Ja, Sie dürfen KI für Ihre Prüfberichte nutzen. Aber nur als Werkzeug und nicht als Ersatz für Ihr eigenes Urteil. Die Prüfung vor Ort, die Bewertung der Mängel und die Bescheinigung bleiben Ihre persönliche Leistung. Was KI übernehmen darf, wo die Grenze verläuft und worauf Sie beim Datenschutz achten sollten, zeigt dieser Beitrag.
Das Thema ist in der Branche angekommen. Im Juni 2026 hat die DIHK eine Handreichung zur KI-Nutzung für Sachverständige veröffentlicht. Im Oktober 2026 hat das Deutsche Architektenblatt ausführlich über einen Fall berichtet, in dem ein Gutachter für ein KI-Gutachten keinen Cent bekam. Viele Prüfer fragen sich deshalb weniger, was KI kann, sondern ob sie sie überhaupt einsetzen dürfen.
Der Fall, über den die Branche spricht
Am 10.11.2025 hat das Landgericht Darmstadt (Az. 19 O 527/16) die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen auf 0 Euro festgesetzt. Er hatte ein Gutachten eingereicht, das zu großen Teilen von einer KI geschrieben war, und das nicht offengelegt.
Aufgefallen ist das an Merkmalen, die viele von generischen KI-Texten kennen: gleiche Satzanfänge, allgemeine Zusammenfassungen, Satzfragmente und ein Geschehensablauf, der sich so nicht aus der Akte ergab. Das Gericht behandelte die KI-Inhalte wie die Leistung eines Dritten. Damit war das Gutachten nicht verwertbar. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main anhängig (12 W 65/25).
Für Prüfberichte nach Bau- oder Arbeitsschutzrecht ist der Fall nicht unmittelbar einschlägig. Er wird in der Branche aber als Maßstab gelesen. Die Botschaft ist klar: Nicht der Einsatz von KI war das Problem, sondern dass der Sachverständige die Kernleistung aus der Hand gegeben und das verschwiegen hat.
Was KI darf und was nicht
Im Deutschen Architektenblatt beschreibt Rechtsanwalt Dr. Hartmut A. Grams die Grenze so: KI ist keine Hilfskraft, sondern ein Werkzeug. Maßgeblich ist die intellektuelle Herrschaft des Sachverständigen über das Ergebnis. Er verlangt eine echte Ergebniskontrolle jeder KI-Ausgabe.
KI ist dabei keine Hilfskraft, sondern ein Werkzeug.
Zulässig ist demnach, Unterlagen zu strukturieren, Inhalte zusammenzufassen und Texte sprachlich zu glätten. Voraussetzung ist, dass die Inhalte vom Sachverständigen selbst stammen. Unzulässig ist es, die KI die Kernleistung übernehmen zu lassen, also Ursachen einzuordnen, fachlich zu bewerten oder ungeprüfte Schlussfolgerungen zu liefern. Der Ortstermin und die Bewertung aus eigener Erfahrung bleiben eine persönliche Aufgabe.
Für den Alltag hilft eine Einteilung in Stufen. Sie ist unsere Lesart der genannten Quellen und keine amtliche Kategorie.
Stufe 1
Übernehmen
Die KI überträgt, was Sie gesagt oder notiert haben, in die Felder Ihres Berichts.
unproblematisch
Stufe 2
Aus Ihrem Katalog vorschlagen
Zu einem Befund, den Sie erfasst haben, schlägt die KI den passenden Eintrag aus Ihrem eigenen Mängelkatalog vor. Sie wählen aktiv.
vertretbar mit Auflagen
Stufe 3
Frei bewerten
Die KI bewertet einen Befund selbst, ohne hinterlegte Regel Ihres Büros.
allenfalls als Hinweis
Stufe 4
Selbst befinden
Die KI erkennt Mängel auf Fotos oder erklärt eine Anlage für mängelfrei.
nicht vertretbar
Die Stufen 1 und 2 lassen die Bewertung bei Ihnen. In Stufe 2 stammt die Bewertungslogik aus Ihrem eigenen Mängelkatalog, die KI erledigt nur die Zuordnung. Das ähnelt dem, was Prüfsoftware mit Textbausteinen heute schon leistet. Damit die Freigabe als echte Prüfung zählt, sollte das Ergebnisfeld leer bleiben, bis Sie selbst gewählt haben. Ein bloßes Abnicken reicht nicht.
Dasselbe gilt für den Vorbericht. Stammdaten und offene Mängel aus dem letzten Bericht auszulesen ist Stufe 1, solange Sie jede Angabe bestätigen. Befunde oder Bewertungen aus dem Vorbericht zu übernehmen wäre dagegen keine eigene Prüfung. Jeder offene Mangel braucht deshalb Ihre neue Feststellung, auch wenn sie „nicht nachgeprüft“ lautet.
