Jedes Land regelt selbst
Die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen in Sonderbauten regelt jedes Bundesland selbst, meist in einer eigenen Prüfverordnung. Namen, Anlagenlisten, Meldewege und Aufbewahrungsfristen unterscheiden sich im Detail.
Prüfverordnungen der Bundesländer
Welche Verordnung gilt in Ihrem Land, welche Anlagen sind prüfpflichtig, welche Fristen und Mängelregeln gelten? Je Bundesland eine Seite, mit Links zu den amtlichen Quellen.
16 von 16 Ländern verfügbar. Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Vergleich
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Wiederkehrende Prüfung | Einschätzung Weiterbetrieb | Meldung an die Bauaufsicht | Aufbewahrung | Neue Muster |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | VStättVO, VkVO, GaVO | alle 3 Jahre | in der Verordnung nicht geregelt | Prüfdatum und nicht unverzüglich beseitigte Mängel | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Bayern | SPrüfV | alle 3 Jahre | in der Verordnung nicht geregelt | bei Fristüberschreitung, unverzüglich | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Berlin | BetrVO, BauPrüfV | alle 3 Jahre | in der Verordnung nicht geregelt | bei Fristüberschreitung, mit Prüfberichten | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Brandenburg | BbgSGPrüfV | alle 3 Jahre | ja, Pflichtinhalt des Prüfberichts | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Bremen | BremAnlPrüfV | alle 3 Jahre | ja, über die Prüfgrundsätze | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | in Umsetzung |
| Hamburg | PrüfVO | alle 3 Jahre | ja, über die Prüfgrundsätze | Durchschrift jeder Bescheinigung, drohende Gefahr sofort | bis zur Beseitigung der Anlage | noch offen |
| Hessen | TPrüfV | alle 3 Jahre | keine Angabe | bei Fristüberschreitung, mit Prüfbericht | mindestens 6 Jahre | noch offen |
| Mecklenburg-Vorpommern | BauPrüfVO M-V, Teil 4 | alle 3 Jahre | in der Verordnung nicht geregelt | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Niedersachsen | § 30 DVO-NBauO, NBauPrüfVO | alle 3 Jahre | ja, Pflichtinhalt des Prüfberichts | jeder Prüfbericht | 5 Jahre | noch offen |
| Nordrhein-Westfalen | PrüfVO NRW | alle 3 Jahre, einzelne Anlagen alle 6 Jahre | ja, in drei Stufen | Erstberichte, bei Fristüberschreitung mit Mängelliste | mindestens 6 Jahre | noch offen |
| Rheinland-Pfalz | AnlPrüfVO | alle 3 Jahre, einzelne Anlagen alle 6 Jahre | ja, in drei Stufen | Erstberichte auf Anforderung, bei Fristüberschreitung | mindestens 6 Jahre | noch offen |
| Saarland | TPrüfVO | alle 3 Jahre | ja, über die Muster-Prüfgrundsätze | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Sachsen | SächsTechPrüfVO | alle 3 Jahre | in der Verordnung nicht geregelt | Erstberichte, Gefahrmängel bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Sachsen-Anhalt | TAnlVO | alle 3 Jahre, Blitzschutz alle 5 Jahre | in der Verordnung nicht geregelt | Erstbescheinigungen, bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Schleswig-Holstein | PrüfVO | mindestens alle 3 Jahre | ja, über die Prüfgrundsätze | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | noch offen |
| Thüringen | ThürTechPrüfVO | alle 3 Jahre | in der Verordnung nicht geregelt | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | mindestens 5 Jahre | noch offen |
„In der Verordnung nicht geregelt“ heißt: Die geprüfte Vorschrift enthält dazu nichts. „Keine Angabe“ heißt: Wir haben dazu keine belegte Regelung gefunden. Details und Quellen stehen auf den Länderseiten. Alle Angaben ohne Gewähr, siehe Hinweis zu Haftung und Gewähr.
Einordnung
Die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen in Sonderbauten regelt jedes Bundesland selbst, meist in einer eigenen Prüfverordnung. Namen, Anlagenlisten, Meldewege und Aufbewahrungsfristen unterscheiden sich im Detail.
Die Muster-Prüfverordnung ist eine Vorlage der Länder. Die neue Fassung hat den Stand 21.10.2025, die Muster-Prüfgrundsätze die Fassung vom 24.04.2026. Verbindlich werden sie erst mit der Umsetzung im Land.
Kein Land hat die neuen Muster bisher in Kraft gesetzt, Bremen hat einen Entwurf vorgelegt. Bis zur Umsetzung gilt die bisherige Landesverordnung weiter. Planen Sie Ihre Berichtsvorlage so, dass Sie beide Fassungen bedienen können.
Neue Muster-Prüfverordnung im ÜberblickGut zu wissen
Fast jedes. Baden-Württemberg regelt die Prüfpflichten in seinen Sonderbauverordnungen, Berlin in der Betriebs-Verordnung, Niedersachsen in der Durchführungsverordnung zur Bauordnung. Mecklenburg-Vorpommern regelt sie in der Bauprüfverordnung. Die Muster-Prüfverordnung ist nur eine Vorlage der Länder und wird erst verbindlich, wenn ein Land sie übernimmt.
Nein. Stand 23.10.2026 hat kein Land die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) oder die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) in Kraft gesetzt. Einen öffentlichen Entwurf gibt es bisher nur in Bremen. Bis zur Umsetzung gilt die bisherige Verordnung Ihres Landes weiter.
In fast allen Ländern wiederkehrend alle drei Jahre, dazu vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen. Ausnahmen: In NRW und Rheinland-Pfalz gelten für einzelne Anlagen wie elektrische Anlagen und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen sechs Jahre, in Sachsen-Anhalt für Blitzschutzanlagen fünf Jahre. Versicherer verlangen in der Praxis oft zusätzliche halbjährliche oder jährliche Prüfungen.
In den meisten Ländern meldet der Prüfsachverständige erst, wenn Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt sind. Hamburg verlangt eine Durchschrift jeder Bescheinigung und die sofortige Meldung einer drohenden Gefahr. In Niedersachsen geht jeder Prüfbericht an die Bauaufsicht. Die Details stehen auf den Länderseiten.
Pruefwesen entwickelt Pruef
Wir zeigen Ihnen, wie die nächste Prüfung mit Pruef aussehen würde. Am besten mit zwei Berichten derselben Anlage, gern geschwärzt oder als Muster.