Prüfverordnung · RP
Prüfverordnung
Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
- 01
In Rheinland-Pfalz gilt die Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO) vom 13.07.2022. Sie regelt Prüfpflichten und Anerkennung der Prüfsachverständigen, die Prüfgrundsätze RLP sind verbindlicher Anhang.
- 02
Zwölf Anlagenarten werden wiederkehrend alle drei Jahre geprüft, natürliche Rauchabzugsanlagen, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen alle sechs Jahre.
- 03
Der Prüfbericht enthält eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb in drei Stufen. Mängel mit konkreter Gefahr sind unverzüglich zu beseitigen.
- 04
Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Prüftermine sind Bauaufsicht, SGD und Brandschutzdienststelle vorab mitzuteilen.
Geltende Vorschriften
- Prüfverordnung
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)
Vom 13.07.2022 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch § 35 der Verkaufsstättenverordnung vom 21.01.2025. Weitere Änderungen durch § 27 GarStellVO vom 08.12.2022 und § 10 EltBauVO vom 27.07.2023. Keine Befristung
Amtliche Fassung - Prüfgrundsätze
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der AnlPrüfVO (Prüfgrundsätze RLP)
Anhang der AnlPrüfVO und verbindlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 8). 2023 an die Muster-Prüfgrundsätze in der Fassung vom 26.11.2010, zuletzt geändert am 06.12.2021, angepasst
Amtliche Fassung
Prüfpflichtige Anlagen
| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Lüftungstechnische Anlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Seit 2023 klargestellt: auch in eingeschossigen Gebäuden. Ausgenommen dezentrale Lüftungsgeräte, die einzelne Räume im selben Geschoss direkt ins Freie be- und entlüften |
| Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| Maschinelle Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| Natürliche Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 6 Jahre | |
| Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| Ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 6 Jahre | Ausgenommen trockene Steigleitungen ohne Druckerhöhung |
| Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen mit Übertragung zur Feuerwehr | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen ohne Übertragungseinrichtung | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | |
| Elektrische Anlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 6 Jahre | In Krankenhäusern nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. In Hochhäusern wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen. In Garagen nur in geschlossenen Großgaragen. In den übrigen Gebäuden alle elektrischen Anlagen |
Fristen
Erstprüfung
vor der ersten Inbetriebnahme
Auf Veranlassung und Kosten der Bauherrschaft
Nach wesentlicher Änderung
vor der Wiederinbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
alle 3 oder 6 Jahre
Nach den Prüffristen der Anlage zur Verordnung. Die Bauaufsicht kann Fristen zur Gefahrenabwehr im Einzelfall verkürzen
Mängelbeseitigung
unverzüglich oder in angemessener Frist
Unverzüglich bei konkreter Gefahr für die Sicherheit, sonstige Mängel in angemessener Frist
Mängelregeln
Förmliche Mängelklassen gibt es nicht. Die Verordnung unterscheidet zwei Fälle (§ 2 Abs. 2 Nr. 4). Bauherr oder Betreiber teilen die Beseitigung dem Prüfsachverständigen mit, der sich persönlich davon überzeugen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 5).
Kategorie 1
Sonstige Mängel
Sie sind in angemessener Frist beseitigen zu lassen.
Beseitigung in angemessener Frist
Kategorie 2
Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit
Sie sind unverzüglich beseitigen zu lassen.
Beseitigung unverzüglich
Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen
Meldepflichten
Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, übersendet er der Bauaufsichtsbehörde den Prüfbericht (§ 9 Abs. 1 Nr. 6). Die Berichte über Erstprüfungen übersendet die Bauherrschaft auf Anforderung an die Bauaufsichtsbehörde und die Struktur- und Genehmigungsdirektion (§ 2 Abs. 2 Nr. 6). Eine sofortige Meldepflicht bei Mängeln mit konkreter Gefahr ist nicht geregelt.
- An wen
- Bauaufsichtsbehörde
Weiterbetrieb
Die Prüfgrundsätze RLP (Abschnitt 4) verlangen eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb der baulichen Anlage als Entscheidungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, in drei Stufen: „Weiterbetrieb nicht zulässig“, „Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig“ (gegebenenfalls unter Maßgaben) und „Weiterbetrieb zulässig“.
