# TAnlVO: Prüfverordnung Sachsen-Anhalt

> TAnlVO Sachsen-Anhalt im Überblick: Anlagen für Prüfsachverständige und Sachkundige, Fristen, Prüftermine, Meldung, Aufbewahrung und amtliche Fassung.

Quelle: https://pruefwesen.de/pruefverordnungen/sachsen-anhalt
Rechtsstand: 23. Oktober 2026
Aktualisiert: 24. Oktober 2026

## Das Wichtigste in Kürze

- In Sachsen-Anhalt gilt die Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO) vom 29.05.2006, zuletzt geändert am 25.11.2014 und unbefristet.
- Sieben Anlagenarten prüfen Prüfsachverständige, sieben weitere Sachkundige. Wiederkehrend alle drei Jahre, Blitzschutzanlagen alle fünf Jahre.
- Prüftermine sind der unteren Bauaufsicht und der Brandschutzbehörde vorab mitzuteilen. Bescheinigungen über Erstprüfungen gehen an die Bauaufsicht.
- Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht mit Mängelmitteilung und Bericht (§ 31 PPVO).

## Geltende Vorschriften

- Prüfverordnung: [Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht](https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000042A1) (TAnlVO), Vom 29.05.2006 (GVBl. LSA S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. LSA S. 475). Keine Befristung
- Prüfsachverständigenverordnung: [Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige](https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000044DF) (PPVO), Vom 25.11.2014 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert am 31.08.2026 (GVBl. LSA S. 467). Teil 5 regelt die Prüfsachverständigen für technische Anlagen, § 31 Fristen und Meldung

## Prüfpflichtige Anlagen

| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
| --- | --- | --- | --- |
| Lüftungsanlagen zur Verhütung erheblicher Gefahren | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Prüfsachverständige |
| CO-Warnanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Prüfsachverständige |
| Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Prüfsachverständige, ausgenommen manuell ausgelöste natürlich wirkende Anlagen |
| Druckbelüftungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Prüfsachverständige |
| Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Prüfsachverständige. Ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Prüfsachverständige |
| Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen des Brandschutzes | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Prüfsachverständige. Erfasst sind die zugehörigen Anlagen, etwa für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge, sowie Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen |
| Blitzschutzanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 5 Jahre | Sachkundige |
| Natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung mit manueller Auslösung oder Schmelzlot | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sachkundige |
| Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern, nichtautomatische Alarmierungseinrichtungen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sachkundige |
| Feststellanlagen von Feuer- und Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen und automatische Schiebetüren in Rettungswegen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Sachkundige |

## Fristen

- Erstprüfung: vor der ersten Inbetriebnahme
- Nach wesentlicher Änderung: unverzüglich
- Wiederkehrende Prüfung: alle 3 Jahre. Blitzschutzanlagen alle 5 Jahre. Die Bauaufsicht kann Fristen im Einzelfall zur Gefahrenabwehr verkürzen
- Mängelbeseitigung: in der vom Prüfer festgelegten Frist. Bei konkreter Gefahr für Personen verlangt der Prüfsachverständige die unverzügliche Beseitigung. Die Beseitigung ist dem Prüfer mitzuteilen

## Mängelregeln

Förmliche Mängelklassen gibt es nicht. Für Prüfsachverständige unterscheidet § 31 Abs. 2 PPVO zwei Fälle, für Sachkundige gilt dasselbe nach § 3 Abs. 5 TAnlVO.

- Sonstige Mängel: Der Prüfer legt eine angemessene Frist fest. Der Auftraggeber beseitigt die Mängel in dieser Frist und teilt die Beseitigung mit. Folge: Beseitigung in angemessener Frist
- Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit von Personen: Der Prüfsachverständige verlangt die unverzügliche Beseitigung. Folge: Beseitigung unverzüglich

## Meldepflichten

Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde und legt die Mängelmitteilung und einen Bericht über das Prüfergebnis vor (§ 31 Abs. 3 PPVO). Sachkundige unterrichten die Bauaufsicht, wenn wesentliche Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden (§ 3 Abs. 6 TAnlVO). Bauherr, Eigentümer oder Betreiber übersenden die Bescheinigungen über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen an die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 7).
Adressat: zuständige Bauaufsichtsbehörde

## Weiterbetrieb

Eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt.

