Ein Prüfbericht muss nicht schön sein, aber vollständig. Eine vorgeschriebene Vorlage gibt es nicht. Was drinstehen muss, ergibt sich aus dem Rechtsrahmen, nach dem Sie prüfen. Dieser Leitfaden fasst die Mindestinhalte zusammen, zeigt die häufigsten Lücken und gibt Ihnen eine Checkliste, die Sie vor jeder Freigabe durchgehen können.
Gibt es eine Pflichtvorlage?
Nein. Weder das Baurecht noch die Betriebssicherheitsverordnung schreiben eine bestimmte Vorlage oder ein Formular vor. Auch die Schriftform nach § 126 BGB ist für Prüfberichte nicht gefordert. Vorgeschrieben sind Mindestinhalte und, je nach Grundlage, Name und Unterschrift.
Das gibt Ihnen Freiheit bei Layout und Aufbau. Es heißt aber auch: Für die Vollständigkeit sind Sie selbst verantwortlich. Muster gibt es trotzdem, etwa das Musterprotokoll der DGUV für Gaslöschanlagen oder Muster-Prüfberichte von Ingenieurkammern.
Mindestinhalte je Rechtsrahmen
| Grundlage | Mindestinhalt | Unterschrift |
|---|---|---|
| § 14 BetrSichV (Arbeitsmittel, befähigte Person) | Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung, Name des Prüfers | Name und Unterschrift, bei rein elektronischer Übermittlung elektronische Signatur |
| § 17 BetrSichV (überwachungsbedürftige Anlagen) | Anlagenidentifikation, Datum, Art, Grundlagen, Umfang, Eignung und Funktion der Maßnahmen, Ergebnis, nächste Frist | Name und Unterschrift |
| TRBS 1201, Abschnitt 8.3 | zusätzlich Anlass, Datum, Mängelbewertung und Aussage zum Weiterbetrieb. Eine Plakette allein genügt nicht | wie § 14 |
| Prüfgrundsätze der Länder, z. B. NRW, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Niedersachsen | u. a. Bewertung der Mängel, fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb, Fristangabe | je Landesrecht |
| Muster-Prüfgrundsätze für bauordnungsrechtliche Prüfungen (Fassung 24.04.2026, Muster, Stand 10/2026 noch in keinem Land in Kraft) | 23 Pflichtpunkte, siehe Checkliste unten | nicht ausdrücklich geregelt |
| DGUV Information 205-026 (Gaslöschanlagen) | Prüfgrundlagen, Umfang, ausstehende Teilprüfungen, Mängel, Beurteilung, Name | nicht ausdrücklich geregelt |
Welche Zeile für Sie gilt, hängt davon ab, in welcher Rolle und nach welcher Vorschrift Sie prüfen. Viele Büros arbeiten mit mehreren Grundlagen. Dann lohnt sich je Rechtsrahmen eine eigene Vorlage oder ein eigenes Berichtsprofil.
Die häufigsten Lücken
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat 104 Prüfberichte von Prüfsachverständigen überprüft. Das Ergebnis für den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung ist aufschlussreich, auch wenn die Daten aus dem Jahr 2012 stammen: Berichte scheitern selten an der Prüfung, sondern an fehlenden Angaben.
Bei den elektrotechnischen Anlagen fiel die Beschreibung der Messgeräte sogar in 62 Prozent der Berichte zu knapp aus. Die neuen Muster-Prüfgrundsätze greifen genau diese Punkte auf. Verwendete Messgeräte, die Feststellung der Mängelbeseitigung und die Bestätigung der Prüfgrundsätze stehen dort ausdrücklich in der Liste der Pflichtangaben.
Die Checkliste
Die folgende Liste orientiert sich an den Pflichtpunkten der neuen Muster-Prüfgrundsätze und ergänzt Angaben aus der Betriebssicherheitsverordnung. Sie ersetzt nicht den Blick in die Verordnung Ihres Landes, deckt aber die Punkte ab, die in der Praxis am häufigsten fehlen. Sie können die Punkte direkt hier abhaken oder die Liste ausdrucken.
Checkliste Prüfbericht für technische Anlagen
Unterschrift und Form
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt Name und Unterschrift. Für Berichte, die ausschließlich elektronisch übermittelt werden, genügt eine elektronische Signatur. Welche Stufe das sein muss, legt die Verordnung nicht fest. In der Praxis unterscheidet man drei Stufen:
| Stufe | Was sie leistet | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Einfache elektronische Signatur | z. B. eingescannte Unterschrift oder Name unter einer E-Mail. Beweiswert gering | interne Dokumente |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur | eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, nachträgliche Änderungen werden erkennbar | guter Standard für Prüfberichte |
| Qualifizierte elektronische Signatur | ersetzt die gesetzliche Schriftform, höchster Beweiswert | Einreichung bei Behörden, auf Wunsch des Auftraggebers |
Achtung bei Landesvorschriften, die eine Erklärung „schriftlich“ verlangen. Im öffentlichen Recht kann das je nach Auslegung bedeuten, dass elektronisch nur eine qualifizierte Signatur genügt. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Bauaufsicht. Unterschreiben Sie immer die endgültige Fassung und nicht einen Entwurf, und vergeben Sie für jede Fassung eine eindeutige Versionsnummer.
