# BauPrüfVO M-V: Prüfung technischer Anlagen

> BauPrüfVO M-V Teil 4 im Überblick: Gebäude, prüfpflichtige Anlagen, Fristen, Meldung, Aufbewahrung und Link zur amtlichen Fassung.

Quelle: https://pruefwesen.de/pruefverordnungen/mecklenburg-vorpommern
Rechtsgrundlage: Die Prüfung technischer Anlagen ist in Teil 4 der Bauprüfverordnung geregelt (§§ 28 bis 32), zusammen mit der Anerkennung der Prüfsachverständigen.
Rechtsstand: 23. Oktober 2026
Aktualisiert: 24. Oktober 2026

## Das Wichtigste in Kürze

- In Mecklenburg-Vorpommern regelt Teil 4 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V) die Prüfung technischer Anlagen. Prüfpflicht und Anerkennung der Prüfsachverständigen stehen in derselben Verordnung.
- Sieben Anlagenarten werden vor der ersten Nutzung, nach Änderungen und innerhalb von drei Jahren geprüft, einschließlich ihres Zusammenwirkens.
- Berichte über Erstprüfungen und Prüfungen nach Änderungen gehen an die Bauaufsicht. Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsicht und übersendet den Bericht.
- Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

## Geltende Vorschriften

- Prüfverordnung: [Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung)](https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007A52) (BauPrüfVO M-V), Vom 14.04.2016 (GVOBl. M-V S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.06.2021 (GVOBl. M-V S. 1019, ber. S. 1713). Teil 4 Abschnitt 1 (§§ 28, 29) regelt die Prüfpflicht, Abschnitt 2 (§§ 30 bis 32) die Prüfsachverständigen. Keine Befristung

## Prüfpflichtige Anlagen

| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
| --- | --- | --- | --- |
| Lüftungsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Ausgenommen Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften |
| CO-Warnanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre |  |
| Rauchabzugsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre |  |
| Druckbelüftungsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre |  |
| Feuerlöschanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre | Ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre |  |
| Sicherheitsstromversorgungen | vor der ersten Aufnahme der Nutzung | alle 3 Jahre |  |

## Fristen

- Erstprüfung: vor der ersten Aufnahme der Nutzung
- Nach Änderungen: unverzüglich. Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen und nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen
- Wiederkehrende Prüfung: innerhalb von 3 Jahren. Bei bestehenden Anlagen vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an gerechnet (§ 29 Abs. 2)
- Mängelbeseitigung: in den vom Prüfsachverständigen festgelegten Fristen

## Mängelregeln

Mängelklassen sind nicht geregelt. Bauherr oder Betreiber beseitigen die festgestellten Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Fristen (§ 29 Abs. 4). Ordnungswidrig ist es, Mängel nicht zu beseitigen, wenn das zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der natürlichen Lebensgrundlagen führt (§ 46 Nr. 4).

## Meldepflichten

Bauherr oder Betreiber übersenden die Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach Änderungen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 5). Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel und übersendet ihr den Bericht über die durchgeführte Prüfung (§ 29 Abs. 6).
Adressat: zuständige Bauaufsichtsbehörde

## Weiterbetrieb

Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt.

## Aufbewahrung

mindestens 5 Jahre, Bauherr oder Betreiber
Gilt für die Berichte über wiederkehrende Prüfungen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 29 Abs. 5).

## Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung: noch offen
Mecklenburg-Vorpommern hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. Die Änderung der Landesbauordnung vom 26.05.2026 ändert die BauPrüfVO nicht erkennbar.

## Prüfsachverständige

Bauherr oder Betreiber beauftragen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (§ 29 Abs. 3). Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzungen sind unter anderem ein Ingenieurstudium, ein Fachgutachten und mindestens fünf Jahre Ingenieurtätigkeit in der Fachrichtung, davon zwei Jahre bei Prüfungen (§ 30). Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Bedienstete der öffentlichen Verwaltung gelten im eigenen Zuständigkeitsbereich als Prüfsachverständige.

## Besonderheiten

- **Prüfpflicht und Anerkennung in einer Verordnung.** Mecklenburg-Vorpommern regelt beides in der BauPrüfVO M-V, nicht in einer eigenen Prüfverordnung.
- **Wirk-Prinzip-Prüfung.** Geprüft wird die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (§ 28 Abs. 2).
- **Pflegeeinrichtungen und Schulen.** Einrichtungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz und Schulen sind ausdrücklich erfasst.
- **Zusätzlicher Prüfanlass.** Geprüft wird auch unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen.
- **Bußgeld.** Wer vorgeschriebene Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis 500 000 Euro betragen (§ 46 Nr. 3).

## Häufige Fragen

### Wo finde ich den Volltext der BauPrüfVO M-V?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes: BauPrüfVO M-V: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007A52. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

### Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine eigene Prüfverordnung?

Die Prüfung technischer Anlagen steht in Teil 4 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V), §§ 28 bis 32. Dieselbe Verordnung regelt auch Prüfingenieure und Prüfsachverständige.

### Für welche Gebäude gilt die Prüfpflicht?

Für Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Einrichtungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz, Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen sowie allgemein bildende und berufsbildende Schulen. Voraussetzung ist, dass die Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert sind oder Brandschutzanforderungen an sie gestellt werden.

### Welche Berichte gehen an die Bauaufsicht?

Berichte über Prüfungen vor der ersten Nutzung und nach Änderungen übersenden Bauherr oder Betreiber. Bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln übersendet der Prüfsachverständige den Bericht.

### Wie lange werden Prüfberichte aufbewahrt?

Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre, durch Bauherr oder Betreiber. Auf Verlangen sind sie der Bauaufsicht vorzulegen.

## Amtliche Quellen

- [Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V), Gesamtausgabe](https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007A52), Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
- [Neues von der Obersten Bauaufsicht M-V, ERFA PSV 15.11.2024](https://bau.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP2.3_ERFA_PSV_2024_NEUES_VON_DER%20OBB_MV.pdf), Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V
- [Neues von der Obersten Bauaufsicht M-V, ERFA PSV 22.11.2018](https://bau.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP2_ERFA_PSV_2018_NEUES_VON_DER_OBB_MV.pdf), Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V
- [Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung M-V vom 26.05.2026 (GVOBl. M-V Nr. 16)](https://www.ingenieurkammer-mv.de/export/sites/ingenieurkammer-mv/.galleries/landesrecht/GVOBl.-Nr.-16-v.-11.6.20261.pdf), Gesetz- und Verordnungsblatt M-V

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