Ländervergleich
Meldung an die
Bauaufsicht.
Wann die Bauaufsicht von einer Prüfung oder von Mängeln erfährt, ist von Land zu Land verschieden. In den meisten Ländern meldet der Prüfsachverständige erst, wenn Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt sind. Einige Länder verlangen mehr.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
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Fast überall unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht, wenn festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt sind.
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In vielen Ländern übersendet zusätzlich der Bauherr oder Betreiber die Berichte über Erstprüfungen und Prüfungen nach Änderungen.
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Ausnahmen: Hamburg verlangt eine Durchschrift jeder Bescheinigung und die sofortige Meldung drohender Gefahr. In Niedersachsen geht jeder Prüfbericht an die Bauaufsicht. In Baden-Württemberg meldet der Sachverständige jede Prüfung mit Datum.
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In Berlin gehen die Erstberichte an den Prüfingenieur für Brandschutz, nicht an die Bauaufsicht. Eine sofortige Meldepflicht für wesentliche oder gefährliche Mängel sieht bisher nur der Bremer Entwurf vor.
Alle Bundesländer
Meldung an die Bauaufsicht im Vergleich
| Bundesland | Meldung | Einzelheiten |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Prüfdatum und nicht unverzüglich beseitigte Mängel | Der Sachverständige teilt der Baurechtsbehörde mit, wann er die Prüfungen durchgeführt hat und welche festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen (§ 37 Abs. 8 VStättVO, § 30 Abs. 3 VkVO, § 16 Abs. 3 GaVO). Bei Versammlungsstätten übersendet zusätzlich der Bauherr oder Betreiber die Berichte vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen an die Baurechtsbehörde (§ 37 Abs. 6 VStättVO). |
| Bayern | bei Fristüberschreitung, unverzüglich | Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde (§ 24 Satz 2 PrüfVBau). Eine Übersendung der Bescheinigungen an die Bauaufsicht ist nicht vorgeschrieben. Für Sachkundige enthält die PrüfVBau keine Meldepflicht. |
| Berlin | bei Fristüberschreitung, mit Prüfberichten | Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel. Das geschieht unter Vorlage der Prüfberichte mit mindestens den für die Beurteilung des Mangels notwendigen Informationen (§ 22 Satz 2 und 3 BauPrüfV). Die Berichte über die Prüfung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen übergibt der Bauherr nicht der Bauaufsicht, sondern dem Prüfingenieur oder der Prüfingenieurin für Brandschutz (§ 2 Abs. 4 BetrVO). |
| Brandenburg | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | Die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach technischen oder wesentlichen Änderungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) übergibt der Bauherr oder Betreiber der Bauaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 3 BbgSGPrüfV), laut Ministerium der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Berichte über wiederkehrende Prüfungen gehen nur auf Verlangen an die Bauaufsicht. Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde und übergibt ihr die Prüfberichte (§ 1 Abs. 2 BbgPrüfSV). |
| Bremen | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | Die Bauherrschaft oder der Betreiber übersendet die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 4 BremAnlPrüfV). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (§ 31 BremPPV). |
| Hamburg | Durchschrift jeder Bescheinigung, drohende Gefahr sofort | Der Prüfsachverständige übermittelt der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich eine Durchschrift jeder Bescheinigung (§ 2 Abs. 5 Satz 2 PrüfVO). Ergibt die Nachprüfung nach Fristablauf, dass Mängel nicht beseitigt sind, die Betriebssicherheit und Wirksamkeit beeinträchtigen oder eine drohende Gefahr darstellen, teilt er das unverzüglich mit, einschließlich Mängelbericht und überschlägiger Beurteilung des Gefährdungsgrades (§ 2 Abs. 6). Eine drohende Gefahr meldet er sofort (§ 2 Abs. 7). Übermittelt wird an die PVO-Überwachungsstelle des örtlich zuständigen Bezirksamts per E-Mail. |
| Hessen | bei Fristüberschreitung, mit Prüfbericht | Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die untere Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung des Prüfberichts (§ 22 Abs. 1 Satz 2 HPPVO). Eine Pflicht, Erstberichte an die Bauaufsicht zu senden, enthält die TPrüfV nicht. Die Berichte sind nur auf Verlangen vorzulegen. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach Änderungen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 5). Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel und übersendet ihr den Bericht über die durchgeführte Prüfung (§ 29 Abs. 6). |
