# Neue Muster-Prüfverordnung: Was sich für Prüfsachverständige technischer Anlagen ändert

> 23 Pflichtinhalte, elektrische Anlagen, Stichproben: was die Muster-Prüfverordnung 2025 und die Muster-Prüfgrundsätze 2026 im Prüfbericht ändern.

Quelle: https://pruefwesen.de/blog/neue-muster-pruefverordnung
Blog · Baurecht · Pruefwesen · Veröffentlicht am 22. Oktober 2026 · Aktualisiert am 23. Oktober 2026

## Das Wichtigste in Kürze

- Es gibt eine neue Muster-Prüfverordnung (Stand 21.10.2025) und neue Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026). Verbindlich werden sie erst, wenn ein Land sie übernimmt. Stand Oktober 2026 hat das noch kein Land getan.
- Der Prüfbericht bekommt nach den Muster-Prüfgrundsätzen 23 Pflichtinhalte, darunter die Stichproben, die Messgeräte, die Feststellung der Mängelbeseitigung und die fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb.
- Die Muster-Prüfverordnung nimmt „sonstige elektrische Anlagen nach Landesrecht“ auf. Ob die allgemeine Elektroanlage prüfpflichtig wird, entscheidet jedes Land. NRW, Rheinland-Pfalz und Hamburg prüfen sie schon heute.
- Mängelklassen und eine sofortige Meldepflicht stehen nicht in den Mustern. Bremen plant in seinem Entwurf, wesentliche und gefährliche Mängel an die Bauaufsicht übermitteln zu lassen.
- In Hessen gilt die bisherige Verordnung bis 31.12.2027, in Bayern bis 31.12.2028.

Die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen in Sonderbauten bekommt neue Muster-Regeln. Die Fachkommission Bauaufsicht hat eine neue Muster-Prüfverordnung und neue Muster-Prüfgrundsätze beschlossen. Für Prüfsachverständige ändert sich vor allem, was im Prüfbericht stehen muss und wie Stichproben zu planen sind. Manches, was in der Branche diskutiert wird, steht dagegen nicht in den Mustern. Dieser Beitrag trennt beides. Bis Ihr Land die Muster übernimmt, gilt Ihr bisheriges Landesrecht unverändert weiter.

## Muster und Landesrecht: was gilt wann

Eine Muster-Verordnung ist eine Vorlage, auf die sich die Länder geeinigt haben. Rechtlich verbindlich wird sie erst, wenn ein Land sie in seine eigene Prüfverordnung übernimmt. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung Ihres Landes weiter.

Die bisherige Muster-Prüfverordnung stammt im Kern aus dem Jahr 2011. Die neue Muster-Prüfverordnung hat den Stand 21.10.2025, die Muster-Prüfgrundsätze die Fassung vom 24.04.2026. Beide sind öffentlich zugänglich. Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die Musterdokumente selbst. Wo der Bremer Entwurf von 2026 darüber hinausgeht, ist das gekennzeichnet.

**Zeitstrahl zur neuen Muster-Prüfverordnung**

- 2011: **Bisherige Muster-Prüfverordnung**. Grundlage der heutigen Prüfverordnungen in den meisten Ländern. (erledigt)
- 21.10.2025: **Neue Muster-Prüfverordnung**. Neue Fassung als Vorlage für die Länder. (erledigt)
- 24.04.2026: **Neue Muster-Prüfgrundsätze**. Mit erweitertem Prüfbericht und Stichprobenregeln. (erledigt)
- 2026: **Erste Landesentwürfe**. Bremen legt einen Entwurf für eine neue Anlagenprüfverordnung vor. (erledigt)
- 31.12.2027: **Hessen: TPrüfV läuft aus**. Ein Nachfolgeentwurf ist bisher nicht veröffentlicht. (als Nächstes)
- 31.12.2028: **Bayern: SPrüfV läuft aus**. Ein Nachfolgeentwurf ist bisher nicht veröffentlicht. (später)

Abbildung: Der Weg von der Muster-Verordnung ins Landesrecht. Bisherige Landesverordnungen laufen zu festen Terminen aus.

> **Hinweis: Den Stand in Ihrem Land prüfen**
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> Ob und wann Ihr Land umstellt, erfahren Sie bei der obersten Bauaufsichtsbehörde, bei Ihrer Ingenieurkammer oder im Erfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen. Planen Sie Ihre Berichtsvorlage so, dass Sie beide Fassungen bedienen können, solange die Übergangszeit läuft.

## Was sich nach den Mustern ändert

### 1. Ein Prüfbericht mit 23 Pflichtinhalten

Die Muster-Prüfgrundsätze legen in Abschnitt 4 fest, was jeder Prüfbericht enthalten muss. Die Liste umfasst 23 Punkte, von Art und Standort der Anlage über die Zusammenstellung der Stichproben und die verwendeten Mess- und Prüfgeräte bis zur Feststellung der Beseitigung von Mängeln und der Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze beachtet wurden.

