Ländervergleich
Einschätzung zum
Weiterbetrieb.
Ob der Prüfbericht eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb der Anlage enthalten muss, ergibt sich aus der Verordnung oder aus verbindlichen Prüfgrundsätzen des Landes. Auch die Muster-Prüfgrundsätze 2026 nennen sie in Abschnitt 4.
Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Das Wichtigste in Kürze
- 01
Pflichtinhalt des Prüfberichts ist die Einschätzung in Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, jeweils über verbindliche Prüfgrundsätze in oder zur Verordnung.
- 02
Über eingeführte Prüfgrundsätze verlangen sie auch Hamburg, Bremen, das Saarland und Schleswig-Holstein.
- 03
NRW und Rheinland-Pfalz geben drei Stufen vor: Weiterbetrieb nicht zulässig, bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig, zulässig.
- 04
In mehreren Ländern ist die Einschätzung in der Verordnung nicht geregelt.
Alle Bundesländer
Einschätzung zum Weiterbetrieb im Vergleich
| Bundesland | Einschätzung zum Weiterbetrieb | Einzelheiten |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | in der Verordnung nicht geregelt | Eine fachliche Einschätzung des Sachverständigen zum Weiterbetrieb ist in den Verordnungen nicht geregelt. |
| Bayern | in der Verordnung nicht geregelt | Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt. |
| Berlin | in der Verordnung nicht geregelt | Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt. |
| Brandenburg | ja, Pflichtinhalt des Prüfberichts | Der Prüfbericht muss eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ enthalten (Prüfgrundsätze, Anlage Abschnitt 4). Weitere Pflichtinhalte sind unter anderem die Beschreibung der Mängel, die Frist für ihre Beseitigung und die Feststellung der Beseitigung. |
| Bremen | ja, über die Prüfgrundsätze | Nach den geltenden Prüfgrundsätzen 2011 (Abschnitt 4) enthält der Prüfbericht eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“. Die Begründung zum Entwurf 2026 spricht von einer Streichung dieser Passagen. Der Verordnungstext des Anhörungsentwurfs enthält die fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb aber weiterhin (Nr. 4.19 des Anhangs). |
| Hamburg | ja, über die Prüfgrundsätze | Die PrüfVO verlangt bei der Meldung eine überschlägige Beurteilung des Gefährdungsgrades. Die Hamburger Prüfgrundsätze 2009 verlangen in der Bescheinigung eine Aussage zum Weiterbetrieb: nicht zulässig, bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig (gegebenenfalls mit Maßgaben) oder zulässig. Die Muster-Prüfbescheinigung ab 2026 enthält dafür kein eigenes Feld, nur die Bestätigung „betriebssicher und wirksam“. |
| Hessen | keine Angabe | |
| Mecklenburg-Vorpommern | in der Verordnung nicht geregelt | Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt. |
| Niedersachsen | ja, Pflichtinhalt des Prüfberichts | Der Prüfbericht muss eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ enthalten (Prüfgrundsätze Nr. 3). Weitere Pflichtinhalte sind unter anderem der Anlass der Prüfung, die Fristangabe für die Mängelbeseitigung, die Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit und die Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze beachtet wurden. |
| Nordrhein-Westfalen | ja, in drei Stufen | Die Prüfgrundsätze NRW (Nr. 4) verlangen im Prüfbericht eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb der baulichen Anlage in drei Stufen: „Weiterbetrieb nicht zulässig“, „Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig“ (gegebenenfalls unter Maßgaben) und „Weiterbetrieb zulässig“. Bei gefährlichen Mängeln muss der Bericht nach § 8 Abs. 2 eindeutig aussagen, ob die Anlagen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen. |
| Rheinland-Pfalz | ja, in drei Stufen | Die Prüfgrundsätze RLP (Abschnitt 4) verlangen eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb der baulichen Anlage als Entscheidungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, in drei Stufen: „Weiterbetrieb nicht zulässig“, „Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig“ (gegebenenfalls unter Maßgaben) und „Weiterbetrieb zulässig“. |
| Saarland | ja, über die Muster-Prüfgrundsätze | TPrüfVO und PPVO regeln die Einschätzung zum Weiterbetrieb nicht ausdrücklich. Die nach § 22 PPVO zu beachtenden Muster-Prüfgrundsätze (Stand November 2010) verlangen im Prüfbericht eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ (Abschnitt 4). |
| Sachsen | in der Verordnung nicht geregelt | Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt. |
| Sachsen-Anhalt | in der Verordnung nicht geregelt | Eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt. |
| Schleswig-Holstein | ja, über die Prüfgrundsätze | In der PrüfVO ist eine Einschätzung zum Weiterbetrieb nicht geregelt. Die Prüfgrundsätze aus dem Erlass vom 10.09.2021 verlangen im Prüfbericht eine „Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb“ (Abschnitt 4). |
| Thüringen | in der Verordnung nicht geregelt | Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt. |
„In der Verordnung nicht geregelt“ heißt: Die geprüfte Vorschrift enthält dazu nichts. „Keine Angabe“ heißt: Wir haben dazu keine belegte Regelung gefunden. Fundstellen und amtliche Quellen stehen auf den Länderseiten. Alle Angaben ohne Gewähr, recherchiert nach bestem Wissen. Allgemeine Fachinformation, keine Rechtsberatung. Hinweis zu Haftung und Gewähr
Weitere Vergleiche und Werkzeuge
Alle Prüfverordnungen im ÜberblickGut zu wissen
Häufige Fragen.
Muss der Prüfbericht eine Einschätzung zum Weiterbetrieb enthalten?
In vielen Ländern ja, etwa in Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie über die Prüfgrundsätze in Hamburg, Bremen, dem Saarland und Schleswig-Holstein. In anderen Ländern ist sie in der Verordnung nicht geregelt. Die Tabelle zeigt den Stand je Land.
Fällt die Einschätzung zum Weiterbetrieb mit den neuen Muster-Regeln weg?
Nein. Die Muster-Prüfgrundsätze in der Fassung vom 24.04.2026 nennen die fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb in Abschnitt 4 als Inhalt des Prüfberichts.
Welche Stufen gibt es bei der Einschätzung?
NRW und Rheinland-Pfalz geben drei Stufen vor: Weiterbetrieb nicht zulässig, Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig (gegebenenfalls unter Maßgaben) und Weiterbetrieb zulässig. Die Hamburger Prüfgrundsätze 2009 nennen dieselben Optionen.
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