Ländervergleich
Aufbewahrungsfristen
für Prüfberichte.
Wie lange Bauherr oder Betreiber die Berichte über die Prüfung technischer Anlagen aufbewahren müssen, regelt jedes Land selbst. Meist sind es mindestens fünf Jahre, in einigen Ländern sechs Jahre, in Hamburg deutlich länger.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
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In den meisten Ländern sind die Berichte mindestens fünf Jahre aufzubewahren, meist bezogen auf die Berichte über wiederkehrende Prüfungen.
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Sechs Jahre gelten in Hessen (für alle Berichte), in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz.
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Hamburg verlangt, Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren (§ 17 BauVorlVO).
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Fast überall sind die Berichte der Bauaufsicht auf Verlangen vorzulegen.
Alle Bundesländer
Aufbewahrung im Vergleich
| Bundesland | Aufbewahrung | Einzelheiten |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Betreiber, bei Versammlungsstätten Bauherr oder Betreiber. Die Berichte sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen (§ 16 Abs. 2 GaVO, § 30 Abs. 2 VkVO). In Versammlungsstätten gilt die Frist für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen (§ 37 Abs. 6 VStättVO). |
| Bayern | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr oder Betreiber. Gilt für Bescheinigungen der Prüfsachverständigen und Bestätigungen der Sachkundigen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 7 SPrüfV). |
| Berlin | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen, entsprechend auch für Sicherheitsbeleuchtungen und Schutzvorhänge. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 4 BetrVO). |
| Brandenburg | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr oder Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 3 Abs. 3 BbgSGPrüfV). |
| Bremen | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherrschaft oder Betreiber. Gilt für die Berichte über Prüfungen nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen und über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsicht auf Verlangen (§ 2 Abs. 4 BremAnlPrüfV). |
| Hamburg | bis zur Beseitigung der Anlage | Aufbewahren muss: Bauherr und Rechtsnachfolgende. Bescheinigungen von Prüfsachverständigen sind bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen (§ 17 BauVorlVO). Die Muster-Prüfbescheinigung trägt zusätzlich den Vermerk „Aufbewahrungsfrist 5 Jahre“, ohne Adressat und Rechtsgrundlage. |
| Hessen | mindestens 6 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherrschaft oder Betreiber. Gilt für alle Berichte über Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2, also auch für Erstprüfungen. Vorlage auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 3 Nr. 3 TPrüfV). |
| Mecklenburg-Vorpommern | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr oder Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 29 Abs. 5). |
| Niedersachsen | 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherrin, Bauherr, Betreiberin oder Betreiber. Die Prüfberichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren (§ 30 Abs. 5 DVO-NBauO). |
| Nordrhein-Westfalen | mindestens 6 Jahre | Aufbewahren muss: Betreiberin oder Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Auf Verlangen sind sie der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 7). |
| Rheinland-Pfalz | mindestens 6 Jahre | Aufbewahren muss: Betreiberin oder Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Auf Verlangen sind sie der Bauaufsichtsbehörde zu übersenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 8). Erstprüfberichte gelten laut Begründung als Teil der Bauunterlagen und sind dauerhaft aufzubewahren. |
| Saarland | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr oder Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage auf Verlangen (§ 2 Abs. 5 TPrüfVO). |
| Sachsen | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr oder Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 7). |
| Sachsen-Anhalt | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr, Eigentümer oder Betreiber. Gilt für die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 7). |
| Schleswig-Holstein | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr oder Betreiber. Der Wortlaut von § 2 Abs. 4 PrüfVO bezieht die Aufbewahrungspflicht auf die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3, also nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen, nicht ausdrücklich auf wiederkehrende Prüfungen. Er entspricht damit § 2 Abs. 4 der Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025). Vorlage an die Bauaufsicht auf Verlangen. |
| Thüringen | mindestens 5 Jahre | Aufbewahren muss: Bauherr oder Betreiber. Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 4). |
„In der Verordnung nicht geregelt“ heißt: Die geprüfte Vorschrift enthält dazu nichts. „Keine Angabe“ heißt: Wir haben dazu keine belegte Regelung gefunden. Fundstellen und amtliche Quellen stehen auf den Länderseiten. Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Weitere Vergleiche und Werkzeuge
Alle Prüfverordnungen im ÜberblickGut zu wissen
Häufige Fragen.
Wie lange muss ein Prüfbericht für technische Anlagen aufbewahrt werden?
Das hängt vom Bundesland ab. In den meisten Ländern mindestens fünf Jahre, in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mindestens sechs Jahre. Hamburg verlangt die Aufbewahrung der Bescheinigungen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage.
Wer muss die Prüfberichte aufbewahren?
In der Regel der Bauherr oder Betreiber der baulichen Anlage, nicht der Prüfsachverständige. Die genaue Bezeichnung steht in der jeweiligen Landesvorschrift.
Gilt die Frist für alle Berichte?
Nicht überall. Viele Länder beziehen die Frist auf die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Hessen nennt alle Berichte. In Schleswig-Holstein bezieht sich der Wortlaut auf Prüfungen nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen. Die Details stehen in der Tabelle und auf den Länderseiten.
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