# ThürTechPrüfVO: Prüfverordnung Thüringen

> ThürTechPrüfVO im Überblick: Gebäude, prüfpflichtige Anlagen, Fristen, Erstberichte, Meldung nach ThürPPVO, Aufbewahrung und amtliche Fassung.

Quelle: https://pruefwesen.de/pruefverordnungen/thueringen
Rechtsstand: 23. Oktober 2026
Aktualisiert: 24. Oktober 2026

## Das Wichtigste in Kürze

- In Thüringen gilt die Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) vom 06.05.2004, zuletzt geändert am 20.11.2013 und unbefristet.
- Sieben Anlagenarten prüfen Prüfsachverständige vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und alle drei Jahre.
- Erstberichte gehen an die untere Bauaufsichtsbehörde. Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht (§ 31 ThürPPVO).
- Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

## Geltende Vorschriften

- Prüfverordnung: [Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden](https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH00003A66) (ThürTechPrüfVO), Vom 06.05.2004 (GVBl. S. 585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2013 (GVBl. S. 333). Keine Befristung
- Prüfsachverständigenverordnung: [Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen](https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH000038DB) (ThürPPVO), Vom 22.02.2018 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.07.2026 (GVBl. S. 181). § 29 regelt die Fachrichtungen, § 31 Bescheinigung und Meldung an die Bauaufsicht

## Prüfpflichtige Anlagen

| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
| --- | --- | --- | --- |
| Lüftungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Ausgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| CO-Warnanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |  |
| Rauch- und Wärmeabzugsanlagen einschließlich maschineller Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Eine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es nicht |
| Selbsttätige Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Insbesondere Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen |
| Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |  |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |  |
| Sicherheitsstromversorgungen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |  |

## Fristen

- Erstprüfung: vor der ersten Inbetriebnahme
- Nach wesentlicher Änderung: unverzüglich
- Wiederkehrende Prüfung: alle 3 Jahre. Bei Bestandsanlagen ab der letzten Prüfung gerechnet (§ 3)
- Mängelbeseitigung: in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist. Die Frist ergibt sich aus § 31 ThürPPVO. Die ThürTechPrüfVO selbst regelt Mängel nicht

## Mängelregeln

Mängelklassen sind nicht geregelt. Die ThürTechPrüfVO enthält keine Regelung zu Mängeln oder Fristen. Nach § 31 ThürPPVO unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht, wenn Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden.

## Meldepflichten

Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Erstprüfungen und Prüfungen nach wesentlicher Änderung an die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 4 ThürTechPrüfVO). Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde (§ 31 ThürPPVO).
Adressat: untere Bauaufsichtsbehörde

## Weiterbetrieb

Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt.

## Aufbewahrung

mindestens 5 Jahre, Bauherr oder Betreiber
Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 4).

## Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung: noch offen
Thüringen hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die ThürTechPrüfVO wurde zuletzt am 20.11.2013 geändert. Die jüngste Änderung im Prüfrecht vom 15.07.2026 betrifft nur die ThürPPVO.

## Prüfsachverständige

Prüfen dürfen Prüfsachverständige im Fachbereich technische Anlagen nach der ThürPPVO, in sieben Fachrichtungen einschließlich Druckbelüftungsanlagen (§ 29). Sie prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der Anlagen mit den Anforderungen der ThürTechPrüfVO (§ 31). Zuständig für die Anerkennung ist das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur. Voraussetzungen sind unter anderem ein Ingenieurstudium, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung, davon zwei Jahre bei Prüfungen, und ein Fachgutachten.

## Besonderheiten

- **Mängel in der ThürPPVO.** Die ThürTechPrüfVO selbst enthält keine Regelung zu Mängeln. Bescheinigung und Meldung stehen in § 31 ThürPPVO.
- **Druckbelüftung.** Eine eigene Nummer für Druckbelüftungsanlagen gibt es in der Prüfverordnung nicht. Maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen gehören zu den Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Als Fachrichtung der Prüfsachverständigen ist die Druckbelüftung gesondert genannt.
- **Schulen.** Allgemein- und berufsbildende Schulen sind ausdrücklich erfasst.
- **Ordnungswidrigkeit.** Wer die Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt ordnungswidrig (§ 4).

## Häufige Fragen

### Wo finde ich den Volltext der ThürTechPrüfVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes: ThürTechPrüfVO: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH00003A66. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

### Für welche Gebäude gilt die ThürTechPrüfVO?

Für Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen sowie allgemein- und berufsbildende Schulen, wenn die Prüfung baurechtlich gefordert ist oder Brandschutzanforderungen an die Anlagen gestellt werden.

### Wie oft werden technische Anlagen in Thüringen geprüft?

Vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle drei Jahre.

### Wann wird die Bauaufsicht informiert?

Berichte über Erstprüfungen und Prüfungen nach wesentlicher Änderung gehen an die untere Bauaufsichtsbehörde. Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht.

### Wie lange werden Prüfberichte aufbewahrt?

Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre, durch Bauherr oder Betreiber.

## Amtliche Quellen

- [ThürTechPrüfVO, Gesamtausgabe](https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH00003A66), Landesrecht Thüringen
- [ThürPPVO, Gesamtausgabe](https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH000038DB), Landesrecht Thüringen
- [Prüfsachverständige für technische Anlagen, Anerkennung beantragen](https://fimportal.de/api/v0/xzufi-services/L100038/730823/de/pdf), FIM-Portal, Leistungsbeschreibung Thüringen
- [GVBl. Nr. 2/2021, Erste Verordnung zur Änderung der ThürPPVO](https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79564/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_2_2021.pdf), Thüringer Landtag

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