Prüfverordnung · HB

Prüfverordnung
Bremen

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) (BremAnlPrüfV)

Rechtsstand 23. Oktober 2026 Aktualisiert 24. Oktober 2026 7 amtliche Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    In Bremen gilt die Bremische Anlagenprüfverordnung (BremAnlPrüfV) vom 07.01.2016. Prüfsachverständige berücksichtigen die Prüfgrundsätze vom 26.07.2011.

  2. 02

    Sieben Anlagenarten werden vor der ersten Nutzung, nach Änderungen und innerhalb von drei Jahren geprüft, nur durch anerkannte Prüfsachverständige.

  3. 03

    Der Prüfbericht enthält nach den Prüfgrundsätzen eine Bewertung der Mängel und eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb.

  4. 04

    Bremen hat als einziges Land einen öffentlichen Entwurf nach den neuen Muster-Regeln vorgelegt (Anhörungsfassung vom 20.07.2026). Er gilt noch nicht.

Geltende Vorschriften

  • Prüfverordnung

    Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) (BremAnlPrüfV)

    Vom 07.01.2016 (Brem.GBl. 2016 Nr. 16, S. 82). Keine Befristung

    Amtliche Fassung
  • Prüfsachverständigenverordnung

    Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

    Vom 14.03.2025 (Brem.GBl. 2025 Nr. 24, S. 73). Teil 4 (§§ 28 bis 31) regelt die Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen, § 31 die Meldung an die Bauaufsicht

    Amtliche Fassung
  • Prüfgrundsätze

    Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)

    Vom 26.07.2011 (Brem.ABl. 2011 S. 1191), gültig ab 01.09.2011. Prüfsachverständige haben sie zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BremAnlPrüfV)

    Amtliche Fassung

Prüfpflichtige Anlagen

Prüfpflichtige Anlagen in Bremen
AnlageErstprüfungWiederkehrende PrüfungHinweis
Lüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreAusgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
CO-Warnanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Rauchabzugsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Druckbelüftungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Feuerlöschanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 JahreAusgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre
Sicherheitsstromversorgungenvor der ersten Aufnahme der Nutzungalle 3 Jahre

Fristen

  1. Erstprüfung

    vor der ersten Aufnahme der Nutzung

  2. Nach Änderungen

    unverzüglich

    Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen und nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen

  3. Wiederkehrende Prüfung

    innerhalb von 3 Jahren

    Bei Bestandsanlagen vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an gerechnet (§ 3)

  4. Mängelbeseitigung

    in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist

Mängelregeln

Im geltenden Recht sind Mängelklassen nicht geregelt. Die Bauherrschaft oder der Betreiber beseitigt festgestellte Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist (§ 2 Abs. 5 BremAnlPrüfV).

Der Entwurf 2026 sieht vor, dass Prüfsachverständige wesentliche und gefährliche Mängel an die Bauaufsichtsbehörde übermitteln (§ 2 Abs. 5 Satz 2 des Entwurfs). Die Einstufung als geringfügig, wesentlich oder gefährlich steht nur in der Begründung, Definitionen enthält der Verordnungstext nicht.

Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen: Leitfaden Mängel einordnen

Meldepflichten

Die Bauherrschaft oder der Betreiber übersendet die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 4 BremAnlPrüfV). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die Bauaufsichtsbehörde (§ 31 BremPPV).

An wen
zuständige Bauaufsichtsbehörde

Weiterbetrieb

Nach den geltenden Prüfgrundsätzen 2011 (Abschnitt 4) enthält der Prüfbericht eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“. Die Begründung zum Entwurf 2026 spricht von einer Streichung dieser Passagen. Der Verordnungstext des Anhörungsentwurfs enthält die fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb aber weiterhin (Nr. 4.19 des Anhangs).

Aufbewahrung

Frist
mindestens 5 Jahre
Aufbewahren muss
Bauherrschaft oder Betreiber

Gilt für die Berichte über Prüfungen nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen und über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsicht auf Verlangen (§ 2 Abs. 4 BremAnlPrüfV).

Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung in Bremen: in Umsetzung

Die oberste Bauaufsicht hat am 22.07.2026 einen Entwurf zur Neufassung der BremAnlPrüfV in die Anhörung gegeben (Anhörungsfassung vom 20.07.2026, Frist 28.08.2026). Die Prüfgrundsätze sollen als Anhang Teil der Verordnung werden, auf Grundlage der Muster-Prüfgrundsätze. Neu wären unter anderem eine Prüfpflicht für Teile elektrischer Anlagen und 23 Pflichtinhalte im Prüfbericht. Bis zur Verkündung gilt die Fassung von 2016. Das Amtsblatt vom 28.08.2026 zitiert noch diese Fassung.

Was sich mit den neuen Muster-Regeln ändert: Neue Muster-Prüfverordnung im Überblick

Prüfsachverständige

Prüfen dürfen nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen. Sachkundige sind nicht vorgesehen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde (§ 6 BremPPV). Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Bremen (§ 9 Abs. 1 BremPPV). Eine Fachrichtung für elektrische Anlagen gibt es in der BremPPV nicht.

Besonderheiten

  • Eigene Schwellenwerte. Die Verordnung 2016 erfasst neben den üblichen Sonderbauten auch Sportstadien mit mehr als 5 000 Besuchern und Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen für mehr als 1 000 Besucher. Schulen sind ausdrücklich genannt.
  • Zusätzlicher Prüfanlass. Geprüft wird auch unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen.
  • Meldung in der BremPPV. Die Pflicht des Prüfsachverständigen, die Bauaufsicht bei nicht fristgerechter Mängelbeseitigung zu unterrichten, steht in § 31 BremPPV, nicht in der BremAnlPrüfV.
  • Entwurf 2026. Der Anhörungsentwurf übernimmt die Muster-Prüfgrundsätze als Anhang mit 23 Pflichtinhalten im Prüfbericht. Er sieht Stichproben von mindestens 25 Prozent vor. Findet sich in der Stichprobe ein Mangel, ist zu 100 Prozent zu prüfen. Neu wäre eine Prüfpflicht für Teile elektrischer Anlagen nach dem Vorbild von NRW, Rheinland-Pfalz und Hamburg.

Amtliche Quellen

  1. BremAnlPrüfV vom 07.01.2016, Gesetzblatt 2016 Nr. 16 Senatskanzlei Bremen
  2. BremPPV vom 14.03.2025, Gesetzblatt 2025 Nr. 24 Senatskanzlei Bremen
  3. Prüfgrundsätze vom 26.07.2011 Transparenzportal Bremen
  4. Anhörungsschreiben zum Entwurf BremAnlPrüfV-2026 vom 22.07.2026 Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
  5. Entwurf der Neufassung BremAnlPrüfV-2026, Anhörungsfassung 20.07.2026 Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
  6. Begründung zum Entwurf BremAnlPrüfV-2026 Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
  7. Amtsblatt Nr. 137 vom 28.08.2026, Bekanntmachung zur BremPPV Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Häufige Fragen zur Prüfverordnung Bremen

Wo finde ich den Volltext der BremAnlPrüfV?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

Welche Prüfverordnung gilt in Bremen?

Die Bremische Anlagenprüfverordnung (BremAnlPrüfV) vom 07.01.2016. Sie gilt unter anderem für große Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstadien, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen und Schulen, wenn die Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert sind.

Gelten in Bremen schon die neuen Mängelklassen?

Nein. Das geltende Recht kennt keine Mängelklassen. Der Entwurf 2026 sieht eine Übermittlung wesentlicher und gefährlicher Mängel an die Bauaufsicht vor. Er ist noch nicht verkündet.

Entfällt in Bremen die Einschätzung zum Weiterbetrieb?

Heute nicht. Die geltenden Prüfgrundsätze 2011 verlangen sie. Die Begründung zum Entwurf 2026 spricht von einer Streichung, der Text des Anhörungsentwurfs enthält sie aber weiterhin in Nr. 4.19.

Wie lange müssen Prüfberichte in Bremen aufbewahrt werden?

Berichte über wiederkehrende Prüfungen und über Prüfungen nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen mindestens fünf Jahre, durch die Bauherrschaft oder den Betreiber.

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