Prüfverordnung · SL

Prüfverordnung
Saarland

Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung) (TPrüfVO)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 5 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    Im Saarland gilt die Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) vom 26.01.2011, zuletzt geändert am 12.11.2015 und unbefristet.

  2. 02

    Sieben Anlagenarten prüfen bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und innerhalb von drei Jahren.

  3. 03

    Bei der Prüfung sind die Muster-Prüfgrundsätze Stand 26.11.2010 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (§ 22 PPVO). Sie verlangen eine Einschätzung zum Weiterbetrieb.

  4. 04

    Erstberichte gehen an die Bauaufsicht. Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung) (TPrüfVO)

    Vom 26.01.2011 (Amtsbl. I S. 30, verkündet als Art. 2 der Mantelverordnung), zuletzt geändert durch Art. 20 der Verordnung vom 12.11.2015 (Amtsbl. I S. 888). Keine Befristung

    Amtliche Fassung
  • Prüfsachverständigenverordnung

    Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO)

    Vom 26.01.2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854). §§ 20 bis 22 regeln Anerkennung und Aufgaben der Prüfsachverständigen für technische Anlagen

  • Prüfgrundsätze

    Muster-Prüfgrundsätze der Fachkommission Bauaufsicht, Stand 26.11.2010

    DIBt-Mitteilungen 4/2011 S. 128, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Prüfung zu beachten (§ 22 Satz 2 PPVO)

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Saarland
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
CO-Warnanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht
Selbsttätige Feuerlöschanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Brandmelde- und Alarmierungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Sicherheitsstromversorgungenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Inbetriebnahme

  2. Nach wesentlicher Änderung

    vor der Wiederinbetriebnahme

  3. Wiederkehrende Prüfung

    innerhalb von 3 Jahren

    Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall zur Gefahrenabwehr verkürzen

  4. Mängelbeseitigung

    in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist

Mängelregeln

Mängelklassen sind nicht geregelt. Die Frist für die Mängelbeseitigung legt der Prüfsachverständige fest (§ 22 Satz 3 PPVO).

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen gehen an die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 5 TPrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (§ 22 Satz 3 PPVO).

An wen
Bauaufsichtsbehörde

Weiterbetrieb

TPrüfVO und PPVO regeln die Einschätzung zum Weiterbetrieb nicht ausdrücklich. Die nach § 22 PPVO zu beachtenden Muster-Prüfgrundsätze (Stand November 2010) verlangen im Prüfbericht eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ (Abschnitt 4).

Aufbewahrung

Frist
mindestens 5 Jahre
Aufbewahren muss
Bauherr oder Betreiber

Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage auf Verlangen (§ 2 Abs. 5 TPrüfVO).

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Saarland: noch offen

Das Saarland hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) bisher nicht in Kraft gesetzt. § 22 PPVO verweist auf die Muster-Prüfgrundsätze „in der jeweils geltenden Fassung“. Ob damit die Fassung vom 24.04.2026 ohne eigenen Landesakt gilt, ist rechtlich nicht geklärt.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Prüfen dürfen bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige in sechs Fachrichtungen (§ 21 PPVO). Voraussetzungen sind ein Ingenieurstudium, ein Fachgutachten und mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit, davon zwei Jahre bei Prüfungen (§ 20 PPVO). Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. Anerkennungen anderer Länder gelten bei Gleichwertigkeit auch im Saarland, solange die Person das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 9 PPVO).

Besonderheiten

  • Prüfgrundsätze über einen Verweis. Das Saarland führt keine eigenen Prüfgrundsätze ein. § 22 PPVO verweist dynamisch auf die Muster-Prüfgrundsätze „in der jeweils geltenden Fassung“.
  • Feuerlöschanlagen in zwei Nummern. Selbsttätige Anlagen und nichtselbsttätige Anlagen mit nassen Steigleitungen sind getrennt aufgeführt.
  • Druckbelüftung. Eine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht. Maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen gehören zu den Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.
  • Pflege- und Wohnheime. Altenheime, Pflegeheime und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen sind ausdrücklich erfasst.
  • Bußgeld. Wer Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis 250 000 Euro betragen (§ 4 TPrüfVO).

Amtliche Quellen

  1. TPrüfVO, Gesamtausgabe Landesrecht Saarland
  2. Amtsblatt Teil I Nr. 38/2025, Gesetz Nr. 2178 vom 27.08.2025 Amtsblatt des Saarlandes
  3. Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen Serviceportal Saarland
  4. Muster-Prüfgrundsätze, Stand November 2010 Fachkommission Bauaufsicht, bereitgestellt vom Land Hessen
  5. Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026 Bauministerkonferenz

Häufige Fragen zur Prüfverordnung Saarland

Wo finde ich den Volltext der TPrüfVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Für welche Gebäude gilt die TPrüfVO im Saarland?

Für Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen und Schulen. Sonstige Sonderbauten nur, wenn die Bauaufsicht die Prüfung im Einzelfall anordnet.

Welche Prüfgrundsätze gelten im Saarland?

Nach § 22 PPVO die Muster-Prüfgrundsätze der Fachkommission Bauaufsicht Stand 26.11.2010 in der jeweils geltenden Fassung. Eigene saarländische Prüfgrundsätze gibt es nicht.

Wann geht der Prüfbericht an die Bauaufsicht?

Berichte über Erstprüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen gehen an die Bauaufsichtsbehörde. Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht.

Wie lange werden Prüfberichte aufbewahrt?

Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre, durch Bauherr oder Betreiber.

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