# Pflichtinhalte im Prüfbericht für technische Anlagen: die Checkliste

> Was in einen Prüfbericht für technische Anlagen gehört, nach Baurecht, BetrSichV und DGUV. Mit Checkliste, häufigen Lücken, Unterschrift und Aufbewahrung.

Quelle: https://pruefwesen.de/leitfaeden/pflichtinhalte-pruefbericht-checkliste
Leitfäden · Prüfbericht · Pruefwesen · Veröffentlicht am 22. Oktober 2026 · Aktualisiert am 23. Oktober 2026

## Das Wichtigste in Kürze

- Für Prüfberichte gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Vorlage. Vorgeschrieben sind Mindestinhalte, die je nach Rechtsrahmen unterschiedlich ausfallen.
- Die neuen Muster-Prüfgrundsätze für bauordnungsrechtliche Prüfungen sehen 23 Pflichtpunkte vor, darunter die verwendeten Messgeräte und die Feststellung der Mängelbeseitigung.
- Berichte scheitern öfter an fehlenden Angaben als an der Prüfung. In einer Auswertung in NRW fehlte die Feststellung der Mängelbeseitigung in 62 Prozent der Berichte zur technischen Gebäudeausrüstung.
- Nach Betriebssicherheitsverordnung gehören Name und Unterschrift in den Bericht. Wird er nur elektronisch übermittelt, ist eine elektronische Signatur nötig.
- Aufbewahrt wird je nach Grundlage bis zur nächsten Prüfung, meist fünf Jahre nach Landesbaurecht (sechs Jahre in Hessen, NRW und Rheinland-Pfalz) oder über die gesamte Betriebsdauer der Anlage.

Ein Prüfbericht muss nicht schön sein, aber vollständig. Eine vorgeschriebene Vorlage gibt es nicht. Was drinstehen muss, ergibt sich aus dem Rechtsrahmen, nach dem Sie prüfen. Dieser Leitfaden fasst die Mindestinhalte zusammen, zeigt die häufigsten Lücken und gibt Ihnen eine Checkliste, die Sie vor jeder Freigabe durchgehen können.

## Gibt es eine Pflichtvorlage?

Nein. Weder das Baurecht noch die Betriebssicherheitsverordnung schreiben eine bestimmte Vorlage oder ein Formular vor. Auch die Schriftform nach § 126 BGB ist für Prüfberichte nicht gefordert. Vorgeschrieben sind Mindestinhalte und, je nach Grundlage, Name und Unterschrift.

Das gibt Ihnen Freiheit bei Layout und Aufbau. Es heißt aber auch: Für die Vollständigkeit sind Sie selbst verantwortlich. Muster gibt es trotzdem, etwa das Musterprotokoll der DGUV für Gaslöschanlagen oder Muster-Prüfberichte von Ingenieurkammern.

## Mindestinhalte je Rechtsrahmen

| Grundlage | Mindestinhalt | Unterschrift |
| --- | --- | --- |
| § 14 BetrSichV (Arbeitsmittel, befähigte Person) | Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung, Name des Prüfers | Name und Unterschrift, bei rein elektronischer Übermittlung elektronische Signatur |
| § 17 BetrSichV (überwachungsbedürftige Anlagen) | Anlagenidentifikation, Datum, Art, Grundlagen, Umfang, Eignung und Funktion der Maßnahmen, Ergebnis, nächste Frist | Name und Unterschrift |
| TRBS 1201, Abschnitt 8.3 | zusätzlich Anlass, Datum, Mängelbewertung und Aussage zum Weiterbetrieb. Eine Plakette allein genügt nicht | wie § 14 |
| Prüfgrundsätze der Länder, z. B. [NRW](/pruefverordnungen/nordrhein-westfalen), [Rheinland-Pfalz](/pruefverordnungen/rheinland-pfalz), [Brandenburg](/pruefverordnungen/brandenburg), [Niedersachsen](/pruefverordnungen/niedersachsen) | u. a. Bewertung der Mängel, fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb, Fristangabe | je Landesrecht |
| Muster-Prüfgrundsätze für bauordnungsrechtliche Prüfungen (Fassung 24.04.2026, Muster, Stand 10/2026 noch in keinem Land in Kraft) | 23 Pflichtpunkte, siehe Checkliste unten | nicht ausdrücklich geregelt |
| DGUV Information 205-026 (Gaslöschanlagen) | Prüfgrundlagen, Umfang, ausstehende Teilprüfungen, Mängel, Beurteilung, Name | nicht ausdrücklich geregelt |

Welche Zeile für Sie gilt, hängt davon ab, in welcher Rolle und nach welcher Vorschrift Sie prüfen. Viele Büros arbeiten mit mehreren Grundlagen. Dann lohnt sich je Rechtsrahmen eine eigene Vorlage oder ein eigenes Berichtsprofil.

