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Prüfpflichten-Finder
für technische Anlagen.
Wählen Sie Anlagenart und Bundesland. Sie sehen, ob die Anlage in der Prüfverordnung des Landes genannt ist, wann sie geprüft wird und was dabei gilt.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Lüftungsanlagen
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenVersammlungsstätten. Ausgenommen sind Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Maschinelle Zu- und AbluftanlagenGaragen |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Lüftungsanlagen |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften. Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung sind Prüfpunkt (Nr. 5.1.5 der Prüfgrundsätze) |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenNur, wenn ihre Leitungen durch Decken oder Wände mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit geführt sind |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien be- oder entlüften |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Lüftungstechnische Anlagen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Lüftungstechnische AnlagenSeit 2023 klargestellt: auch in eingeschossigen Gebäuden. Ausgenommen dezentrale Lüftungsgeräte, die einzelne Räume im selben Geschoss direkt ins Freie be- und entlüften |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenBezüglich der Belange des Brandschutzes |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Lüftungsanlagen zur Verhütung erheblicher GefahrenPrüfsachverständige |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | LüftungsanlagenAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
CO-Warnanlagen
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | CO-WarnanlagenGaragen, einschließlich Sicherheitsstromversorgung |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | CO-WarnanlagenPrüfsachverständige |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | CO-Warnanlagen |
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Rauchabzugsanlagen
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | RauchabzugsanlagenVersammlungsstätten einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen. Verkaufsstätten mit Rauchabzugsvorrichtungen. Garagen: maschinelle Rauchabzugsanlagen |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Lüftungsanlagen zur Entrauchung |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Rauch- und Wärmeabzugsanlagen |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Maschinelle Rauchabzugsanlagen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 6 Jahre | Natürliche Rauchabzugsanlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Maschinelle Rauchabzugsanlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 6 Jahre | Natürliche Rauchabzugsanlagen |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Rauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | RauchabzugsanlagenPrüfsachverständige, ausgenommen manuell ausgelöste natürlich wirkende Anlagen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung mit manueller Auslösung oder SchmelzlotSachkundige |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen und maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Rauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht |
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Druckbelüftung, Rauchfreihaltung von Rettungswegen
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | In unserer Übersicht für Baden-Württemberg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Lüftungsanlagen zur Entrauchung |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Rauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | DruckbelüftungsanlagenPrüfsachverständige |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | Rauchabzugsanlagen und maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | Druckbelüftungsanlagen |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Rauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von RettungswegenEine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht |
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Sprinkler)
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Selbsttätige FeuerlöschanlagenVersammlungsstätten, etwa Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen. In Verkaufsstätten sind nur Sprinkleranlagen genannt, in Garagen „die Feuerlöschanlagen“ |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Selbsttätige FeuerlöschanlagenEtwa Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Selbsttätige Feuerlöschanlagen |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenPrüfsachverständige. Ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Selbsttätige FeuerlöschanlagenInsbesondere Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen |
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. nasse Steigleitungen)
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und DruckerhöhungsanlagenVersammlungsstätten, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen, DruckerhöhungsanlagenEinschließlich Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Wiederkehrend auch durch Sachkundige |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 6 Jahre | Ortsfeste, nicht-selbsttätige FeuerlöschanlagenDie Prüfgrundsätze NRW behandeln darunter Anlagen mit nassen Steigleitungen und Nass-Trocken-Anlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 6 Jahre | Ortsfeste, nichtselbsttätige FeuerlöschanlagenAusgenommen trockene Steigleitungen ohne Druckerhöhung |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenPrüfsachverständige. Ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | FeuerlöschanlagenAusgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen |
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmelde- und AlarmierungsanlagenVersammlungsstätten. In Verkaufsstätten Brandmeldeanlagen |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmelde- und AlarmierungsanlagenWiederkehrend auch durch Sachkundige |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Alarmierungsanlagen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen mit Übertragung zur Feuerwehr |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen ohne Übertragungseinrichtung |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Automatische Brandmeldeanlagen und automatische AlarmierungsanlagenPrüfsachverständige |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern, nichtautomatische AlarmierungseinrichtungenSachkundige |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen |
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Sicherheitsstromversorgung
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | SicherheitsstromversorgungsanlagenVersammlungsstätten und Verkaufsstätten. In Garagen als Teil von Sicherheitsbeleuchtung und CO-Warnanlage |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | SicherheitsstromversorgungenWiederkehrend auch durch Sachkundige |
| Berlin | vor Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung |
| Bremen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen |
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Elektrische Anlagen einschließlich SicherheitsstromversorgungenIn Schulen beschränkt sich die Prüfung auf die Sicherheitsstromversorgung |
| Hessen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen |
| Mecklenburg-Vorpommern | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen |
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
| Saarland | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen |
| Sachsen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen |
