Prüfverordnung · HE

Prüfverordnung
Hessen

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung) (TPrüfV)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 6 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    In Hessen gilt die Technische Prüfverordnung (TPrüfV) vom 04.12.2020. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

  2. 02

    Sieben Anlagenarten prüfen bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige vor der ersten Nutzung, nach Änderungen und innerhalb von drei Jahren. Die untere Bauaufsicht kann im Einzelfall abweichende Fristen anordnen.

  3. 03

    Werden Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die untere Bauaufsichtsbehörde mit dem Prüfbericht (§ 22 HPPVO).

  4. 04

    Alle Prüfberichte sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung) (TPrüfV)

    Vom 04.12.2020 (GVBl. 2020 S. 857), in Kraft seit 01.01.2021. Tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 6)

    Amtliche Fassung
  • Prüfsachverständigenverordnung

    Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO)

    Vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Art. 79 des Gesetzes vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110). Anerkennung der Prüfsachverständigen, Meldung an die Bauaufsicht in § 22

    Amtliche Fassung

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Hessen
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreNur, wenn ihre Leitungen durch Decken oder Wände mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit geführt sind
CO-Warnanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Rauch- und Wärmeabzugsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Druckbelüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Feuerlöschanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Sicherheitsstromversorgungenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Aufnahme der Nutzung

  2. Nach Änderungen

    unverzüglich

    Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen und nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen

  3. Wiederkehrende Prüfung

    innerhalb von 3 Jahren

    Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall abweichende Fristen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich oder ausreichend ist

  4. Mängelbeseitigung

    in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist

Mängelregeln

Mängelklassen sind nicht geregelt. Die Bauherrschaft oder der Betreiber beseitigt die festgestellten Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist (§ 3 Nr. 2 TPrüfV). Eine sofortige Meldepflicht bei gefährlichen Mängeln ist nicht geregelt.

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die untere Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung des Prüfberichts (§ 22 Abs. 1 Satz 2 HPPVO). Eine Pflicht, Erstberichte an die Bauaufsicht zu senden, enthält die TPrüfV nicht. Die Berichte sind nur auf Verlangen vorzulegen.

An wen
untere Bauaufsichtsbehörde

Aufbewahrung

Frist
mindestens 6 Jahre
Aufbewahren muss
Bauherrschaft oder Betreiber

Gilt für alle Berichte über Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2, also auch für Erstprüfungen. Vorlage auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 3 Nr. 3 TPrüfV).

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Hessen: noch offen

Hessen hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die TPrüfV tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft, ebenso ist die HPPVO in der Gesamtausgabe bis zu diesem Datum gültig.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Prüfen dürfen bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (§ 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1 TPrüfV). Sachkundige sind nicht vorgesehen. Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen (§§ 20, 21 HPPVO). Voraussetzungen sind ein abgeschlossenes Ingenieurstudium, ein Fachgutachten und mindestens fünf Jahre Praxis, davon zwei Jahre bei Prüfungen. Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung gelten in deren Zuständigkeitsbereich als Prüfsachverständige, beauftragte Werkfeuerwehren sind gleichgestellt.

Besonderheiten

  • Befristung. Die TPrüfV gilt bis 31.12.2027 (§ 6).
  • Schwellenwerte. Beherbergungsbetriebe sind erst ab mehr als 100 Gastbetten erfasst. In Museen und ähnlichen Gebäuden gilt die Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege.
  • Lüftungsanlagen. Prüfpflichtig sind sie nur, wenn ihre Leitungen durch feuerwiderstandsfähige Decken oder Wände geführt sind.
  • Fristen im Einzelfall. Die untere Bauaufsicht kann abweichende Fristen anordnen. Laut Begründung umfasst das ausdrücklich auch Verlängerungen.
  • Andere Prüfungen. Die Prüfungen entfallen, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließen (§ 2 Abs. 3).

Amtliche Quellen

  1. TPrüfV, Gesamtausgabe Landesrecht Hessen
  2. GVBl. 2020 Nr. 62 vom 09.12.2020 (TPrüfV) Hessische Staatskanzlei
  3. Begründung zur TPrüfV vom 04.12.2020 Hessisches Ministerium für Wirtschaft
  4. Merkblatt Bauvorschriften, Stand Oktober 2025 Hessisches Ministerium für Wirtschaft
  5. GVBl. 2025 Nr. 110, Erstes Bürokratieabbaugesetz vom 16.12.2025 Hessische Staatskanzlei
  6. Prüfung und Sicherheit Hessisches Ministerium für Wirtschaft

Häufige Fragen zur Prüfverordnung Hessen

Wo finde ich den Volltext der TPrüfV?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Für welche Gebäude gilt die TPrüfV in Hessen?

Für Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Gebäude zur Pflege oder Betreuung, Krankenhäuser, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 100 Gastbetten, allgemeinbildende und berufliche Schulen und Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche. Sonstige Sonderbauten nur, wenn die Prüfung im Einzelfall angeordnet ist.

Wie lange müssen Prüfberichte in Hessen aufbewahrt werden?

Mindestens sechs Jahre, und zwar alle Berichte über Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 TPrüfV. Aufbewahren muss die Bauherrschaft oder der Betreiber, vorzulegen sind sie auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Wann wird die Bauaufsicht in Hessen über Mängel informiert?

Wenn festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt sind. Dann unterrichtet er die untere Bauaufsichtsbehörde und fügt den Prüfbericht bei.

Bis wann gilt die TPrüfV?

Nach § 6 tritt sie mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

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