Prüfverordnung · SN

Prüfverordnung
Sachsen

Sächsische Technische Prüfverordnung (SächsTechPrüfVO)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 5 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    In Sachsen gilt die Sächsische Technische Prüfverordnung (SächsTechPrüfVO) vom 07.02.2000, zuletzt geändert am 08.10.2014 und unbefristet.

  2. 02

    Sieben Anlagenarten prüfen ausschließlich Prüfsachverständige vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und alle drei Jahre.

  3. 03

    Der Bericht führt Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit von Personen gesondert von sonstigen Mängeln auf. Ihre Beseitigung bescheinigt der Prüfsachverständige ergänzend.

  4. 04

    Erstberichte gehen an die Bauaufsicht. Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Sächsische Technische Prüfverordnung (SächsTechPrüfVO)

    Vom 07.02.2000 (SächsGVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 08.10.2014 (SächsGVBl. S. 647, 654), gültig ab 11.11.2014. Keine Befristung

    Amtliche Fassung
  • Prüfsachverständigenverordnung

    Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

    Vom 02.09.2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.2024 (SächsGVBl. S. 748). §§ 34 bis 36 regeln die Prüfsachverständigen für technische Anlagen

    Amtliche Fassung

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Sachsen
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreBezüglich der Belange des Brandschutzes
CO-Warnanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Rauchabzugsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Druckbelüftungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Feuerlöschanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 JahreAusgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre
Sicherheitsstromversorgungenvor der ersten Inbetriebnahmealle 3 Jahre

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Inbetriebnahme

  2. Nach wesentlicher Änderung

    unverzüglich

  3. Wiederkehrende Prüfung

    alle 3 Jahre

    Die Bauaufsicht kann Prüffristen im Einzelfall verkürzen und bei Schadensfällen oder gefährlichen Mängeln weitere Prüfungen anordnen

  4. Mängelbeseitigung

    unverzüglich oder in angemessener Frist

    Unverzüglich bei konkreter Gefahr für die Sicherheit von Personen, sonstige Mängel in angemessener Frist

Mängelregeln

Förmliche Mängelklassen gibt es nicht. Die Verordnung unterscheidet zwei Kategorien, die im Bericht gesondert aufzuführen sind (§ 2 Abs. 5 und 6). Ohne Mängel bescheinigt der Bericht den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage.

  1. Kategorie 1

    Sonstige Mängel

    Bauherr oder Betreiber beseitigen sie in angemessener Frist.

    Beseitigung in angemessener Frist

  2. Kategorie 2

    Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit von Personen

    Sie sind unverzüglich zu beseitigen. Der Prüfsachverständige überzeugt sich von der Beseitigung und stellt darüber eine ergänzende Bescheinigung aus. Werden sie nicht fristgerecht beseitigt, teilt er das der Bauaufsicht mit.

    Beseitigung unverzüglich, ergänzende Bescheinigung

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Werden Mängel mit konkreter Gefahr nicht fristgerecht beseitigt, teilt der Prüfsachverständige das der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit (§ 2 Abs. 6 SächsTechPrüfVO). Nach § 36 Satz 2 DVOSächsBO unterrichtet er die Bauaufsicht außerdem, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihm festgelegten Frist beseitigt werden. Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlicher Änderung an die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 7).

An wen
zuständige Bauaufsichtsbehörde

Weiterbetrieb

Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt.

Aufbewahrung

Frist
mindestens 5 Jahre
Aufbewahren muss
Bauherr oder Betreiber

Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 7).

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Sachsen: noch offen

Sachsen hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die SächsTechPrüfVO ist seit 11.11.2014 unverändert.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Prüfen dürfen ausschließlich Prüfsachverständige, die nach §§ 34 und 35 DVOSächsBO in ihrem Fachbereich anerkannt sind (§ 2 Abs. 3). Sachkundige sind nicht vorgesehen. Anerkennungsbehörde ist seit der Änderung vom 16.07.2024 der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen. Die besondere Sachkunde wird durch ein Fachgutachten nachgewiesen. Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Prüfsachverständige sind an Weisungen der Auftraggeber nicht gebunden.

Besonderheiten

  • Zwei Mängelkategorien. Der Bericht führt Mängel mit konkreter Gefahr gesondert von sonstigen Mängeln auf. Die ergänzende Bescheinigung über ihre Beseitigung ist ausdrücklich vorgeschrieben.
  • Schwellenwerte in der Verordnung. Die SächsTechPrüfVO nennt eigene Grenzen, etwa Verkaufsstätten über 2 000 m² und Beherbergungsstätten über zwölf Gastbetten. Sonstige Sonderbauten nur nach Einzelfallanordnung.
  • Teilnahme der Behörden. Bauaufsicht und Brandschutzbehörde dürfen an den Prüfungen teilnehmen (§ 2 Abs. 9).
  • Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig ist unter anderem, Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen zu lassen, Mängel mit konkreter Gefahr nicht unverzüglich beseitigen zu lassen oder Berichte nicht aufzubewahren (§ 4).

Amtliche Quellen

  1. SächsTechPrüfVO, Gesamtfassung REVOSax Landesrecht Sachsen
  2. SächsTechPrüfVO, Normenhistorie REVOSax Landesrecht Sachsen
  3. DVOSächsBO REVOSax Landesrecht Sachsen
  4. Verordnung zur Änderung der DVOSächsBO vom 16.07.2024 REVOSax Landesrecht Sachsen
  5. Verordnung zur Änderung der DVOSächsBO und weiterer Verordnungen vom 08.10.2014 REVOSax Landesrecht Sachsen

Häufige Fragen zur Prüfverordnung Sachsen

Wo finde ich den Volltext der SächsTechPrüfVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Für welche Gebäude gilt die SächsTechPrüfVO?

Für Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 2 000 m² Verkaufsfläche, Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besuchern, Versammlungsstätten im Freien und Freisportanlagen mit mehr als 1 000 Besuchern, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten, Krankenhäuser und Heime, Schulen und Hochschulen sowie Mittel- und Großgaragen.

Wie unterscheidet die SächsTechPrüfVO Mängel?

In Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, und sonstige Mängel. Erstere sind unverzüglich zu beseitigen, ihre Beseitigung bescheinigt der Prüfsachverständige ergänzend. Sonstige Mängel sind in angemessener Frist zu beseitigen.

Wann wird die Bauaufsicht informiert?

Wenn Mängel mit konkreter Gefahr nicht fristgerecht beseitigt werden, und nach § 36 DVOSächsBO, wenn Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt sind. Erstberichte übersenden Bauherr oder Betreiber an die Bauaufsicht.

Wie lange werden Prüfberichte aufbewahrt?

Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre, durch Bauherr oder Betreiber.

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