Die strengste Leitlinie: die DIHK-Handreichung
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat die DIHK am 24.06.2026 eine Handreichung veröffentlicht. Sie ist deutlich strenger als der DAB-Beitrag:
- KI ist nur für untergeordnete Hilfstätigkeiten vorgesehen, zum Beispiel für die Rechtschreibprüfung. Die fachliche Bewertung nehmen Sie eigenhändig vor.
- Den KI-Einsatz legen Sie offen, im Anhang oder bei den Quellen. Dazu gehören das Tool mit URL, das Nutzungsdatum, der Prompt, die Eingaben, die Ergebnisse und Ihre Nachkontrolle.
- In offene KI-Dienste geben Sie keine personenbezogenen oder vertraulichen Daten ein. Das gilt ausdrücklich auch für Fotos. Geschützte, intern betriebene Werkzeuge können eine Ausnahme sein.
- Bei Verstößen drohen der Wegfall der Vergütung, Ordnungsgelder und eine zivil- oder strafrechtliche Haftung.
Prüfen Sie als bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger oder Sachkundiger und sind Sie nicht öffentlich bestellt, gilt die Handreichung nicht direkt. Für Prüfberichte nach Bau- und Arbeitsschutzrecht gibt es bisher keine ausdrücklichen KI-Regeln. Die DIHK-Linie ist trotzdem der vorsichtigste Maßstab, an dem sich Behörden und Gerichte orientieren können.
Was das Berufsrecht verlangt
Auch ohne eigene KI-Regeln enthält das Berufsrecht klare Anforderungen, die auf KI übertragbar sind:
- Nach der Muster-Sachverständigenordnung (§ 10) erbringen Sie Ihre Leistung selbst. Hilfskräfte dürfen nur vorbereiten und nur so weit, wie Sie ihre Arbeit überwachen können. Leistungen Dritter sind kenntlich zu machen (§ 12).
- Aufzeichnungen bewahren öffentlich bestellte Sachverständige zehn Jahre auf. Digitale Daten müssen lesbar und nicht nachträglich veränderbar sein (§ 14).
- Für Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht gilt: Mitarbeiter dürfen nur so eingesetzt werden, dass ihre Tätigkeit jederzeit voll überwacht werden kann. Diese Regel ist ein guter Maßstab für jede KI. Ihre Ausgaben müssen vollständig überprüfbar sein.
- Die Bundesingenieurkammer stellt in ihrem Positionspapier fest, dass die Verantwortung am Ende immer bei den Ingenieurinnen und Ingenieuren liegt. Plausibilitätsprüfungen seien und blieben unerlässlich.
Für Werkzeuge heißt das auch: Jede Fassung eines Berichts sollte unverändert erhalten bleiben, und neue Fassungen sollten eindeutig gekennzeichnet sein.
Daraus folgt eine einfache Regel für die Praxis: Jede Aussage im Bericht sollte sich auf etwas zurückführen lassen, das Sie selbst gesehen, gemessen, gesagt oder notiert haben.
Offenlegen: wann und wie
Der DAB-Beitrag hält eine Offenlegung für geboten, sobald der KI-Beitrag mehr als untergeordnet ist, und vor allem dann, wenn er ergebnisrelevant ist. Für öffentlich bestellte Sachverständige verlangt die DIHK die Offenlegung ausdrücklich.
Ein Offenlegungsvermerk muss nicht lang sein. Er sollte sagen, welches Werkzeug Sie wofür eingesetzt haben und dass Sie das Ergebnis geprüft haben.
Öffentlich bestellte Sachverständige ergänzen die Angaben, die die DIHK verlangt, also URL, Eingaben und die Beschreibung der Nachkontrolle.
Datenschutz und Sprachaufnahmen
Prüfberichte enthalten Daten Ihrer Auftraggeber, oft auch Personen auf Fotos, Kennzeichen oder Details zu Sicherheitseinrichtungen. Deshalb gehören sie nicht in frei zugängliche KI-Dienste. Geeignet sind Anbieter, mit denen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließen, die Ihre Daten nicht zum Training nutzen und die sie möglichst in der EU verarbeiten.
Ein Punkt wird oft übersehen: Sprachnachrichten. Ihr eigenes Diktat ist unproblematisch. Wer aber Gespräche anderer Personen im Hintergrund mit aufnimmt und weitergibt, kann gegen § 201 StGB verstoßen, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Nehmen Sie deshalb nur gezielt auf, etwa per Tastendruck, und nicht dauerhaft im Hintergrund.
