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Wählen Sie Anlagenart und Bundesland. Sie sehen, ob die Anlage in der Prüfverordnung des Landes genannt ist, wann sie geprüft wird und was dabei gilt.

Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026 16 Bundesländer

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreLüftungsanlagenVersammlungsstätten. Ausgenommen sind Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
Baden-Württembergvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreMaschinelle Zu- und AbluftanlagenGaragen
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreLüftungsanlagen
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften. Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung sind Prüfpunkt (Nr. 5.1.5 der Prüfgrundsätze)
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreLüftungsanlagenNur, wenn ihre Leitungen durch Decken oder Wände mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit geführt sind
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien be- oder entlüften
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreLüftungstechnische Anlagen
Nordrhein-Westfalenvor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreMaschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreLüftungstechnische AnlagenSeit 2023 klargestellt: auch in eingeschossigen Gebäuden. Ausgenommen dezentrale Lüftungsgeräte, die einzelne Räume im selben Geschoss direkt ins Freie be- und entlüften
Rheinland-Pfalzvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreMaschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreLüftungsanlagenBezüglich der Belange des Brandschutzes
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreLüftungsanlagen zur Verhütung erheblicher GefahrenPrüfsachverständige
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreLüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften

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CO-Warnanlagen

CO-Warnanlagen je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreCO-WarnanlagenGaragen, einschließlich Sicherheitsstromversorgung
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreCO-Warnanlagen
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreCO-Warnanlagen
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreCO-Warnanlagen
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreCO-Warnanlagen
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreCO-Warnanlagen
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreCO-Warnanlagen
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreCO-Warnanlagen
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreCO-Warnanlagen
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreCO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreCO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreCO-Warnanlagen
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreCO-Warnanlagen
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreCO-WarnanlagenPrüfsachverständige
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreCO-Warnanlagen
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreCO-Warnanlagen

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Rauchabzugsanlagen

Rauchabzugsanlagen je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauchabzugsanlagenVersammlungsstätten einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen. Verkaufsstätten mit Rauchabzugsvorrichtungen. Garagen: maschinelle Rauchabzugsanlagen
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Lüftungsanlagen zur Entrauchung
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreRauchabzugsanlagen
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreRauchabzugsanlagen
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreRauchabzugsanlagen
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreRauchabzugsanlagen
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreRauch- und Wärmeabzugsanlagen
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreRauchabzugsanlagen
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreRauchabzugsanlagen
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreMaschinelle Rauchabzugsanlagen
Nordrhein-Westfalenvor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 6 JahreNatürliche Rauchabzugsanlagen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreMaschinelle Rauchabzugsanlagen
Rheinland-Pfalzvor der ersten Inbetriebnahmealle 6 JahreNatürliche Rauchabzugsanlagen
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauchabzugsanlagen
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauchabzugsanlagenPrüfsachverständige, ausgenommen manuell ausgelöste natürlich wirkende Anlagen
Sachsen-Anhaltvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreNatürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung mit manueller Auslösung oder SchmelzlotSachkundige
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreRauchabzugsanlagen und maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht

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Druckbelüftung, Rauchfreihaltung von Rettungswegen

Druckbelüftung, Rauchfreihaltung von Rettungswegen je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg In unserer Übersicht für Baden-Württemberg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Lüftungsanlagen zur Entrauchung
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreDruckbelüftungsanlagenPrüfsachverständige
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreRauchabzugsanlagen und maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
Schleswig-Holsteinvor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreDruckbelüftungsanlagen
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreRauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Sprinkler)

Selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Sprinkler) je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSelbsttätige FeuerlöschanlagenVersammlungsstätten, etwa Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen. In Verkaufsstätten sind nur Sprinkleranlagen genannt, in Garagen „die Feuerlöschanlagen“
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSelbsttätige FeuerlöschanlagenEtwa Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreOrtsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreOrtsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSelbsttätige Feuerlöschanlagen
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreFeuerlöschanlagenPrüfsachverständige. Ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSelbsttätige FeuerlöschanlagenInsbesondere Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. nasse Steigleitungen)

