Prüfverordnung · RP

Prüfverordnung
Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 5 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    In Rheinland-Pfalz gilt die Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO) vom 13.07.2022. Sie regelt Prüfpflichten und Anerkennung der Prüfsachverständigen, die Prüfgrundsätze RLP sind verbindlicher Anhang.

  2. 02

    Zwölf Anlagenarten werden wiederkehrend alle drei Jahre geprüft, natürliche Rauchabzugsanlagen, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen alle sechs Jahre.

  3. 03

    Der Prüfbericht enthält eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb in drei Stufen. Mängel mit konkreter Gefahr sind unverzüglich zu beseitigen.

  4. 04

    Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Prüftermine sind Bauaufsicht, SGD und Brandschutzdienststelle vorab mitzuteilen.

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)

    Vom 13.07.2022 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch § 35 der Verkaufsstättenverordnung vom 21.01.2025. Weitere Änderungen durch § 27 GarStellVO vom 08.12.2022 und § 10 EltBauVO vom 27.07.2023. Keine Befristung

    Amtliche Fassung
  • Prüfgrundsätze

    Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der AnlPrüfVO (Prüfgrundsätze RLP)

    Anhang der AnlPrüfVO und verbindlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 8). 2023 an die Muster-Prüfgrundsätze in der Fassung vom 26.11.2010, zuletzt geändert am 06.12.2021, angepasst

    Amtliche Fassung

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Rheinland-Pfalz
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungstechnische Anlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSeit 2023 klargestellt: auch in eingeschossigen Gebäuden. Ausgenommen dezentrale Lüftungsgeräte, die einzelne Räume im selben Geschoss direkt ins Freie be- und entlüften
Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Maschinelle Rauchabzugsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Natürliche Rauchabzugsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 6 Jahre
Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 6 JahreAusgenommen trockene Steigleitungen ohne Druckerhöhung
Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen mit Übertragung zur Feuerwehrvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen ohne Übertragungseinrichtungvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Elektrische Anlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 6 JahreIn Krankenhäusern nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. In Hochhäusern wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen. In Garagen nur in geschlossenen Großgaragen. In den übrigen Gebäuden alle elektrischen Anlagen

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Inbetriebnahme

    Auf Veranlassung und Kosten der Bauherrschaft

  2. Nach wesentlicher Änderung

    vor der Wiederinbetriebnahme

  3. Wiederkehrende Prüfung

    alle 3 oder 6 Jahre

    Nach den Prüffristen der Anlage zur Verordnung. Die Bauaufsicht kann Fristen zur Gefahrenabwehr im Einzelfall verkürzen

  4. Mängelbeseitigung

    unverzüglich oder in angemessener Frist

    Unverzüglich bei konkreter Gefahr für die Sicherheit, sonstige Mängel in angemessener Frist

Mängelregeln

Förmliche Mängelklassen gibt es nicht. Die Verordnung unterscheidet zwei Fälle (§ 2 Abs. 2 Nr. 4). Bauherr oder Betreiber teilen die Beseitigung dem Prüfsachverständigen mit, der sich persönlich davon überzeugen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 5).

  1. Kategorie 1

    Sonstige Mängel

    Sie sind in angemessener Frist beseitigen zu lassen.

    Beseitigung in angemessener Frist

  2. Kategorie 2

    Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit

    Sie sind unverzüglich beseitigen zu lassen.

    Beseitigung unverzüglich

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, übersendet er der Bauaufsichtsbehörde den Prüfbericht (§ 9 Abs. 1 Nr. 6). Die Berichte über Erstprüfungen übersendet die Bauherrschaft auf Anforderung an die Bauaufsichtsbehörde und die Struktur- und Genehmigungsdirektion (§ 2 Abs. 2 Nr. 6). Eine sofortige Meldepflicht bei Mängeln mit konkreter Gefahr ist nicht geregelt.

An wen
Bauaufsichtsbehörde

Weiterbetrieb

Die Prüfgrundsätze RLP (Abschnitt 4) verlangen eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb der baulichen Anlage als Entscheidungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, in drei Stufen: „Weiterbetrieb nicht zulässig“, „Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig“ (gegebenenfalls unter Maßgaben) und „Weiterbetrieb zulässig“.