EU AI Act: was jetzt schon gilt
Die KI-Verordnung der EU unterscheidet nach Risiko. Eine KI, die Prüferaussagen dokumentiert, ordnet und formuliert, wird nach verbreiteter Einschätzung nicht als hochriskant eingestuft. Sie ist kein Sicherheitsbauteil einer Anlage.
Zwei Pflichten gelten aber schon heute. Anbieter und Nutzer sollen die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten fördern (Art. 4). Und seit dem 02.08.2026 müssen Anbieter KI-erzeugte Texte maschinenlesbar kennzeichnen (Art. 50). Für Sie als Nutzer heißt das vor allem: Achten Sie darauf, dass Ihr Werkzeug KI-Passagen kennzeichnet.
Anders kann es aussehen, wenn KI künftig selbst Mängel auf Fotos erkennt oder Anlagen als mängelfrei einstuft. Für solche Funktionen kann der Hochrisiko-Rahmen ab dem 02.12.2027 relevant werden, vor allem bei kritischer Infrastruktur.
Versicherung nicht vergessen
Klären Sie mit Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, ob KI-gestützte Berichte gedeckt sind. Fragt der Versicherer danach, müssen Sie wahrheitsgemäß antworten. Wer den KI-Einsatz bewusst verschleiert, gefährdet den Versicherungsschutz. Bei Vorsatz entfällt er.
Checkliste: KI im Prüfbericht verantwortungsvoll einsetzen
Bevor Sie einen KI-gestützten Bericht unterschreiben
Wie wir das bei Pruef angehen
Pruef ist als Dokumentationswerkzeug angelegt, nicht als Prüfer. Die Grundsätze dahinter folgen aus den Quellen in diesem Beitrag. Die KI übernimmt nur, was Sie vor Ort erfasst haben, und verknüpft jede Aussage mit ihrer Quelle. Fehlende Angaben markiert sie, statt sie zu füllen. Bewertungen schlägt sie höchstens aus Ihrem eigenen Mängelkatalog vor, und die Ergebnisfelder bleiben leer, bis Sie entschieden haben. Ein Urteil wie „mängelfrei“ trifft die KI nie. Aus früheren Berichten übernimmt Pruef nur Stammdaten und offene Mängel, nie Bewertungen.
Pruef ist gemeinsam mit Prüfsachverständigen in der Erprobung. Wenn Sie sehen möchten, wie das mit Ihrem eigenen Bericht aussieht, schreiben Sie uns. Mehr zur Einordnung von Mängeln lesen Sie im Leitfaden Mängel einordnen.
Häufige Fragen
Darf ich als Prüfsachverständiger KI für meine Prüfberichte nutzen?
Ja, als Werkzeug. KI darf Ihre eigenen Befunde ordnen, zusammenfassen und sprachlich glätten. Die Prüfung vor Ort, die Bewertung der Mängel, die Fristen und die Bescheinigung müssen von Ihnen selbst stammen. Jede KI-Ausgabe müssen Sie inhaltlich kontrollieren, bevor Sie unterschreiben.
Muss ich den KI-Einsatz im Prüfbericht offenlegen?
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verlangt die DIHK-Handreichung eine Offenlegung mit Tool, Datum, Eingaben und Nachkontrolle. Für andere Prüfer gibt es keine ausdrückliche Regel. Ein kurzer Vermerk, wofür KI eingesetzt wurde, ist trotzdem empfehlenswert, auch gegenüber Ihrer Versicherung.
Darf ich Fotos aus der Prüfung in ChatGPT oder ähnliche Dienste laden?
Davon raten DIHK und Fachautoren ab. Offene KI-Dienste können Daten speichern oder zum Training nutzen. Geeignet sind Anbieter mit Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, ohne Training auf Ihren Daten und möglichst mit Verarbeitung in der EU.
Fällt eine Prüfbericht-KI unter den EU AI Act als Hochrisiko-System?
Eine KI, die nur dokumentiert, ordnet und formuliert, wird nach verbreiteter Einschätzung nicht als hochriskant eingestuft. Anders kann es aussehen, wenn KI selbst Mängel erkennt oder Anlagen als mängelfrei einstuft. Für alle KI-Anbieter gelten seit dem 02.08.2026 Transparenzpflichten nach Art. 50.
Quellen
- KI-Einsatz durch Bausachverständige (20.10.2026), Deutsches Architektenblatt
- Handreichung zur KI-Nutzung für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (24.06.2026), DIHK
- LG Darmstadt zu KI-erstelltem Sachverständigengutachten, Legal Tribune Online
- Muster-Sachverständigenordnung, Fassung 25.06.2025, DIHK
- Die Verantwortung von Ingenieuren im Zeitalter von KI, Bundesingenieurkammer
- § 407a ZPO
- § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung
Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorschriften, die in Ihrem Bundesland und für Ihre Anlage gelten. Stand: 23. Oktober 2026.