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Folgeprüfung: Warum in 62 % der Berichte die Feststellung der Mängelbeseitigung fehlt

In 62 % der geprüften Berichte fehlte die Feststellung, ob frühere Mängel beseitigt wurden. Woran das liegt und wie Sie die Lücke schließen.

+!62 %ohne Feststellung derMängelbeseitigung
Abb. 01 Prüfpraxis

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bei einer Überprüfung von 104 Prüfberichten durch die Bezirksregierung Düsseldorf fehlte in 62 % der Berichte zur technischen Gebäudeausrüstung die Feststellung, ob frühere Mängel beseitigt wurden. Es war die häufigste Lücke.
  2. Die Ursache liegt selten in der Prüfung, sondern im Weg vom Vorbericht zum neuen Bericht. Folgeprüfungen sind der Normalfall, und offene Mängel gehen beim Fortschreiben leicht verloren.
  3. Die Muster-Prüfgrundsätze verlangen die Feststellung der Mängelbeseitigung ausdrücklich. Der Betreiber muss dafür den Bericht der letzten Prüfung bereitstellen.
  4. Bremen plant in seinem Anhörungsentwurf, wesentliche und gefährliche Mängel unmittelbar an die Bauaufsicht übermitteln zu lassen. Umso wichtiger wird es, jeden offenen Mangel bis zur Beseitigung zu verfolgen.
  5. Die Lösung ist eine Nachprüfliste: jeder offene Mangel mit fester Nummer und einem eigenen Status im neuen Bericht, auch wenn er „nicht nachgeprüft“ lautet.

Die Sprinkleranlage ist geprüft, die neuen Befunde sind notiert, der Bericht ist fast fertig. Und dann die Frage, die in vielen Berichten unbeantwortet bleibt: Was ist eigentlich aus den Mängeln vom letzten Mal geworden? Die Korrosion an der Rohrhalterung, das fehlende Hinweisschild, der Wartungsnachweis für die Pumpe. Wurden sie beseitigt, oder stehen sie noch offen? In einer großen Zahl von Prüfberichten steht dazu nichts. Dieser Beitrag zeigt, wie groß die Lücke ist, warum sie gerade bei Folgeprüfungen entsteht und wie Sie sie verlässlich schließen.

Die Zahl: 62 Prozent

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat 104 Prüfberichte von Prüfsachverständigen überprüft und das Ergebnis im Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 veröffentlicht. Für die technische Gebäudeausrüstung war die häufigste Lücke eindeutig: In 62 Prozent der Berichte fehlte die Feststellung, ob die Mängel aus der vorherigen Prüfung beseitigt wurden.

Feststellung der Mängelbeseitigung fehlt62 %
Raumvolumen oder Flächen der gelüfteten Räume fehlen46 %
Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept fehlt42 %
Mess- und Prüfgeräte unzureichend beschrieben30 %
Keine Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze beachtet wurden20 %
Mess- und Prüfergebnisse unzureichend bewertet18 %
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MerkmalWert
Feststellung der Mängelbeseitigung fehlt62 %
Raumvolumen oder Flächen der gelüfteten Räume fehlen46 %
Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept fehlt42 %
Mess- und Prüfgeräte unzureichend beschrieben30 %
Keine Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze beachtet wurden20 %
Mess- und Prüfergebnisse unzureichend bewertet18 %
Anteil der geprüften Berichte zur technischen Gebäudeausrüstung, in denen die Angabe fehlte oder unzureichend war (104 Berichte, 2012).Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf, Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012

Die Daten sind nicht neu, und sie stammen aus einem Land. Neuere vergleichbare Auswertungen sind uns nicht bekannt. Aussagekräftig ist die Zahl trotzdem, denn sie zeigt ein Muster: Die Berichte scheitern nicht an der Prüfung vor Ort, sondern an dem, was danach auf dem Papier landet. Und die Lücke, die am häufigsten auftritt, ist genau die, die zwei Prüfungen miteinander verbindet.

Warum gerade diese Angabe fehlt

Sicherheitstechnische Anlagen werden nicht einmal geprüft, sondern immer wieder. Baurechtlich gilt für die wiederkehrende Prüfung in der Regel ein Abstand von drei Jahren. Dazu kommen bei vielen Anlagen Prüfungen für den Versicherer, oft halbjährlich oder jährlich. Die Folgeprüfung ist damit der Normalfall, und fast immer gibt es einen Vorbericht.