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. nasse Steigleitungen) je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreNichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und DruckerhöhungsanlagenVersammlungsstätten, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreNichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen, DruckerhöhungsanlagenEinschließlich Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Wiederkehrend auch durch Sachkundige
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 6 JahreOrtsfeste, nicht-selbsttätige FeuerlöschanlagenDie Prüfgrundsätze NRW behandeln darunter Anlagen mit nassen Steigleitungen und Nass-Trocken-Anlagen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 6 JahreOrtsfeste, nichtselbsttätige FeuerlöschanlagenAusgenommen trockene Steigleitungen ohne Druckerhöhung
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreNichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreFeuerlöschanlagenPrüfsachverständige. Ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreFeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreNichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmelde- und AlarmierungsanlagenVersammlungsstätten. In Verkaufsstätten Brandmeldeanlagen
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmelde- und AlarmierungsanlagenWiederkehrend auch durch Sachkundige
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreAlarmierungsanlagen
Niedersachsenvor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreBrandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen mit Übertragung zur Feuerwehr
Rheinland-Pfalzvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen ohne Übertragungseinrichtung
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreAutomatische Brandmeldeanlagen und automatische AlarmierungsanlagenPrüfsachverständige
Sachsen-Anhaltvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern, nichtautomatische AlarmierungseinrichtungenSachkundige
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBrandmelde- und Alarmierungsanlagen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsstromversorgung je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungsanlagenVersammlungsstätten und Verkaufsstätten. In Garagen als Teil von Sicherheitsbeleuchtung und CO-Warnanlage
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungenWiederkehrend auch durch Sachkundige
Berlin vor Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung
Bremen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreElektrische Anlagen einschließlich SicherheitsstromversorgungenIn Schulen beschränkt sich die Prüfung auf die Sicherheitsstromversorgung
Hessen vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen
Mecklenburg-Vorpommern vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreSicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreSicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Saarland vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen
Sachsen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des BrandschutzesPrüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtungen
Thüringen vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungsanlagenVersammlungsstätten und Verkaufsstätten. In Garagen als Teil von Sicherheitsbeleuchtung und CO-Warnanlage
Baden-Württembergvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsbeleuchtungVerkaufsstätten und Garagen
Bayern In unserer Übersicht für Bayern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Berlin in der Verordnung nicht ausdrücklich genanntalle 3 JahreSicherheitsbeleuchtungen und SchutzvorhängePrüfung durch Sachkundige Personen (§ 2 Abs. 5 BetrVO)
Brandenburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung
Bremen In unserer Übersicht für Bremen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Hamburg In unserer Übersicht für Hamburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Hessen In unserer Übersicht für Hessen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Mecklenburg-Vorpommern In unserer Übersicht für Mecklenburg-Vorpommern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Niedersachsen vor der erstmaligen Nutzunghöchstens alle 3 JahreSicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 3 JahreSicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Saarland In unserer Übersicht für Saarland nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Sachsen In unserer Übersicht für Sachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des BrandschutzesPrüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen
Schleswig-Holstein vor der ersten Aufnahme der Nutzungmindestens alle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtungen
Thüringen In unserer Übersicht für Thüringen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg In unserer Übersicht für Baden-Württemberg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Bayern In unserer Übersicht für Bayern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Berlin In unserer Übersicht für Berlin nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Brandenburg In unserer Übersicht für Brandenburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Bremen In unserer Übersicht für Bremen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Hamburg vor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreElektrische Anlagen einschließlich SicherheitsstromversorgungenIn Schulen beschränkt sich die Prüfung auf die Sicherheitsstromversorgung
Hessen In unserer Übersicht für Hessen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Mecklenburg-Vorpommern In unserer Übersicht für Mecklenburg-Vorpommern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Niedersachsen In unserer Übersicht für Niedersachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Nordrhein-Westfalen vor der ersten Inbetriebnahmehöchstens alle 6 JahreElektrische AnlagenIn Krankenhäusern nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. In Hochhäusern wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen. In Garagen nur in geschlossenen Großgaragen. In den übrigen Gebäuden alle elektrischen Anlagen
Rheinland-Pfalz vor der ersten Inbetriebnahmealle 6 JahreElektrische AnlagenIn Krankenhäusern nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. In Hochhäusern wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen. In Garagen nur in geschlossenen Großgaragen. In den übrigen Gebäuden alle elektrischen Anlagen
Saarland In unserer Übersicht für Saarland nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Sachsen In unserer Übersicht für Sachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreSicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des BrandschutzesPrüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen
Schleswig-Holstein In unserer Übersicht für Schleswig-Holstein nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Thüringen In unserer Übersicht für Thüringen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Blitzschutzanlagen

Blitzschutzanlagen je Bundesland, Rechtsstand je Land 23. Oktober 2026 bis 26. Oktober 2026
BundeslandErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Baden-Württemberg vor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBlitzschutzanlagenVersammlungsstätten, Prüfung durch Sachkundige (§ 37 Abs. 4 VStättVO)
Bayern vor der ersten Inbetriebnahmewiederkehrend, Abstand in der Verordnung nicht geregeltSonstige EinrichtungenPrüfung durch Sachkundige (§ 2 Abs. 4), insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren und elektrisch verriegelte Türen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen und tragbare Feuerlöscher
Berlin In unserer Übersicht für Berlin nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Brandenburg In unserer Übersicht für Brandenburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Bremen In unserer Übersicht für Bremen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Hamburg In unserer Übersicht für Hamburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Hessen In unserer Übersicht für Hessen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Mecklenburg-Vorpommern In unserer Übersicht für Mecklenburg-Vorpommern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Niedersachsen In unserer Übersicht für Niedersachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Nordrhein-Westfalen In unserer Übersicht für Nordrhein-Westfalen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Rheinland-Pfalz In unserer Übersicht für Rheinland-Pfalz nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Saarland In unserer Übersicht für Saarland nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Sachsen In unserer Übersicht für Sachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Sachsen-Anhalt vor der ersten Inbetriebnahmealle 5 JahreBlitzschutzanlagenSachkundige
Schleswig-Holstein In unserer Übersicht für Schleswig-Holstein nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.
Thüringen In unserer Übersicht für Thüringen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite.

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Ländervergleiche

Alle Prüfverordnungen im Überblick

Gut zu wissen

Fragen zum
Prüfpflichten-Finder.

Wie finde ich heraus, ob eine technische Anlage prüfpflichtig ist?

Wählen Sie Anlagenart und Bundesland. Der Finder zeigt, ob die Anlage in der Prüfverordnung des Landes genannt ist, wann sie geprüft wird und welche Besonderheiten gelten. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt zusätzlich von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Die Details stehen auf den Länderseiten.

Was bedeutet „nicht als eigene Anlagenart aufgeführt“?

Die Anlage steht in unserer Übersicht der Prüfverordnung dieses Landes nicht als eigener Punkt. Sie kann trotzdem über eine andere Anlagenart, eine Sonderbauverordnung oder die Baugenehmigung prüfpflichtig sein. Prüfen Sie im Zweifel die amtliche Fassung.

Warum unterscheiden sich die Fristen zwischen den Ländern?

Jedes Land regelt die Prüfung technischer Anlagen selbst. Fast überall gilt für die wiederkehrende Prüfung ein Abstand von drei Jahren. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sehen für einzelne Anlagen sechs Jahre vor, Sachsen-Anhalt für Blitzschutzanlagen fünf Jahre.

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