# SPrüfV: Prüfverordnung Bayern im Überblick

> SPrüfV Bayern im Überblick: prüfpflichtige Anlagen, Fristen, Sachkundige, Meldung nach PrüfVBau, Aufbewahrung und Link zur amtlichen Fassung.

Quelle: https://pruefwesen.de/pruefverordnungen/bayern
Rechtsstand: 23. Oktober 2026
Aktualisiert: 24. Oktober 2026

## Das Wichtigste in Kürze

- In Bayern gilt die Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV). Anerkennung und Pflichten der Prüfsachverständigen regelt die PrüfVBau. Beide treten mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
- Sieben Anlagenarten prüfen Prüfsachverständige vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und innerhalb von drei Jahren. Drei davon dürfen wiederkehrend auch Sachkundige prüfen.
- Werden Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen gesetzten Frist beseitigt, unterrichtet er unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde (§ 24 PrüfVBau).
- Bescheinigungen und Bestätigungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Prüfgrundsätze sind in Bayern nicht rechtsverbindlich eingeführt.

## Geltende Vorschriften

- Prüfverordnung: [Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySPruefV) (SPrüfV), Vom 03.08.2001 (GVBl. S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.08.2018 (GVBl. S. 694). Tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft (§ 4)
- Prüfsachverständigenverordnung: [Prüfsachverständigenverordnung](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPruefVBau) (PrüfVBau), Vom 29.11.2007 (GVBl. S. 829), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 663). Anerkennung und Pflichten der Prüfsachverständigen, Meldung an die Bauaufsicht in § 24. Tritt ebenfalls mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
- Prüfgrundsätze: [Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen (ARGEBAU, Fassung Dezember 2001)](https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/27_spruefv_haeufig-gestellte-fragen_20210211.pdf). In Bayern nicht rechtsverbindlich eingeführt. Laut den FAQ zur SPrüfV können sie Grundlage der Prüfung sein

## Prüfpflichtige Anlagen

| Anlage | Erstprüfung | Wiederkehrende Prüfung | Hinweis |
| --- | --- | --- | --- |
| Lüftungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |  |
| CO-Warnanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |  |
| Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Lüftungsanlagen zur Entrauchung | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |  |
| Selbsttätige Feuerlöschanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Etwa Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebel-Löschanlagen |
| Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen, Druckerhöhungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Einschließlich Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Wiederkehrend auch durch Sachkundige |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Wiederkehrend auch durch Sachkundige |
| Sicherheitsstromversorgungen | vor der ersten Inbetriebnahme | alle 3 Jahre | Wiederkehrend auch durch Sachkundige |
| Sonstige Einrichtungen | vor der ersten Inbetriebnahme | wiederkehrend, Abstand in der Verordnung nicht geregelt | Prüfung durch Sachkundige (§ 2 Abs. 4), insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren und elektrisch verriegelte Türen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen und tragbare Feuerlöscher |

## Fristen

- Erstprüfung: vor der ersten Inbetriebnahme. Der baulichen Anlage
- Nach wesentlicher Änderung: unverzüglich. Der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen
- Wiederkehrende Prüfung: innerhalb von 3 Jahren. Einheitlich für alle Anlagen nach § 2 Abs. 1
- Mängelbeseitigung: unverzüglich. Der Prüfsachverständige legt eine Frist fest. Wird sie überschritten, unterrichtet er die Bauaufsicht

## Mängelregeln

Mängelklassen sind nicht geregelt. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (§ 2 Abs. 6 SPrüfV). Laut den FAQ zur SPrüfV setzt die Bescheinigung voraus, dass die Mängel beseitigt sind und der Prüfsachverständige das festgestellt hat.

## Meldepflichten

Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, unterrichtet er unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde (§ 24 Satz 2 PrüfVBau). Eine Übersendung der Bescheinigungen an die Bauaufsicht ist nicht vorgeschrieben. Für Sachkundige enthält die PrüfVBau keine Meldepflicht.
Adressat: Bauaufsichtsbehörde
Frist: unverzüglich

## Weiterbetrieb

Eine fachliche Einschätzung des Prüfsachverständigen zum Weiterbetrieb ist in der Verordnung nicht geregelt.