Gerade dieser Normalfall ist fehleranfällig. Aus der Praxis kennen wir vor allem diese Ursachen:

  • Der Bericht wird kopiert. Der Vorjahresbericht dient als Vorlage, Datum und Befunde werden angepasst. Die Mängelliste wird dabei gekürzt oder ersetzt, und ein offener Mangel verschwindet ohne Feststellung.
  • Der Vorbericht liegt nicht vor. Der Betreiber hat ihn nicht bereitgestellt, oder er stammt von einem anderen Prüfer und ist nicht greifbar, als es darauf ankommt.
  • Die offenen Mängel sind vor Ort nicht zur Hand. Wer im Technikraum keine Liste dabeihat, prüft die neuen Befunde und vergisst die alten.
  • Ein Mangel konnte nicht angesehen werden. Der Bereich war verschlossen, die Anlage in Betrieb. Statt „nicht nachgeprüft“ zu vermerken, bleibt der Mangel einfach unerwähnt.
  • Die Feststellung steht nur pauschal im Bericht. Ein Satz wie „Mängel der Vorprüfung wurden beseitigt“ lässt offen, welche Mängel gemeint sind und ob jeder einzelne angesehen wurde.

Was die Regeln verlangen

Die Feststellung ist keine Kür. Die Muster-Prüfgrundsätze in der Fassung von 2010 nennen die Feststellung der Beseitigung von Mängeln ausdrücklich als Inhalt des Prüfberichts. Die Prüfung nach Mängelbeseitigung ist dort sogar eine eigene Prüfart. Und sie regeln, dass der Betreiber die erforderlichen Unterlagen bereitstellt, darunter ausdrücklich den Prüfbericht der zuletzt durchgeführten Prüfung.

Auch die neuen Muster-Prüfgrundsätze, wie sie etwa im Entwurf der Bremischen Anlagenprüfverordnung 2026 umgesetzt werden, führen die Feststellung der Mängelbeseitigung in der Liste der 23 Pflichtangaben. Was sich mit den neuen Regeln sonst ändert, fasst unser Beitrag Neue Muster-Prüfverordnung zusammen.

Zwei weitere Entwicklungen machen das Thema dringlicher:

  • Meldung an die Bauaufsicht. Heute wird in fast allen Ländern gemeldet, wenn Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt sind. Bremen plant in seinem Anhörungsentwurf, wesentliche und gefährliche Mängel unmittelbar zu übermitteln. Die Muster-Prüfverordnung und die Muster-Prüfgrundsätze sehen das nicht vor. Damit wird wichtiger, jederzeit zu wissen, welche Mängel aus dem letzten Bericht noch offen sind.
  • Fristen. Nach einer Mitteilung von VdS zur Mängelbeseitigung informieren die Sachverständigen die Baubehörde, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Für wesentliche Mängel wird in der Regel ein Nachprüftermin gesetzt. Wie mit Fristen und Fristverlängerungen umzugehen ist, erläutert auch TÜV SÜD.

Maßgeblich bleibt die Prüfverordnung Ihres Landes. Die Richtung ist aber überall dieselbe: Ein Mangel ist erst erledigt, wenn seine Beseitigung im Bericht festgestellt ist.

Was eine fehlende Feststellung kostet

Für den Betreiber bleibt unklar, ob er noch etwas tun muss. Für die Behörde ist der Bericht unvollständig. Für Sie als Prüfer ist die Lage am heikelsten. Ein Mangel, der im neuen Bericht nicht mehr auftaucht, wirkt erledigt, obwohl ihn niemand nachgeprüft hat. Kommt es später zu einem Schaden, lässt sich schwer erklären, warum ein bekannter Mangel aus dem Bericht verschwunden ist.

Dazu kommt der Aufwand. Wer die Lücke erst beim Gegenlesen bemerkt, sucht den alten Bericht, gleicht Nummer für Nummer ab und fährt im ungünstigen Fall noch einmal raus.

So schließen Sie die Lücke

Die Lösung ist kein zusätzlicher Satz am Ende des Berichts, sondern ein fester Ablauf von der Vorbereitung bis zur Freigabe:

  1. Vorbericht anfordern

    Mit der Terminbestätigung beim Betreiber. Fehlt er, halten Sie das als fehlende Unterlage fest.

  2. Nachprüfliste anlegen

    Alle offenen Mängel mit Nummer, Ort, Klasse, Frist und altem Foto. Griffbereit für den Ortstermin.

  3. Vor Ort abarbeiten

    Jeden offenen Mangel ansehen und mit einem neuen Foto oder einer Notiz belegen.

  4. Status je Mangel setzen

    Beseitigt, teilweise beseitigt, nicht beseitigt oder nicht nachgeprüft mit Grund.

