# PrüfVO NRW: Prüfverordnung im Überblick

> PrüfVO NRW im Überblick: Anlagen mit 3- und 6-Jahres-Fristen, Prüfgrundsätze NRW, Weiterbetrieb in drei Stufen, Meldung, Aufbewahrung, amtliche Fassung.

Quelle: https://pruefwesen.de/pruefverordnungen/nordrhein-westfalen
Rechtsstand: 23. Oktober 2026
Aktualisiert: 24. Oktober 2026

## Das Wichtigste in Kürze

- In Nordrhein-Westfalen gilt die Prüfverordnung (PrüfVO NRW) vom 24.11.2009, aktuelle Fassung seit 26.11.2024. Die Prüfgrundsätze NRW sind verbindlicher Anhang der Verordnung.
- Elf Anlagenarten prüfen ausschließlich Prüfsachverständige. Wiederkehrend alle drei Jahre, elektrische Anlagen, natürliche Rauchabzugsanlagen und nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen alle sechs Jahre.
- Der Prüfbericht enthält eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb in drei Stufen. Mängel mit konkreter Gefahr sind unverzüglich zu beseitigen.
- Erstberichte gehen an die untere Bauaufsicht, Prüftermine sind vorab mitzuteilen. Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

## Geltende Vorschriften

- Prüfverordnung: [Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung)](https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26112024-verordnung-ueber-die-pruefung-technischer-anlagen-und-wiederkehrende/) (PrüfVO NRW), Vom 24.11.2009 (GV. NRW. S. 723), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 12.11.2024 (GV. NRW. S. 881), gültig ab 26.11.2024. Teil 1 regelt die Prüfung technischer Anlagen durch Prüfsachverständige, Teil 2 die wiederkehrende Prüfung der Sonderbauten durch die Bauaufsicht. Keine Befristung
- Prüfgrundsätze: [Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch Prüfsachverständige (Prüfgrundsätze NRW)](https://recht.nrw.de/system/files/BA/13246-42167-sgv_232_20091124_1_anlage.pdf), Fassung durch die Dritte Änderungsverordnung vom 26.01.2021 (GV. NRW. S. 112). Anhang der PrüfVO NRW und damit verbindlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 9). Ein Verstoß ist ordnungswidrig

## Prüfpflichtige Anlagen

| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
| --- | --- | --- | --- |
| CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Lüftungstechnische Anlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Maschinelle Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 3 Jahre |  |
| Elektrische Anlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 6 Jahre | In Krankenhäusern nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. In Hochhäusern wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen. In Garagen nur in geschlossenen Großgaragen. In den übrigen Gebäuden alle elektrischen Anlagen |
| Natürliche Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 6 Jahre |  |
| Ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | höchstens alle 6 Jahre | Die Prüfgrundsätze NRW behandeln darunter Anlagen mit nassen Steigleitungen und Nass-Trocken-Anlagen |

## Fristen

- Erstprüfung: vor der ersten Inbetriebnahme. Auf Veranlassung und Kosten der Bauherrschaft
- Nach wesentlicher Änderung: vor der Wiederinbetriebnahme. Als Erstprüfung
- Wiederkehrende Prüfung: höchstens alle 3 oder 6 Jahre. 3 Jahre für die Anlagen Nr. 1 bis 8, 6 Jahre für Nr. 9 bis 11. Die untere Bauaufsicht kann Fristen zur Gefahrenabwehr im Einzelfall verkürzen
- Mängelbeseitigung: unverzüglich oder in angemessener Frist. Unverzüglich bei konkreter Gefahr für die Sicherheit, sonstige Mängel in angemessener Frist

## Mängelregeln

Förmliche Mängelklassen gibt es nicht. Die Verordnung unterscheidet Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, und sonstige Mängel (§ 2 Abs. 2 Nr. 3). Daneben spricht sie von wesentlichen Mängeln, von deren Beseitigung sich der Prüfsachverständige überzeugen muss (§ 8 Abs. 1 Nr. 4), und von gefährlichen Mängeln (§ 8 Abs. 2).

- Sonstige Mängel: Bauherrschaft oder Betreiber lassen sie in angemessener Frist beseitigen und teilen die Beseitigung dem Prüfsachverständigen mit. Folge: Beseitigung in angemessener Frist
- Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit: Sie sind unverzüglich zu beseitigen. Kann die Betriebssicherheit wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, beschreibt der Bericht die Mängel, nennt eine angemessene Frist und sagt eindeutig, ob die Anlagen bis zum Fristablauf weiter betrieben werden dürfen. Folge: Beseitigung unverzüglich

## Meldepflichten

Die Bauherrschaft übersendet die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er die zuständige Bauaufsichtsbehörde und übersendet eine Mängelliste (§ 8 Abs. 1 Nr. 6). Bei Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände geht die Unterrichtung an die Baudienststelle.
Adressat: untere Bauaufsichtsbehörde

## Weiterbetrieb

Die Prüfgrundsätze NRW (Nr. 4) verlangen im Prüfbericht eine fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb der baulichen Anlage in drei Stufen: „Weiterbetrieb nicht zulässig“, „Weiterbetrieb bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig“ (gegebenenfalls unter Maßgaben) und „Weiterbetrieb zulässig“. Bei gefährlichen Mängeln muss der Bericht nach § 8 Abs. 2 eindeutig aussagen, ob die Anlagen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.