## Die häufigsten Lücken

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat 104 Prüfberichte von Prüfsachverständigen überprüft. Das Ergebnis für den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung ist aufschlussreich, auch wenn die Daten aus dem Jahr 2012 stammen: Berichte scheitern selten an der Prüfung, sondern an fehlenden Angaben.

**Häufigste Lücken in Prüfberichten**

- Feststellung der Mängelbeseitigung fehlt: 62 %
- Raumvolumen oder Flächen der gelüfteten Räume fehlen: 46 %
- Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept fehlt: 42 %
- Mess- und Prüfgeräte unzureichend beschrieben: 30 %
- Keine Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze beachtet wurden: 20 %
- Mess- und Prüfergebnisse unzureichend bewertet: 18 %

Abbildung: Anteil der geprüften Berichte zur technischen Gebäudeausrüstung, in denen die Angabe fehlte oder unzureichend war (104 Berichte, 2012). Quelle: [Bezirksregierung Düsseldorf, Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012](https://www.brd.nrw.de/system/files/migrated_documents/media/document/2012-02/qualitaetsmonitoring-pruefvo-2012-ueberpruefung-der-pruefsachverstaendigen.pdf)

Bei den elektrotechnischen Anlagen fiel die Beschreibung der Messgeräte sogar in 62 Prozent der Berichte zu knapp aus. Die neuen Muster-Prüfgrundsätze greifen genau diese Punkte auf. Verwendete Messgeräte, die Feststellung der Mängelbeseitigung und die Bestätigung der Prüfgrundsätze stehen dort ausdrücklich in der Liste der Pflichtangaben.

> **Aus der Praxis: Der Klassiker: die Mängelbeseitigung**
>
> Bei einer wiederkehrenden Prüfung gehört in den Bericht, ob die Mängel aus der letzten Prüfung beseitigt wurden. Legen Sie sich dafür vor dem Ortstermin die Mängelliste des Vorberichts bereit und haken Sie jeden Punkt einzeln ab. Nach den Muster-Prüfgrundsätzen stellt der Betreiber den Bericht der zuletzt durchgeführten Prüfung bereit. Fordern Sie ihn am besten gleich mit der Terminbestätigung an.

## Die Checkliste

Die folgende Liste orientiert sich an den Pflichtpunkten der neuen Muster-Prüfgrundsätze und ergänzt Angaben aus der Betriebssicherheitsverordnung. Sie ersetzt nicht den Blick in die Verordnung Ihres Landes, deckt aber die Punkte ab, die in der Praxis am häufigsten fehlen. Sie können die Punkte direkt hier abhaken oder die Liste ausdrucken.

**Checkliste: Checkliste Prüfbericht für technische Anlagen**

*Angaben zur Prüfung*

- [ ] Anlage eindeutig bezeichnet, mit Standort im Gebäude
- [ ] Auftraggeber und Betreiber
- [ ] Prüfsachverständiger mit Rolle und Fachrichtung
- [ ] Datum und Zeitpunkt der Prüfung
- [ ] Anlass: Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung oder Prüfung nach wesentlicher Änderung
- [ ] Empfohlen: Bezug auf den letzten Prüfbericht mit Datum, Prüfer und Berichtsnummer

*Grundlagen*

- [ ] Prüfgrundlagen genannt, z. B. Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Prüfverordnung
- [ ] Fehlende Unterlagen ausdrücklich benannt
- [ ] Beurteilungsmaßstäbe angegeben
- [ ] Auslegungsdaten der Anlage, z. B. Raumvolumen und Flächen bei Lüftungsanlagen