  5. Eigener Abschnitt im Bericht

    Die Feststellung steht je Mangel im Bericht, mit Bezug auf die Nummer im Vorbericht.

Zwei Regeln machen den Ablauf belastbar. Erstens: Die Mangelnummer bleibt über alle Prüfungen gleich. M-03 bleibt M-03, bis seine Beseitigung festgestellt ist. Zweitens: „Nicht nachgeprüft“ ist eine Aussage, kein Versäumnis. Wer einen Mangel nicht ansehen konnte, schreibt das mit Grund in den Bericht, statt ihn wegzulassen.

Wie Sie einen Vorbericht sicher fortschreiben und was Sie daraus übernehmen dürfen, zeigt unser Leitfaden Den Vorbericht sicher fortschreiben. Wie Sie Mängel einordnen und über mehrere Prüfungen verfolgen, lesen Sie im Leitfaden Mängel einordnen. Alle Pflichtangaben auf einen Blick finden Sie in der Checkliste Pflichtinhalte im Prüfbericht.

Wie Pruef dabei hilft

Pruef ist so angelegt, dass diese Lücke gar nicht erst entsteht. Den letzten Bericht einer Anlage übernehmen Sie einmal, als Word, PDF oder Scan. Pruef liest die offenen Mängel aus und zeigt jede Angabe neben ihrer Fundstelle, Sie bestätigen sie. Bei der nächsten Prüfung stehen die offenen Mängel als Nachprüfliste auf dem Gerät bereit, mit dem alten Foto als Referenz. Den Status jedes Mangels setzen Sie selbst, ohne Vorauswahl. Prüfen Sie einen Mangel nicht nach, steht genau das im Bericht. Und vor der Freigabe zeigt Pruef, wenn ein offener Mangel noch keinen Status hat.

So entsteht die Feststellung der Mängelbeseitigung aus Ihrer Prüfung, nicht aus dem Gedächtnis. Wenn Sie sehen möchten, wie das mit Ihren Berichten aussieht, schreiben Sie uns. Am besten mit zwei Berichten derselben Anlage, gern geschwärzt.

Häufige Fragen

Muss die Feststellung der Mängelbeseitigung in jedem Prüfbericht stehen?

In jedem Bericht einer wiederkehrenden Prüfung, sobald es aus der letzten Prüfung Mängel gibt. Die Muster-Prüfgrundsätze nennen die Feststellung der Beseitigung von Mängeln als Inhalt des Prüfberichts, und auch die neuen Muster-Prüfgrundsätze führen sie in der Liste der Pflichtangaben. Maßgeblich ist die Prüfverordnung Ihres Landes.

Reicht ein Satz wie „Die Mängel der letzten Prüfung wurden beseitigt“?

Besser nicht. Nachvollziehbar wird die Feststellung erst, wenn sie sich auf jeden einzelnen Mangel bezieht, mit seiner Nummer aus dem Vorbericht und einem eigenen Status. Ein Sammelsatz lässt offen, ob Sie jeden Mangel tatsächlich angesehen haben.

Was tue ich, wenn mir der Betreiber den letzten Bericht nicht gibt?

Fordern Sie ihn ausdrücklich an, am besten schon mit der Terminbestätigung. Nach den Muster-Prüfgrundsätzen gehört er zu den Unterlagen, die der Betreiber bereitstellt. Fehlt er trotzdem, halten Sie das im Bericht als fehlende Unterlage fest.

Wie aktuell ist die Zahl von 62 %?

Die Auswertung der Bezirksregierung Düsseldorf stammt aus dem Jahr 2012 und betrifft Nordrhein-Westfalen. Neuere vergleichbare Zahlen sind uns nicht bekannt. Dass die neuen Muster-Prüfgrundsätze die Feststellung der Mängelbeseitigung wieder ausdrücklich aufführen, spricht dafür, dass das Thema aktuell bleibt.

Quellen

  1. Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012, Bezirksregierung Düsseldorf
  2. Muster-Prüfgrundsätze, Fassung November 2010, Hessisches Wirtschaftsministerium
  3. Entwurf der Bremischen Anlagenprüfverordnung 2026, Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Bremen
  4. Mitteilung zur Mängelbeseitigung, VdS Schadenverhütung
  5. Mängelbehebungsfristen und Fristverlängerungen, TÜV SÜD
  • Mängelbeseitigung
  • Folgeprüfung
  • Wiederkehrende Prüfung
  • Prüfbericht
  • Vorbericht

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