Aufbewahrung
- Frist
- mindestens 6 Jahre
- Aufbewahren muss
- Betreiberin oder Betreiber
Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Auf Verlangen sind sie der Bauaufsichtsbehörde zu übersenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 8). Erstprüfberichte gelten laut Begründung als Teil der Bauunterlagen und sind dauerhaft aufzubewahren.
Neue Muster-Prüfverordnung
Stand der Umsetzung in Rheinland-Pfalz: noch offen
Rheinland-Pfalz hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die Seite Bauvorschriften der obersten Bauaufsicht verlinkt die Fassung vom 13.07.2022 und die Begründungen 2022 und 2023.
Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick
Prüfsachverständige
Prüfen dürfen Prüfsachverständige für technische Anlagen, anerkannt durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 2). Voraussetzungen sind unter anderem Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende Tätigkeit in Rheinland-Pfalz, ein Ingenieurstudium, fünf Jahre Berufserfahrung und eine schriftliche und mündlich-praktische Prüfung (§ 4). Fachrichtungen sind Versorgungstechnik und Elektrotechnik. Wer an Planung oder Ausführung der Anlage beteiligt war, darf sie nicht prüfen (§ 9 Abs. 2). Die übergangsweise Prüfung einzelner Anlagen durch Sachkundige war auf zwei Jahre ab Inkrafttreten begrenzt.
Besonderheiten
- Weiter Anwendungsbereich. Die AnlPrüfVO gilt auch für Messebauten, Abfertigungsgebäude, große Hallenbauten, Mittelgaragen, Gaststätten mit mehr als 400 Plätzen und Einrichtungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe. In Einzelfällen gilt sie auch für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind (§ 1 Abs. 2).
- Prüftermine anzeigen. Bauherr oder Betreiber teilen der Bauaufsichtsbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion und der Brandschutzdienststelle die Prüftermine rechtzeitig mit (§ 2 Abs. 2 Nr. 7).
- Brandschutzklappen. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann die Funktionsprüfung unter Bedingungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (Prüfgrundsätze RLP Nr. 5.1.5).
- Entfallene Anlagen. Seit 2022 sind Feuerlöscher, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Schutzvorhänge und Blitzschutzanlagen nicht mehr nach der AnlPrüfVO prüfpflichtig.
- Übergang. Bisher nie geprüfte Anlagen waren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten erstmals zu prüfen (§ 11 Abs. 2).
Amtliche Quellen
- AnlPrüfVO mit Anlage und Prüfgrundsätzen RLP, Gesamtausgabe Landesrecht Rheinland-Pfalz
- Bauvorschriften Ministerium für Kommunen, Bauen, Wohnen und Kultur
- Auszug aus der Begründung zur AnlPrüfVO vom 13.07.2022 Oberste Bauaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz
- Auszüge aus den Begründungen zur AnlPrüfVO 2022 und 2023 Oberste Bauaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz
- Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkennen FIM-Portal, fachlich freigegeben durch das Land Rheinland-Pfalz
Häufige Fragen zur Prüfverordnung RLP
Wo finde ich den Volltext der AnlPrüfVO?
Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.
Für welche Gebäude gilt die AnlPrüfVO?
Für Versammlungs- und Verkaufsstätten, Messebauten und Abfertigungsgebäude sowie Hallenbauten mit mehr als 2 000 m² Geschossfläche, Mittel- und Großgaragen, Gast- und Beherbergungsstätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mehr als 60 Gastbetten, Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Einrichtungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe und sonstige Sonderbauten.
Sind elektrische Anlagen in Rheinland-Pfalz prüfpflichtig?
Ja, wiederkehrend alle sechs Jahre, mit Einschränkungen je Gebäudeart. In Krankenhäusern sind es nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, in Hochhäusern wiederkehrend nur Anlagen außerhalb von Wohnungen.
Muss der Prüfbericht eine Aussage zum Weiterbetrieb enthalten?
Ja. Die verbindlichen Prüfgrundsätze RLP verlangen eine fachliche Einschätzung in drei Stufen als Entscheidungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde.
Wie lange werden Prüfberichte aufbewahrt?
Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens sechs Jahre durch die Betreiberin oder den Betreiber. Erstprüfberichte gelten laut Begründung als Teil der Bauunterlagen und sind dauerhaft aufzubewahren.
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