Prüfverordnung · BE
Prüfverordnung
Berlin
Keine eigene Prüfverordnung. Die Prüfpflichten stehen in § 2 der Betriebs-Verordnung, die Aufgaben der Prüfsachverständigen in der Bautechnischen Prüfungsverordnung.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
- 01
Berlin hat keine eigene Prüfverordnung. Die Prüfpflichten stehen in § 2 der Betriebs-Verordnung (BetrVO), die Aufgaben der Prüfsachverständigen in §§ 20 bis 22 der BauPrüfV.
- 02
Sieben Anlagenarten werden vor Aufnahme der Nutzung, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und alle drei Jahre geprüft, einschließlich ihres Zusammenwirkens (Wirk-Prinzip-Prüfung).
- 03
Die Berichte der ersten Prüfung gehen an den Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin für Brandschutz, nicht an die Bauaufsicht.
- 04
Die Bauaufsicht erfährt erst von Mängeln, wenn sie nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt sind. Dann unterrichtet er sie unter Vorlage der Prüfberichte.
Geltende Vorschriften
- Betriebsverordnung
Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung) (BetrVO)
Vom 10.10.2007 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert am 10.05.2019 (GVBl. S. 273). § 2 regelt die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen. § 2 gilt in der Fassung ab 08.04.2017 (Verordnung vom 17.03.2017, GVBl. S. 277). Keine Befristung
Amtliche Fassung - Prüfsachverständigenverordnung
Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV)
Vom 12.02.2010 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert am 13.11.2024 (GVBl. S. 565). §§ 20 bis 22 regeln Anerkennung und Aufgaben der Prüfsachverständigen für technische Anlagen. § 22 ist seit 08.04.2017 unverändert. Keine Befristung
Amtliche Fassung - Bauordnung
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Gesamtausgabe gültig ab 23.07.2026, zuletzt geändert durch das Gesetz für einfaches Bauen vom 09.07.2026 (GVBl. S. 692). § 86 Abs. 1 Nr. 5 ermächtigt zu Verordnungen über die Prüfung von Anlagen, § 85 regelt die Ordnungswidrigkeiten. Die Verweise von BetrVO und BauPrüfV tragen weiterhin
Amtliche Fassung
Prüfpflichtige Anlagen
| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Lüftungsanlagen | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Ausgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| CO-Warnanlagen | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Rauchabzugsanlagen | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Druckbelüftungsanlagen | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Feuerlöschanlagen | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Sicherheitsstromversorgungen | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | |
| Sicherheitsbeleuchtungen und Schutzvorhänge | in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt | alle 3 Jahre | Prüfung durch Sachkundige Personen (§ 2 Abs. 5 BetrVO) |
Fristen
Erstprüfung
vor Aufnahme der Nutzung
Nach wesentlicher Änderung
unverzüglich
Nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage oder Einrichtung
Wiederkehrende Prüfung
alle 3 Jahre
Bei Bestandsanlagen beginnt die Frist mit der letzten Prüfung nach dem bisher geltenden Recht
Frist für Mängel
legt der Prüfsachverständige fest
Eine ausdrückliche Pflicht des Betreibers, Mängel binnen dieser Frist zu beseitigen, steht weder in § 2 BetrVO noch in § 22 BauPrüfV
Mängelregeln
Mängelklassen sind nicht geregelt. Die Frist für die Beseitigung legt der Prüfsachverständige fest (§ 22 BauPrüfV). Eine sofortige Meldung gefährlicher Mängel unabhängig von dieser Frist ist nicht geregelt.
Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen
Meldepflichten
Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel. Das geschieht unter Vorlage der Prüfberichte mit mindestens den für die Beurteilung des Mangels notwendigen Informationen (§ 22 Satz 2 und 3 BauPrüfV). Die Berichte über die Prüfung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen übergibt der Bauherr nicht der Bauaufsicht, sondern dem Prüfingenieur oder der Prüfingenieurin für Brandschutz (§ 2 Abs. 4 BetrVO).
- An wen
- Bauaufsichtsbehörde
Weiterbetrieb
Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt.
Aufbewahrung
- Frist
- mindestens 5 Jahre
- Aufbewahren muss
- Betreiber
Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen, entsprechend auch für Sicherheitsbeleuchtungen und Schutzvorhänge. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 4 BetrVO).
Neue Muster-Prüfverordnung
Stand der Umsetzung in Berlin: noch offen
Berlin hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die Gesamtausgaben von BetrVO und BauPrüfV zeigen am 26.10.2026 keine Änderung nach dem 10.05.2019 bzw. 13.11.2024.
Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick
Prüfsachverständige
Die sieben Anlagenarten prüfen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen. Sie werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Oberste Bauaufsicht) nach §§ 20 bis 21a BauPrüfV anerkannt, unter anderem mit Ingenieurstudium, Fachgutachten, mindestens fünf Jahren praktischer Tätigkeit in der Fachrichtung und Geschäftssitz in Berlin. Sie sind unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden, brauchen eine Haftpflichtversicherung von mindestens 500 000 Euro je Schadensfall, und die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Sicherheitsbeleuchtungen und Schutzvorhänge prüfen Sachkundige Personen mit einschlägigem Fachhochschulabschluss und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, ohne förmliche Anerkennung. In Betrieben mit staatlich anerkannter Werkfeuerwehr können die Prüfungen unter Verantwortung ihres hauptberuflichen Leiters durchgeführt werden.
Besonderheiten
- Prüfpflicht je Anlage. Die Pflicht gilt für sicherheitsrelevante technische Anlagen in Gebäuden, wenn sie bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder brandschutzrechtliche Anforderungen an sie gestellt werden (§ 2 Abs. 1 BetrVO). Eine Liste bestimmter Sonderbauten ist nicht Voraussetzung.
- Wirk-Prinzip-Prüfung. Geprüft wird die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (§ 2 Abs. 2 BetrVO).
- Erstberichte an den Prüfingenieur für Brandschutz. Anders als in vielen Ländern gehen die Berichte der ersten Prüfung nicht an die Bauaufsicht (§ 2 Abs. 4 BetrVO). Prüfingenieure für Brandschutz nehmen als Beliehene bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr (§ 2 Abs. 1 BauPrüfV).
- Zusätzliche Anlagen. Sicherheitsbeleuchtungen und Schutzvorhänge sind ebenfalls alle drei Jahre zu prüfen, durch Sachkundige Personen ohne förmliche Anerkennung (§ 2 Abs. 5 und 6 BetrVO).
- Raumlufttechnische Anlagen. Künstlich belüftete und klimatisierte Räume sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu warten. Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren, eine Sachkundige Person überprüft die ordnungsgemäße Wartung (§ 3 BetrVO).
- Brandsicherheitsschau. Die Bauaufsichtsbehörde führt unter anderem in Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Schulen und Pflegeeinrichtungen mindestens alle fünf Jahre eine Brandsicherheitsschau durch (§ 5 BetrVO).
- Keine eingeführten Prüfgrundsätze. Der Begriff „Prüfgrundsätze“ kommt im geltenden Text von BetrVO und BauPrüfV nicht vor.
Amtliche Quellen
- Betriebs-Verordnung (BetrVO), Gesamtausgabe Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
- Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV), Gesamtausgabe Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln), Gesamtausgabe Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
- Verordnungen im Bereich Bauaufsicht Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
- Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebs-Verordnung vom 17.03.2017 Abgeordnetenhaus Berlin
- Anerkennung als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen Service-Portal Berlin
- Prüfingenieure und Prüfsachverständige, Listen (technische Anlagen Stand 01.04.2026, Brandschutz Stand 01.07.2026) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Häufige Fragen zur Prüfverordnung Berlin
Wo finde ich die Volltexte von BetrVO und BauPrüfV?
Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.
Gibt es in Berlin eine Prüfverordnung für technische Anlagen?
Eine eigenständige Prüfverordnung gibt es nicht. Die Prüfpflichten stehen in § 2 der Betriebs-Verordnung (BetrVO). Bescheinigung und Mängelmeldung der Prüfsachverständigen regelt § 22 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV).
Für welche Gebäude gilt die Prüfpflicht in Berlin?
§ 2 BetrVO knüpft an die Anlage an, nicht an eine Liste von Sonderbauten. Geprüft werden sicherheitsrelevante technische Anlagen, wenn sie bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.
Wer erhält den Bericht über die erste Prüfung?
Der Bauherr übergibt die Berichte vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen dem Prüfingenieur oder der Prüfingenieurin für Brandschutz. Die Berichte über wiederkehrende Prüfungen bewahrt der Betreiber mindestens fünf Jahre auf.
Wann wird die Bauaufsicht über Mängel informiert?
Erst wenn festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt sind. Dann unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der Prüfberichte. Eine sofortige Meldung gefährlicher Mängel ist nicht geregelt.
Was droht bei versäumten Prüfungen?
Ordnungswidrig handelt, wer die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder einen Bericht nicht übergibt, aufbewahrt oder vorlegt (§ 50 BetrVO). Die Geldbuße kann nach § 85 Abs. 3 BauO Bln bis 500 000 Euro betragen, zuständig sind die Bezirksämter.
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