*Durchführung*

- [ ] Art und Umfang der Prüfung beschrieben
- [ ] Kurzbeschreibung der Anlage
- [ ] Durchgeführte Funktionsprüfungen aufgeführt
- [ ] Stichprobenliste, wo Stichproben zulässig sind
- [ ] Messwerte mit Einheit und Bezug zur Messstelle
- [ ] Verwendete Mess- und Prüfgeräte eindeutig bezeichnet

*Ergebnis*

- [ ] Jeder Mangel mit Ort, Bauteil und Beschreibung, möglichst mit Foto
- [ ] Bewertung je Mangel, nach den Kategorien Ihres Landesrechts
- [ ] Frist zur Beseitigung je Mangel
- [ ] Feststellung, ob die Mängel aus der letzten Prüfung beseitigt sind, je Mangel einzeln, auch nicht nachgeprüfte Mängel
- [ ] Beurteilung von Wirksamkeit und Betriebssicherheit bzw. Prüfergebnis
- [ ] Fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb, sofern Ihr Landesrecht oder die Prüfgrundsätze sie verlangen
- [ ] Termin der nächsten Prüfung

*Abschluss*

- [ ] Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze beachtet wurden
- [ ] Name und Unterschrift oder elektronische Signatur
- [ ] Meldungen an die Bauaufsicht erledigt, soweit Ihr Landesrecht sie vorsieht
- [ ] Vermerk zum Einsatz von KI-Werkzeugen, falls genutzt
- [ ] Bericht an den Betreiber übergeben und eigene Kopie archiviert

## Unterschrift und Form

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt Name und Unterschrift. Für Berichte, die ausschließlich elektronisch übermittelt werden, genügt eine elektronische Signatur. Welche Stufe das sein muss, legt die Verordnung nicht fest. In der Praxis unterscheidet man drei Stufen:

| Stufe | Was sie leistet | Typischer Einsatz |
| --- | --- | --- |
| Einfache elektronische Signatur | z. B. eingescannte Unterschrift oder Name unter einer E-Mail. Beweiswert gering | interne Dokumente |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur | eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, nachträgliche Änderungen werden erkennbar | guter Standard für Prüfberichte |
| Qualifizierte elektronische Signatur | ersetzt die gesetzliche Schriftform, höchster Beweiswert | Einreichung bei Behörden, auf Wunsch des Auftraggebers |

Achtung bei Landesvorschriften, die eine Erklärung „schriftlich“ verlangen. Im öffentlichen Recht kann das je nach Auslegung bedeuten, dass elektronisch nur eine qualifizierte Signatur genügt. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Bauaufsicht. Unterschreiben Sie immer die endgültige Fassung und nicht einen Entwurf, und vergeben Sie für jede Fassung eine eindeutige Versionsnummer.

Abbildung: Die unterschriebene Fassung sollte eindeutig einer Version zugeordnet sein. Änderungen danach gehören in eine neue Fassung.

## Aufbewahrung

Wie lange ein Bericht aufbewahrt wird, hängt von der Grundlage ab. Die Pflicht liegt meist beim Betreiber. Für Sie als Prüfer ist die eigene Archivierung trotzdem wichtig, denn im Haftungsfall brauchen Sie den Bericht als Nachweis.

| Grundlage | Aufbewahrung |
| --- | --- |
| § 14 BetrSichV | mindestens bis zur nächsten Prüfung |
| § 17 BetrSichV, DGUV Information 205-026 | über die gesamte Verwendungs- oder Betriebsdauer |
| Landesbaurecht | meist fünf Jahre (z. B. [Bayern](/pruefverordnungen/bayern), [Sachsen](/pruefverordnungen/sachsen)), sechs Jahre in [Hessen](/pruefverordnungen/hessen), NRW und Rheinland-Pfalz. [Hamburg](/pruefverordnungen/hamburg): bis zur Beseitigung der Anlage oder einer genehmigungsrelevanten Änderung (§ 17 BauVorlVO). [Alle Länder im Vergleich](/pruefverordnungen/vergleich/aufbewahrungsfristen) |
| Muster-Sachverständigenordnung (öffentlich bestellte Sachverständige) | zehn Jahre |