## Aufbewahrung

mindestens 5 Jahre, Bauherr, Eigentümer oder Betreiber
Gilt für die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 7).

## Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung: noch offen
Sachsen-Anhalt hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die TAnlVO wurde zuletzt am 25.11.2014 geändert.

## Prüfsachverständige

Die sieben Anlagenarten nach § 2 Abs. 1 prüfen Prüfsachverständige nach Teil 5 der PPVO, anerkannt von der obersten Bauaufsichtsbehörde. Voraussetzungen sind unter anderem ein Hochschulstudium, ein Fachgutachten und mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit, davon zwei Jahre bei Prüfungen. In anderen Ländern anerkannte Prüfsachverständige sind in ihren Fachrichtungen auch in Sachsen-Anhalt prüfberechtigt. Die übrigen sieben Anlagenarten prüfen Sachkundige, die unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden sind.

## Besonderheiten

- **Prüfpflicht je Anlage.** Die TAnlVO gilt für bauordnungsrechtlich geforderte Anlagen, unabhängig von einer Liste bestimmter Sonderbauten (§ 1).
- **Sachkundige für sieben weitere Anlagen.** Neben den Prüfsachverständigen prüfen Sachkundige unter anderem Blitzschutz, Feststellanlagen und Türen in Rettungswegen.
- **Prüftermine vorab mitteilen.** Bauherr, Eigentümer oder Betreiber teilen der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzbehörde die Prüftermine rechtzeitig mit. Beide dürfen an den Prüfungen teilnehmen.
- **Prüfungen nach anderen Vorschriften.** Die Prüfungen entfallen, wenn die Anlagen nach anderen Rechtsvorschriften auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden (§ 2 Abs. 8).

## Häufige Fragen

### Wo finde ich den Volltext der TAnlVO?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes: TAnlVO: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000042A1. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

### Für welche Gebäude gilt die TAnlVO?

Die TAnlVO knüpft nicht an eine Liste von Sonderbauten an. Sie gilt für die genannten Anlagen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder bauordnungsrechtliche Anforderungen an ihre Wirksamkeit, Betriebssicherheit oder den Brandschutz gestellt werden.

### Was prüfen Sachkundige in Sachsen-Anhalt?

Blitzschutzanlagen, manuell ausgelöste natürliche Rauchableitung, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Meldern, nichtautomatische Alarmierungseinrichtungen, Feststellanlagen von Feuer- und Rauchschutztüren sowie elektrische Verriegelungen und automatische Schiebetüren in Rettungswegen.

### Wie oft wird geprüft?

Vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle drei Jahre. Blitzschutzanlagen wiederkehrend alle fünf Jahre.

### Wie lange werden Bescheinigungen aufbewahrt?

Die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre, durch Bauherr, Eigentümer oder Betreiber.

## Amtliche Quellen

- [TAnlVO, Gesamtausgabe](https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000042A1), Landesrecht Sachsen-Anhalt
- [PPVO, Gesamtausgabe](https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000044DF), Landesrecht Sachsen-Anhalt
- [Öffentliches Baurecht](https://mid.sachsen-anhalt.de/bauen-und-wohnen/bauen/page/oeffentliches-baurecht), Ministerium für Infrastruktur und Digitales
- [Anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen, Stand 12.03.2026](https://mid.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLV/MID/Infrastruktur/Bauen_und_Wohnen/Oeffentliches-Baurecht/Liste_anerk_PSV_Internet_12_03_2026.pdf), Ministerium für Infrastruktur und Digitales

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