Aufbewahrung

Frist
mindestens 6 Jahre
Aufbewahren muss
Betreiberin oder Betreiber

Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Auf Verlangen sind sie der Bauaufsichtsbehörde zu übersenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 8). Erstprüfberichte gelten laut Begründung als Teil der Bauunterlagen und sind dauerhaft aufzubewahren.

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Rheinland-Pfalz: noch offen

Rheinland-Pfalz hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die Seite Bauvorschriften der obersten Bauaufsicht verlinkt die Fassung vom 13.07.2022 und die Begründungen 2022 und 2023.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Prüfen dürfen Prüfsachverständige für technische Anlagen, anerkannt durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 2). Voraussetzungen sind unter anderem Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende Tätigkeit in Rheinland-Pfalz, ein Ingenieurstudium, fünf Jahre Berufserfahrung und eine schriftliche und mündlich-praktische Prüfung (§ 4). Fachrichtungen sind Versorgungstechnik und Elektrotechnik. Wer an Planung oder Ausführung der Anlage beteiligt war, darf sie nicht prüfen (§ 9 Abs. 2). Die übergangsweise Prüfung einzelner Anlagen durch Sachkundige war auf zwei Jahre ab Inkrafttreten begrenzt.

Besonderheiten

  • Weiter Anwendungsbereich. Die AnlPrüfVO gilt auch für Messebauten, Abfertigungsgebäude, große Hallenbauten, Mittelgaragen, Gaststätten mit mehr als 400 Plätzen und Einrichtungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe. In Einzelfällen gilt sie auch für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind (§ 1 Abs. 2).
  • Prüftermine anzeigen. Bauherr oder Betreiber teilen der Bauaufsichtsbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion und der Brandschutzdienststelle die Prüftermine rechtzeitig mit (§ 2 Abs. 2 Nr. 7).
  • Brandschutzklappen. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann die Funktionsprüfung unter Bedingungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (Prüfgrundsätze RLP Nr. 5.1.5).
  • Entfallene Anlagen. Seit 2022 sind Feuerlöscher, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Schutzvorhänge und Blitzschutzanlagen nicht mehr nach der AnlPrüfVO prüfpflichtig.
  • Übergang. Bisher nie geprüfte Anlagen waren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten erstmals zu prüfen (§ 11 Abs. 2).

Amtliche Quellen

  1. AnlPrüfVO mit Anlage und Prüfgrundsätzen RLP, Gesamtausgabe Landesrecht Rheinland-Pfalz
  2. Bauvorschriften Ministerium für Kommunen, Bauen, Wohnen und Kultur
  3. Auszug aus der Begründung zur AnlPrüfVO vom 13.07.2022 Oberste Bauaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz
  4. Auszüge aus den Begründungen zur AnlPrüfVO 2022 und 2023 Oberste Bauaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz
  5. Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkennen FIM-Portal, fachlich freigegeben durch das Land Rheinland-Pfalz

Häufige Fragen zur Prüfverordnung RLP

Wo finde ich den Volltext der AnlPrüfVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Für welche Gebäude gilt die AnlPrüfVO?

Für Versammlungs- und Verkaufsstätten, Messebauten und Abfertigungsgebäude sowie Hallenbauten mit mehr als 2 000 m² Geschossfläche, Mittel- und Großgaragen, Gast- und Beherbergungsstätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mehr als 60 Gastbetten, Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Einrichtungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe und sonstige Sonderbauten.

Sind elektrische Anlagen in Rheinland-Pfalz prüfpflichtig?

Ja, wiederkehrend alle sechs Jahre, mit Einschränkungen je Gebäudeart. In Krankenhäusern sind es nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, in Hochhäusern wiederkehrend nur Anlagen außerhalb von Wohnungen.

Muss der Prüfbericht eine Aussage zum Weiterbetrieb enthalten?

Ja. Die verbindlichen Prüfgrundsätze RLP verlangen eine fachliche Einschätzung in drei Stufen als Entscheidungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde.

Wie lange werden Prüfberichte aufbewahrt?

Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens sechs Jahre durch die Betreiberin oder den Betreiber. Erstprüfberichte gelten laut Begründung als Teil der Bauunterlagen und sind dauerhaft aufzubewahren.

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