Aufbewahrung
Wie lange ein Bericht aufbewahrt wird, hängt von der Grundlage ab. Die Pflicht liegt meist beim Betreiber. Für Sie als Prüfer ist die eigene Archivierung trotzdem wichtig, denn im Haftungsfall brauchen Sie den Bericht als Nachweis.
| Grundlage | Aufbewahrung |
|---|---|
| § 14 BetrSichV | mindestens bis zur nächsten Prüfung |
| § 17 BetrSichV, DGUV Information 205-026 | über die gesamte Verwendungs- oder Betriebsdauer |
| Landesbaurecht | meist fünf Jahre (z. B. Bayern, Sachsen), sechs Jahre in Hessen, NRW und Rheinland-Pfalz. Hamburg: bis zur Beseitigung der Anlage oder einer genehmigungsrelevanten Änderung (§ 17 BauVorlVO). Alle Länder im Vergleich |
| Muster-Sachverständigenordnung (öffentlich bestellte Sachverständige) | zehn Jahre |
Wie Pruef dabei hilft
Pruef ist darauf ausgelegt, Berichte über Profile je Rechtsrahmen abzubilden. Vor der Freigabe soll die App zeigen, welche Pflichtangaben noch fehlen, etwa die Messgeräte oder die Feststellung der Mängelbeseitigung. Freigeben lässt sich der Bericht erst, wenn alles vollständig ist. Bei Folgeprüfungen stehen die offenen Mängel aus dem letzten Bericht als Nachprüfliste bereit. Aus Ihrem Status je Mangel entsteht die Feststellung der Mängelbeseitigung. Welche Rolle KI dabei spielen darf, lesen Sie im Beitrag KI im Prüfbericht. Wie Sie Mängel einordnen, zeigt der Leitfaden Mängel einordnen.
Häufige Fragen
Gibt es eine vorgeschriebene Vorlage für Prüfberichte?
Nein. Weder Baurecht noch Betriebssicherheitsverordnung schreiben eine bestimmte Vorlage vor. Vorgeschrieben sind Mindestinhalte. Muster gibt es zum Beispiel von der DGUV für Gaslöschanlagen oder von Ingenieurkammern.
Muss ein Prüfbericht eigenhändig unterschrieben sein?
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt Name und Unterschrift. Bei Berichten, die ausschließlich elektronisch übermittelt werden, genügt eine elektronische Signatur. Eine bestimmte Signaturstufe ist dort nicht festgelegt. Wenn eine Landesverordnung „schriftlich“ verlangt, kann das im Einzelfall eine qualifizierte elektronische Signatur bedeuten. Das sollten Sie mit Ihrer Bauaufsicht klären.
Wie lange muss ein Prüfbericht aufbewahrt werden?
Das hängt von der Grundlage ab: nach § 14 BetrSichV bis zur nächsten Prüfung, nach § 17 BetrSichV und DGUV Information 205-026 über die gesamte Betriebsdauer, nach Landesbaurecht meist fünf Jahre, in Hessen, NRW und Rheinland-Pfalz sechs Jahre, in Hamburg bis zur Beseitigung der Anlage. Öffentlich bestellte Sachverständige bewahren ihre Aufzeichnungen zehn Jahre auf.
Welche Angaben fehlen in Prüfberichten am häufigsten?
In einer Auswertung der Bezirksregierung Düsseldorf fehlten bei Berichten zur technischen Gebäudeausrüstung am häufigsten die Feststellung der Mängelbeseitigung, Raumvolumen und Flächen, die Baugenehmigung oder das Brandschutzkonzept sowie eine ausreichende Beschreibung der Messgeräte.
Quellen
- Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026, Fachkommission Bauaufsicht
- Muster-Prüfgrundsätze, Fassung November 2010, Hessisches Wirtschaftsministerium
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung
- § 17 Betriebssicherheitsverordnung
- TRBS 1201, Abschnitt 8, BGN
- Entwurf der Bremischen Anlagenprüfverordnung 2026, Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Bremen
- DGUV Information 205-026, DGUV
- Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012, Bezirksregierung Düsseldorf
- Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO), bisherige Fassung, umwelt-online
- § 199 BGB, Höchstfristen der Verjährung
Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorschriften, die in Ihrem Bundesland und für Ihre Anlage gelten. Stand: 23. Oktober 2026.