## Aufbewahrung

mindestens 6 Jahre, Betreiberin oder Betreiber
Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Auf Verlangen sind sie der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 7).

## Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung: noch offen
Nordrhein-Westfalen hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die jüngste Fassung der PrüfVO NRW stammt vom 26.11.2024, die Änderung betraf nur die Altersgrenze der Prüfsachverständigen. Elektrische Anlagen sind in NRW bereits prüfpflichtig, die Einschätzung zum Weiterbetrieb ist bereits Pflicht.

## Prüfsachverständige

Prüfen dürfen ausschließlich Prüfsachverständige nach § 3, darunter nach § 4 anerkannte Personen, Bedienstete öffentlicher Verwaltungen mit entsprechender Sachkenntnis und die von anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen. Sachkundige sind nicht vorgesehen. Anerkannt wird in den Fachrichtungen Versorgungstechnik und Elektrotechnik, auf Grundlage einer Prüfung. Zuständige Stelle ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Entscheidet sie nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Anerkennung als erteilt (§ 6). Seit 26.11.2024 liegt die Altersgrenze beim 77. Lebensjahr.

## Besonderheiten

- **Weiter Gebäudekatalog.** Erfasst sind auch Schulen, Einrichtungen mit Räumen für Pflege und Betreuung von insgesamt mehr als 500 m², Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe sowie Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen mit jeweils mehr als 2 000 m² Geschossfläche.
- **Prüftermine vorab mitteilen.** Der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde sind die Prüftermine rechtzeitig mitzuteilen. Beide dürfen an den Prüfungen teilnehmen (§ 2 Abs. 2 und 3).
- **Prüfung der Sonderbauten durch die Bauaufsicht.** Nach Teil 2 prüft die Bauaufsicht Sonderbauten selbst, Verkaufs- und Versammlungsstätten höchstens alle drei Jahre, unter anderem Krankenhäuser, Hochhäuser und Schulen höchstens alle sechs Jahre. Dabei kontrolliert sie, ob die technischen Anlagen fristgerecht geprüft und Mängel beseitigt wurden (§ 10).
- **Stichproben.** Nur wo die Prüfgrundsätze das zu einzelnen Prüfpunkten ausdrücklich vermerken, gekennzeichnet mit „(S)“ bei der Erstprüfung und „(SW)“ bei Wiederholungsprüfungen.
- **Wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung.** Sind seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen vorgenommen worden, ist die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen (Prüfgrundsätze NRW Nr. 1).

## Häufige Fragen

### Wo finde ich den Volltext der PrüfVO NRW?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes: PrüfVO NRW: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26112024-verordnung-ueber-die-pruefung-technischer-anlagen-und-wiederkehrende/. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

### Wie oft werden technische Anlagen in NRW geprüft?

Wiederkehrend in Abständen von höchstens drei Jahren. Für elektrische Anlagen, natürliche Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen, etwa Anlagen mit nassen Steigleitungen, gilt ein Abstand von höchstens sechs Jahren.

### Sind elektrische Anlagen in NRW prüfpflichtig?

Ja. Die PrüfVO NRW nennt elektrische Anlagen als eigene Anlagenart mit sechsjähriger Frist, mit Einschränkungen je Gebäudeart. In Krankenhäusern sind es nur Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, in Hochhäusern wiederkehrend nur Anlagen außerhalb von Wohnungen.

### Muss der Prüfbericht in NRW eine Aussage zum Weiterbetrieb enthalten?

Ja. Die verbindlichen Prüfgrundsätze NRW verlangen eine fachliche Einschätzung in drei Stufen: Weiterbetrieb nicht zulässig, bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig oder zulässig.

### Wie lange müssen Prüfberichte in NRW aufbewahrt werden?

Die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens sechs Jahre, durch die Betreiberin oder den Betreiber. Auf Verlangen sind sie der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden.

## Amtliche Quellen

- [PrüfVO NRW, Fassung vom 26.11.2024](https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26112024-verordnung-ueber-die-pruefung-technischer-anlagen-und-wiederkehrende/), Recht NRW
- [Prüfgrundsätze NRW, Anhang zur PrüfVO NRW](https://recht.nrw.de/system/files/BA/13246-42167-sgv_232_20091124_1_anlage.pdf), Recht NRW
- [Dritte Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung vom 26.01.2021 (GV. NRW. S. 112)](https://recht.nrw.de/gvnrw/2021-s112-1), Gesetz- und Verordnungsblatt NRW
- [Verordnung zur Anpassung der Altersgrenzen vom 12.11.2024 (GV. NRW. S. 881)](https://recht.nrw.de/gvnrw/2024-s881), Gesetz- und Verordnungsblatt NRW
- [Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026](https://is-argebau.de/Dokumente/42314058.pdf), Bauministerkonferenz

## Hinweis zu Haftung und Gewähr

Diese Seite ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung. Sie ersetzt weder die Prüfung der im Einzelfall geltenden Vorschriften noch die Beratung durch eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Wir haben die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen aus amtlichen Quellen recherchiert. Trotzdem können wir nicht garantieren, dass sie fehlerfrei, vollständig und aktuell sind. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Vorschriften ändern sich, maßgeblich ist allein die amtliche Fassung.

Wir übernehmen keine Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung dieser Angaben entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
