaufsicht

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Der Prüfsachverständige übermittelt der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich eine Durchschrift jeder Bescheinigung (§ 2 Abs. 5 Satz 2 PrüfVO). Ergibt die Nachprüfung nach Fristablauf, dass Mängel nicht beseitigt sind, die Betriebssicherheit und Wirksamkeit beeinträchtigen oder eine drohende Gefahr darstellen, teilt er das unverzüglich mit, einschließlich Mängelbericht und überschlägiger Beurteilung des Gefährdungsgrades (§ 2 Abs. 6). Eine drohende Gefahr meldet er sofort (§ 2 Abs. 7). Übermittelt wird an die PVO-Überwachungsstelle des örtlich zuständigen Bezirksamts per E-Mail.

An wen
Bauaufsichtsbehörde (PVO-Überwachungsstelle des Bezirksamts)
Frist
unverzüglich

Weiterbetrieb

Die PrüfVO verlangt bei der Meldung eine überschlägige Beurteilung des Gefährdungsgrades. Die Hamburger Prüfgrundsätze 2009 verlangen in der Bescheinigung eine Aussage zum Weiterbetrieb: nicht zulässig, bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig (gegebenenfalls mit Maßgaben) oder zulässig. Die Muster-Prüfbescheinigung ab 2026 enthält dafür kein eigenes Feld, nur die Bestätigung „betriebssicher und wirksam“.

Aufbewahrung

Frist
bis zur Beseitigung der Anlage
Aufbewahren muss
Bauherr und Rechtsnachfolgende

Bescheinigungen von Prüfsachverständigen sind bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen (§ 17 BauVorlVO). Die Muster-Prüfbescheinigung trägt zusätzlich den Vermerk „Aufbewahrungsfrist 5 Jahre“, ohne Adressat und Rechtsgrundlage.

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Hamburg: noch offen

Hamburg hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) nicht übernommen. Die PrüfVO vom 11.11.2025 folgt inhaltlich der bisherigen PVO 2006. Als Prüfgrundsätze gilt weiter die Fassung Januar 2009.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Bauherr oder Betreiber beauftragen ausschließlich Prüfsachverständige (§ 2 Abs. 3 PrüfVO). Sachkundige sind nicht vorgesehen. Die Anerkennung regelt die PPVO 2025, unter anderem mit Geschäftssitz in Hamburg und jährlicher Fortbildungspflicht. Zuständig ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung. Prüfsachverständige aus anderen Ländern legen der Bauaufsicht mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihrer Anerkennung vor.

Besonderheiten

  • Hallenbauten im Bestand. Die PrüfVO gilt auch für Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung über 2 000 m² Geschossfläche, die vor dem 31.12.2025 genehmigt wurden, solange keine Genehmigung für eine wesentliche Änderung nach dem 01.01.2026 erteilt wird (§ 1 Abs. 2).
  • Keine Teilprüfungen. Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen sind ausdrücklich nicht zulässig (§ 2 Abs. 4).
  • Elektrische Anlagen seit 2006. Starkstromanlagen waren in Hamburg schon nach der PVO 2006 prüfpflichtig.
  • Erstprüfung im Bestand. Ist eine Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, war sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen (§ 3 Abs. 2).
  • Ordnungswidrigkeiten. § 4 PrüfVO nennt sieben Tatbestände, unter anderem nicht oder nicht rechtzeitig veranlasste Prüfungen oder Mängelbeseitigungen und unrichtige Prüfbescheinigungen.

Amtliche Quellen

  1. Prüfverordnung (PrüfVO), Gesamtausgabe Landesrecht Hamburg
  2. Informationen für Prüfsachverständige Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
  3. Muster-Prüfbescheinigung nach PrüfVO ab 01.01.2026 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
  4. Prüfgrundsätze, Fassung Januar 2009 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
  5. Prüfanweisung für Prüfsachverständige für technische Anlagen vom 11.05.2006 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
  6. Hinweise zur Übermittlung von Prüfbescheinigungen, Stand 02.04.2026 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
  7. Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen Hamburg Service

Häufige Fragen zur Prüfverordnung Hamburg

Wo finde ich den Volltext der PrüfVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Welche Prüfverordnung gilt in Hamburg?

Seit 01.01.2026 die Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11.11.2025. Sie gilt für Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Beherbergungsstätten, Hochhäuser, geschlossene Großgaragen und Schulen, wenn die Prüfung bauordnungsrechtlich gefordert ist oder Brandschutzanforderungen an die Anlagen gestellt werden.

Sind in Hamburg elektrische Anlagen prüfpflichtig?

Ja. Die PrüfVO nennt elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen als eigene Anlagenart. In Schulen beschränkt sich die Prüfung auf die Sicherheitsstromversorgung.

Was geht in Hamburg an die Bauaufsicht?

Eine Durchschrift jeder Bescheinigung, unverzüglich durch den Prüfsachverständigen. Eine drohende Gefahr meldet er sofort mit dem Mängelbericht. Nicht beseitigte Mängel meldet er nach der Nachprüfung mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades.

Gibt es in Hamburg ein Pflichtformular für die Prüfbescheinigung?

Ja. Seit 01.01.2026 ist das Muster der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen verpflichtend. Es enthält je Anlage Angaben zu Mängeln und drohender Gefahr sowie die Erklärung „betriebssicher und wirksam“.

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