## Aufbewahrung

mindestens 5 Jahre, Bauherr oder Betreiber
Gilt für Bescheinigungen der Prüfsachverständigen und Bestätigungen der Sachkundigen. Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen (§ 2 Abs. 7 SPrüfV).

## Neue Muster-Prüfverordnung

Stand der Umsetzung: noch offen
Bayern hat die neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) bisher nicht in Kraft gesetzt. SPrüfV und PrüfVBau treten mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

## Prüfsachverständige

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach der PrüfVBau, anerkannt vom Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Voraussetzungen sind unter anderem ein Ingenieurstudium, ein Fachgutachten und mindestens fünf Jahre Ingenieurtätigkeit in der Fachrichtung. Die Anerkennung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Sachkundige sind Ingenieure der Fachrichtung oder Personen mit abgeschlossener handwerklicher oder gleichwertiger Ausbildung, jeweils mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung. Sie brauchen keine Anerkennung.

## Besonderheiten

- **Keine Prüfpflicht aus der Verordnung allein.** Die SPrüfV greift, wenn die Anlagen nach einer Sonderbauverordnung erforderlich sind, im Einzelfall von der Bauaufsicht oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz gefordert werden oder Gegenstand eines geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweises sind (§ 1 Abs. 1).
- **Industriebauten.** Die Bauaufsichtsbehörden sollen auf die Prüfungen verzichten, wenn Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen auf andere Weise sichergestellt sind (§ 1 Abs. 2).
- **Amtliches Formular.** Für die Bescheinigung gibt es ein Formblatt (Anlage 16 der Bauantragsformulare, Stand März 2024). Ein eigenes Feld für Mängel enthält es nicht.
- **Trockene Steigleitungen.** Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen fallen laut den FAQ zur SPrüfV nicht unter § 2 Abs. 1.
- **Ordnungswidrigkeit.** Wer Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst oder Mängel nicht unverzüglich beseitigt, handelt ordnungswidrig (§ 3 SPrüfV).

## Häufige Fragen

### Wo finde ich den Volltext der SPrüfV?

Den amtlichen Volltext finden Sie im Landesrechtsportal bzw. Verkündungsblatt des Landes: SPrüfV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySPruefV. Maßgeblich ist allein diese amtliche Fassung. Unsere Seite fasst die wichtigsten Regeln zusammen und verweist je Aussage auf die Fundstelle.

### Wie heißt die Prüfverordnung in Bayern?

Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung, kurz SPrüfV. Sie regelt die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten und in Mittel- und Großgaragen. Die Pflichten der Prüfsachverständigen stehen in der PrüfVBau.

### Wer darf in Bayern technische Anlagen prüfen?

Grundsätzlich Prüfsachverständige nach der PrüfVBau. Die wiederkehrenden Prüfungen von nassen Steigleitungen mit Druckerhöhung, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und Sicherheitsstromversorgungen dürfen auch Sachkundige übernehmen, ebenso die Prüfung sonstiger Einrichtungen wie Feuerschutzabschlüsse oder Brandschutzklappen.

### Wann muss die Bauaufsicht informiert werden?

Wenn festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt werden. Dann unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich.

### Bis wann gilt die SPrüfV?

SPrüfV und PrüfVBau treten nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

## Amtliche Quellen

- [Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV), Gesamtausgabe](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySPruefV/true), BAYERN.RECHT
- [Prüfsachverständigenverordnung (PrüfVBau)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPruefVBau/true), BAYERN.RECHT
- [Verordnung zur Anpassung an die Bayerische Bauordnung vom 07.08.2018 (GVBl. S. 694)](https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2018-694/), Verkündungsplattform Bayern
- [SPrüfV, häufig gestellte Fragen, Stand 11.02.2021](https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/27_spruefv_haeufig-gestellte-fragen_20210211.pdf), Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- [Anlage 16: Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, Stand März 2024](https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-16_bescheinigung-sicherheitstechn-anlage.pdf), Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- [Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026](https://is-argebau.de/Dokumente/42314058.pdf), Bauministerkonferenz

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