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des BrandschutzesPrüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtungen |
| Thüringen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen |
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Sicherheitsbeleuchtung
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | SicherheitsstromversorgungsanlagenVersammlungsstätten und Verkaufsstätten. In Garagen als Teil von Sicherheitsbeleuchtung und CO-Warnanlage |
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | SicherheitsbeleuchtungVerkaufsstätten und Garagen |
| Bayern | In unserer Übersicht für Bayern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Berlin | in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt | alle 3 Jahre | Sicherheitsbeleuchtungen und SchutzvorhängePrüfung durch Sachkundige Personen (§ 2 Abs. 5 BetrVO) |
| Brandenburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung |
| Bremen | In unserer Übersicht für Bremen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Hamburg | In unserer Übersicht für Hamburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Hessen | In unserer Übersicht für Hessen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Mecklenburg-Vorpommern | In unserer Übersicht für Mecklenburg-Vorpommern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Niedersachsen | vor der erstmaligen Nutzung | höchstens alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung |
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre | Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
| Saarland | In unserer Übersicht für Saarland nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Sachsen | In unserer Übersicht für Sachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des BrandschutzesPrüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen |
| Schleswig-Holstein | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | mindestens alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtungen |
| Thüringen | In unserer Übersicht für Thüringen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Elektrische Anlagen
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | In unserer Übersicht für Baden-Württemberg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Bayern | In unserer Übersicht für Bayern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Berlin | In unserer Übersicht für Berlin nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Brandenburg | In unserer Übersicht für Brandenburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Bremen | In unserer Übersicht für Bremen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Hamburg | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Elektrische Anlagen einschließlich SicherheitsstromversorgungenIn Schulen beschränkt sich die Prüfung auf die Sicherheitsstromversorgung |
| Hessen | In unserer Übersicht für Hessen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Mecklenburg-Vorpommern | In unserer Übersicht für Mecklenburg-Vorpommern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Niedersachsen | In unserer Übersicht für Niedersachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Nordrhein-Westfalen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 6 Jahre | Elektrische AnlagenIn Krankenhäusern nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. In Hochhäusern wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen. In Garagen nur in geschlossenen Großgaragen. In den übrigen Gebäuden alle elektrischen Anlagen |
| Rheinland-Pfalz | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 6 Jahre | Elektrische AnlagenIn Krankenhäusern nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. In Hochhäusern wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen. In Garagen nur in geschlossenen Großgaragen. In den übrigen Gebäuden alle elektrischen Anlagen |
| Saarland | In unserer Übersicht für Saarland nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Sachsen | In unserer Übersicht für Sachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des BrandschutzesPrüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen |
| Schleswig-Holstein | In unserer Übersicht für Schleswig-Holstein nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Thüringen | In unserer Übersicht für Thüringen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Blitzschutzanlagen
| Bundesland | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | BlitzschutzanlagenVersammlungsstätten, Prüfung durch Sachkundige (§ 37 Abs. 4 VStättVO) |
| Bayern | vor der ersten Inbetriebnahme | wiederkehrend, Abstand in der Verordnung nicht geregelt | Sonstige EinrichtungenPrüfung durch Sachkundige (§ 2 Abs. 4), insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren und elektrisch verriegelte Türen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen und tragbare Feuerlöscher |
| Berlin | In unserer Übersicht für Berlin nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Brandenburg | In unserer Übersicht für Brandenburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Bremen | In unserer Übersicht für Bremen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Hamburg | In unserer Übersicht für Hamburg nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Hessen | In unserer Übersicht für Hessen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Mecklenburg-Vorpommern | In unserer Übersicht für Mecklenburg-Vorpommern nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Niedersachsen | In unserer Übersicht für Niedersachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Nordrhein-Westfalen | In unserer Übersicht für Nordrhein-Westfalen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Rheinland-Pfalz | In unserer Übersicht für Rheinland-Pfalz nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Saarland | In unserer Übersicht für Saarland nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Sachsen | In unserer Übersicht für Sachsen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Sachsen-Anhalt | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 5 Jahre | BlitzschutzanlagenSachkundige |
| Schleswig-Holstein | In unserer Übersicht für Schleswig-Holstein nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
| Thüringen | In unserer Übersicht für Thüringen nicht als eigene Anlagenart aufgeführt. Details auf der Länderseite. | ||
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt auch von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Ländervergleiche
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Fragen zum
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Wie finde ich heraus, ob eine technische Anlage prüfpflichtig ist?
Wählen Sie Anlagenart und Bundesland. Der Finder zeigt, ob die Anlage in der Prüfverordnung des Landes genannt ist, wann sie geprüft wird und welche Besonderheiten gelten. Ob die Prüfpflicht im Einzelfall greift, hängt zusätzlich von Gebäudeart und Baugenehmigung ab. Die Details stehen auf den Länderseiten.
Was bedeutet „nicht als eigene Anlagenart aufgeführt“?
Die Anlage steht in unserer Übersicht der Prüfverordnung dieses Landes nicht als eigener Punkt. Sie kann trotzdem über eine andere Anlagenart, eine Sonderbauverordnung oder die Baugenehmigung prüfpflichtig sein. Prüfen Sie im Zweifel die amtliche Fassung.
Warum unterscheiden sich die Fristen zwischen den Ländern?
Jedes Land regelt die Prüfung technischer Anlagen selbst. Fast überall gilt für die wiederkehrende Prüfung ein Abstand von drei Jahren. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sehen für einzelne Anlagen sechs Jahre vor, Sachsen-Anhalt für Blitzschutzanlagen fünf Jahre.
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