| Niedersachsen | jeder Prüfbericht | Der Prüfsachverständige übermittelt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Ausfertigung jedes Prüfberichts, nicht nur bei Mängeln (§ 25 Abs. 3 Satz 3 NBauPrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (Satz 4). Beides gilt nicht für Prüfsachverständige nach § 23 Abs. 8 (Satz 5). |
| Nordrhein-Westfalen | Erstberichte, bei Fristüberschreitung mit Mängelliste | Die Bauherrschaft übersendet die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die zuständige Bauaufsichtsbehörde und übersendet eine Mängelliste (§ 8 Abs. 1 Nr. 6). Bei Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände geht die Unterrichtung an die Baudienststelle. |
| Rheinland-Pfalz | Erstberichte auf Anforderung, bei Fristüberschreitung | Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, übersendet er der Bauaufsichtsbehörde den Prüfbericht (§ 9 Abs. 1 Nr. 6). Die Berichte über Erstprüfungen übersendet die Bauherrschaft auf Anforderung an die Bauaufsichtsbehörde und die Struktur- und Genehmigungsdirektion (§ 2 Abs. 2 Nr. 6). Eine sofortige Meldepflicht bei Mängeln mit konkreter Gefahr ist nicht geregelt. |
| Saarland | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | Die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen gehen an die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 5 TPrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (§ 22 Satz 3 PPVO). |
| Sachsen | Erstberichte, Gefahrmängel bei Fristüberschreitung | Werden Mängel mit konkreter Gefahr nicht fristgerecht beseitigt, teilt der Prüfsachverständige das der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit (§ 2 Abs. 6 SächsTechPrüfVO). Nach § 36 Satz 2 DVOSächsBO unterrichtet er die Bauaufsicht außerdem, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihm festgelegten Frist beseitigt werden. Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlicher Änderung an die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 7). |
| Sachsen-Anhalt | Erstbescheinigungen, bei Fristüberschreitung | Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde und legt die Mängelmitteilung und einen Bericht über das Prüfergebnis vor (§ 31 Abs. 3 PPVO). Sachkundige unterrichten die Bauaufsicht, wenn wesentliche Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden (§ 3 Abs. 6 TAnlVO). Bauherr, Eigentümer oder Betreiber übersenden die Bescheinigungen über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen an die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 7). |
| Schleswig-Holstein | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 4 PrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (§ 28 PPVO). |
| Thüringen | Erstberichte, bei Fristüberschreitung | Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Erstprüfungen und Prüfungen nach wesentlicher Änderung an die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 4 ThürTechPrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde (§ 31 ThürPPVO). |
„In der Verordnung nicht geregelt“ heißt: Die geprüfte Vorschrift enthält dazu nichts. „Keine Angabe“ heißt: Wir haben dazu keine belegte Regelung gefunden. Fundstellen und amtliche Quellen stehen auf den Länderseiten. Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Weitere Vergleiche und Werkzeuge
Alle Prüfverordnungen im ÜberblickGut zu wissen
Häufige Fragen.
Muss der Prüfsachverständige Mängel sofort an die Bauaufsicht melden?
In den meisten Ländern nicht. Gemeldet wird, wenn festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen gesetzten Frist beseitigt sind. Hamburg verlangt bei drohender Gefahr eine sofortige Mitteilung. Eine Pflicht, wesentliche und gefährliche Mängel sofort zu übermitteln, enthält bisher nur der Bremer Entwurf von 2026.
Wer schickt den Bericht über die Erstprüfung an die Bauaufsicht?
In vielen Ländern der Bauherr oder Betreiber. In Berlin gehen die Erstberichte an den Prüfingenieur für Brandschutz. In Hessen gibt es keine Pflicht, Erstberichte zu übersenden. In Niedersachsen übermittelt der Prüfsachverständige ohnehin jeden Bericht.
In welchen Ländern geht jeder Prüfbericht an die Bauaufsicht?
In Niedersachsen übermittelt der Prüfsachverständige eine Ausfertigung jedes Prüfberichts. In Hamburg geht eine Durchschrift jeder Bescheinigung an die Bauaufsicht.
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