**30 Jahre** nach der Pflichtverletzung verjähren Ansprüche wegen Personenschäden erst. Viele Prüfer archivieren abgeschlossene Berichte mit Fotos deshalb deutlich länger, als die Verordnungen verlangen. (Quelle: § 199 Abs. 2 BGB)

## Wie Pruef dabei hilft

Pruef ist darauf ausgelegt, Berichte über Profile je Rechtsrahmen abzubilden. Vor der Freigabe soll die App zeigen, welche Pflichtangaben noch fehlen, etwa die Messgeräte oder die Feststellung der Mängelbeseitigung. Freigeben lässt sich der Bericht erst, wenn alles vollständig ist. Bei Folgeprüfungen stehen die offenen Mängel aus dem letzten Bericht als Nachprüfliste bereit. Aus Ihrem Status je Mangel entsteht die Feststellung der Mängelbeseitigung. Welche Rolle KI dabei spielen darf, lesen Sie im Beitrag [KI im Prüfbericht](/blog/ki-im-pruefbericht). Wie Sie Mängel einordnen, zeigt der Leitfaden [Mängel einordnen](/leitfaeden/maengelklassen-einordnen).

## Häufige Fragen

### Gibt es eine vorgeschriebene Vorlage für Prüfberichte?

Nein. Weder Baurecht noch Betriebssicherheitsverordnung schreiben eine bestimmte Vorlage vor. Vorgeschrieben sind Mindestinhalte. Muster gibt es zum Beispiel von der DGUV für Gaslöschanlagen oder von Ingenieurkammern.

### Muss ein Prüfbericht eigenhändig unterschrieben sein?

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt Name und Unterschrift. Bei Berichten, die ausschließlich elektronisch übermittelt werden, genügt eine elektronische Signatur. Eine bestimmte Signaturstufe ist dort nicht festgelegt. Wenn eine Landesverordnung „schriftlich“ verlangt, kann das im Einzelfall eine qualifizierte elektronische Signatur bedeuten. Das sollten Sie mit Ihrer Bauaufsicht klären.

### Wie lange muss ein Prüfbericht aufbewahrt werden?

Das hängt von der Grundlage ab: nach § 14 BetrSichV bis zur nächsten Prüfung, nach § 17 BetrSichV und DGUV Information 205-026 über die gesamte Betriebsdauer, nach Landesbaurecht meist fünf Jahre, in Hessen, NRW und Rheinland-Pfalz sechs Jahre, in Hamburg bis zur Beseitigung der Anlage. Öffentlich bestellte Sachverständige bewahren ihre Aufzeichnungen zehn Jahre auf.

### Welche Angaben fehlen in Prüfberichten am häufigsten?

In einer Auswertung der Bezirksregierung Düsseldorf fehlten bei Berichten zur technischen Gebäudeausrüstung am häufigsten die Feststellung der Mängelbeseitigung, Raumvolumen und Flächen, die Baugenehmigung oder das Brandschutzkonzept sowie eine ausreichende Beschreibung der Messgeräte.

## Quellen

- [Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026](https://is-argebau.de/Dokumente/42314058.pdf), Fachkommission Bauaufsicht
- [Muster-Prüfgrundsätze, Fassung November 2010](https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2021-07/pruefgrundsaetze_stand_nov._20101.pdf), Hessisches Wirtschaftsministerium
- [§ 14 Betriebssicherheitsverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html)
- [§ 17 Betriebssicherheitsverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__17.html)
- [TRBS 1201, Abschnitt 8](https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trbs1201/8.htm), BGN
- [Entwurf der Bremischen Anlagenprüfverordnung 2026](https://bau.bremen.de/sixcms/media.php/13/Anlage%2B4_Entwurf%2BBremAnlPr%25C3%25BCfV-2026.pdf), Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Bremen
- [DGUV Information 205-026](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3248), DGUV
- [Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012](https://www.brd.nrw.de/system/files/migrated_documents/media/document/2012-02/qualitaetsmonitoring-pruefvo-2012-ueberpruefung-der-pruefsachverstaendigen.pdf), Bezirksregierung Düsseldorf
- [Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO), bisherige Fassung](https://umwelt-online.de/recht/bau/argebau/mpruefv.htm), umwelt-online
- [§ 199 BGB, Höchstfristen der Verjährung](https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)
