Prüfverordnungen der Bundesländer

Prüfverordnungen
aller 16 Länder.

Welche Verordnung gilt in Ihrem Land, welche Anlagen sind prüfpflichtig, welche Fristen und Mängelregeln gelten? Je Bundesland eine Seite, mit Links zu den amtlichen Quellen.

16 von 16 Ländern verfügbar. Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026.

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Vergleich

Alle Bundesländer auf einen Blick

Prüfverordnungen der Bundesländer im Vergleich, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandRechtsgrundlageWiederkehrende PrüfungEinschätzung WeiterbetriebMeldung an die BauaufsichtAufbewahrungNeue Muster
Baden-Württemberg VStättVO, VkVO, GaVOalle 3 Jahrein der Verordnung nicht geregeltPrüfdatum und nicht unverzüglich beseitigte Mängelmindestens 5 Jahrenoch offen
Bayern SPrüfValle 3 Jahrein der Verordnung nicht geregeltbei Fristüberschreitung, unverzüglichmindestens 5 Jahrenoch offen
Berlin BetrVO, BauPrüfValle 3 Jahrein der Verordnung nicht geregeltbei Fristüberschreitung, mit Prüfberichtenmindestens 5 Jahrenoch offen
Brandenburg BbgSGPrüfValle 3 Jahreja, Pflichtinhalt des PrüfberichtsErstberichte, bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrenoch offen
Bremen BremAnlPrüfValle 3 Jahreja, über die PrüfgrundsätzeErstberichte, bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrein Umsetzung
Hamburg PrüfVOalle 3 Jahreja, über die PrüfgrundsätzeDurchschrift jeder Bescheinigung, drohende Gefahr sofortbis zur Beseitigung der Anlagenoch offen
Hessen TPrüfValle 3 Jahrekeine Angabebei Fristüberschreitung, mit Prüfberichtmindestens 6 Jahrenoch offen
Mecklenburg-Vorpommern BauPrüfVO M-V, Teil 4alle 3 Jahrein der Verordnung nicht geregeltErstberichte, bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrenoch offen
Niedersachsen § 30 DVO-NBauO, NBauPrüfVOalle 3 Jahreja, Pflichtinhalt des Prüfberichtsjeder Prüfbericht5 Jahrenoch offen
Nordrhein-Westfalen PrüfVO NRWalle 3 Jahre, einzelne Anlagen alle 6 Jahreja, in drei StufenErstberichte, bei Fristüberschreitung mit Mängellistemindestens 6 Jahrenoch offen
Rheinland-Pfalz AnlPrüfVOalle 3 Jahre, einzelne Anlagen alle 6 Jahreja, in drei StufenErstberichte auf Anforderung, bei Fristüberschreitungmindestens 6 Jahrenoch offen
Saarland TPrüfVOalle 3 Jahreja, über die Muster-PrüfgrundsätzeErstberichte, bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrenoch offen
Sachsen SächsTechPrüfVOalle 3 Jahrein der Verordnung nicht geregeltErstberichte, Gefahrmängel bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrenoch offen
Sachsen-Anhalt TAnlVOalle 3 Jahre, Blitzschutz alle 5 Jahrein der Verordnung nicht geregeltErstbescheinigungen, bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrenoch offen
Schleswig-Holstein PrüfVOmindestens alle 3 Jahreja, über die PrüfgrundsätzeErstberichte, bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrenoch offen
Thüringen ThürTechPrüfVOalle 3 Jahrein der Verordnung nicht geregeltErstberichte, bei Fristüberschreitungmindestens 5 Jahrenoch offen

„In der Verordnung nicht geregelt“ heißt: Die geprüfte Vorschrift enthält dazu nichts. „Keine Angabe“ heißt: Wir haben dazu keine belegte Regelung gefunden. Details und Quellen stehen auf den Länderseiten. Alle Angaben ohne Gewähr, siehe Hinweis zu Haftung und Gewähr.

Vergleiche und Werkzeuge

Einordnung

Muster und Landesrecht: was gilt wann

01

Jedes Land regelt selbst

Die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen in Sonderbauten regelt jedes Bundesland selbst, meist in einer eigenen Prüfverordnung. Namen, Anlagenlisten, Meldewege und Aufbewahrungsfristen unterscheiden sich im Detail.

02

Muster als Vorlage

Die Muster-Prüfverordnung ist eine Vorlage der Länder. Die neue Fassung hat den Stand 21.10.2025, die Muster-Prüfgrundsätze die Fassung vom 24.04.2026. Verbindlich werden sie erst mit der Umsetzung im Land.

03

Übergang beachten

Kein Land hat die neuen Muster bisher in Kraft gesetzt, Bremen hat einen Entwurf vorgelegt. Bis zur Umsetzung gilt die bisherige Landesverordnung weiter. Planen Sie Ihre Berichtsvorlage so, dass Sie beide Fassungen bedienen können.

Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Gut zu wissen

Fragen zu den
Prüfverordnungen.

Hat jedes Bundesland eine eigene Prüfverordnung?

Fast jedes. Baden-Württemberg regelt die Prüfpflichten in seinen Sonderbauverordnungen, Berlin in der Betriebs-Verordnung, Niedersachsen in der Durchführungsverordnung zur Bauordnung. Mecklenburg-Vorpommern regelt sie in der Bauprüfverordnung. Die Muster-Prüfverordnung ist nur eine Vorlage der Länder und wird erst verbindlich, wenn ein Land sie übernimmt.

Gilt die neue Muster-Prüfverordnung schon in meinem Bundesland?

Nein. Stand 23.10.2026 hat kein Land die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) oder die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) in Kraft gesetzt. Einen öffentlichen Entwurf gibt es bisher nur in Bremen. Bis zur Umsetzung gilt die bisherige Verordnung Ihres Landes weiter.

Wie oft werden technische Anlagen geprüft?

In fast allen Ländern wiederkehrend alle drei Jahre, dazu vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen. Ausnahmen: In NRW und Rheinland-Pfalz gelten für einzelne Anlagen wie elektrische Anlagen und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen sechs Jahre, in Sachsen-Anhalt für Blitzschutzanlagen fünf Jahre. Versicherer verlangen in der Praxis oft zusätzliche halbjährliche oder jährliche Prüfungen.

Müssen Mängel sofort an die Bauaufsicht gemeldet werden?

In den meisten Ländern meldet der Prüfsachverständige erst, wenn Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt sind. Hamburg verlangt eine Durchschrift jeder Bescheinigung und die sofortige Meldung einer drohenden Gefahr. In Niedersachsen geht jeder Prüfbericht an die Bauaufsicht. Die Details stehen auf den Länderseiten.

Pruefwesen entwickelt Pruef

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