**23** Pflichtinhalte sieht Abschnitt 4 der Muster-Prüfgrundsätze für den Prüfbericht vor, von den verwendeten Messgeräten bis zur Feststellung der Mängelbeseitigung. (Quelle: Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026)

Einige dieser Punkte fehlen in der Praxis besonders oft. Eine Auswertung von Prüfberichten in NRW hat gezeigt, dass die Feststellung der Mängelbeseitigung in 62 Prozent der geprüften Berichte zur technischen Gebäudeausrüstung fehlte. Die vollständige Liste zum Abhaken finden Sie in unserem Leitfaden [Pflichtinhalte im Prüfbericht](/leitfaeden/pflichtinhalte-pruefbericht-checkliste).

### 2. Elektrische Anlagen nach Landesrecht

Die Muster-Prüfverordnung nennt neben den bekannten sieben Anlagenarten als Nummer 8 „sonstige elektrische Anlagen nach Landesrecht“. Damit wird die allgemeine Elektroanlage nicht automatisch prüfpflichtig. Das Muster öffnet die Möglichkeit, jedes Land entscheidet selbst. NRW, Rheinland-Pfalz und Hamburg prüfen elektrische Anlagen schon heute, Bremen plant „Teile elektrischer Anlagen“ aufzunehmen.

### 3. Klare Regeln für Stichproben

Stichproben sind nur zulässig, wo die Prüfgrundsätze sie ausdrücklich vorsehen. Die Stichprobe muss mindestens 25 Prozent umfassen und darf nicht die Anlagenteile der letzten Stichprobe wiederholen. Über maximal vier wiederkehrende Prüfungen sollen alle Teile einmal geprüft sein. Ergibt die Stichprobe einen Mangel, ist zu 100 Prozent zu prüfen. Wer Stichproben nutzt, muss also wissen, was in den früheren Prüfungen geprüft wurde.

### 4. Anwendungsbereich und Anlagen genauer gefasst

Die Muster-Prüfverordnung nennt Krankenhäuser und Pflegeheime ausdrücklich, ebenso die Sicherheitsbeleuchtung als Teil der Sicherheitsstromversorgung. Geprüft wird vor der ersten Nutzung, unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen und wiederkehrend innerhalb von drei Jahren. Hat sich die Anlage seit der letzten Prüfung wesentlich geändert, ist nach den Prüfgrundsätzen wie bei einer Erstprüfung zu prüfen.

### 5. Mängel: Fristen ja, neue Klassen nein

Die Muster-Prüfverordnung bleibt bei einer einfachen Regel: Bauherr oder Betreiber beseitigt die Mängel innerhalb der Frist, die Sie als Prüfsachverständiger festlegen. Mängelklassen oder eine Pflicht, bestimmte Mängel sofort an die Bauaufsicht zu melden, enthält sie nicht. Auch die Muster-Prüfgrundsätze verlangen nur eine Beschreibung und Bewertung der Mängel.

Die fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb bleibt Pflichtinhalt des Prüfberichts (Muster-Prüfgrundsätze, Abschnitt 4). Viele Länder verlangen sie schon heute, etwa [NRW](/pruefverordnungen/nordrhein-westfalen) und [Rheinland-Pfalz](/pruefverordnungen/rheinland-pfalz) mit drei Stufen sowie [Brandenburg](/pruefverordnungen/brandenburg), [Niedersachsen](/pruefverordnungen/niedersachsen) und [Hamburg](/pruefverordnungen/hamburg). Den Stand in allen 16 Ländern zeigt unser [Ländervergleich zum Weiterbetrieb](/pruefverordnungen/vergleich/weiterbetrieb).

Weiter geht [Bremen](/pruefverordnungen/bremen). Sein Anhörungsentwurf vom Juli 2026 sieht vor, dass wesentliche und gefährliche Mängel an die Bauaufsicht übermittelt werden. Die Begründung unterscheidet dafür geringfügige, wesentliche und gefährliche Mängel. Definitionen der Klassen gibt es bisher nicht, und ob andere Länder folgen, ist offen. Mehr dazu im Leitfaden [Mängel einordnen](/leitfaeden/maengelklassen-einordnen).

## Heute und nach den Mustern im Vergleich

| Thema | Heute (je nach Land) | Nach den Mustern |
| --- | --- | --- |
| Prüfbericht | Mindestinhalte je Landesrecht | 23 Pflichtinhalte (Muster-Prüfgrundsätze, Abschnitt 4) |
| Elektrische Anlagen | prüfpflichtig nur in einzelnen Ländern (z. B. NRW, Rheinland-Pfalz, Hamburg) | Prüfpflicht nach Landesrecht möglich |
| Stichproben | je Land unterschiedlich geregelt | mindestens 25 Prozent, alle Teile über maximal vier Prüfungen, bei Mangel 100 Prozent |
| Mängelbewertung | keine einheitlichen Klassen, häufig konkrete Gefahr (unverzüglich) und sonstige Mängel (angemessene Frist) | keine Klassen im Muster. Bremen plant geringfügig, wesentlich, gefährlich |
| Meldung an die Bauaufsicht | in fast allen Ländern bei Fristüberschreitung (Ausnahmen u. a. Hamburg, Niedersachsen, [Vergleich je Land](/pruefverordnungen/vergleich/meldepflichten)) | im Muster nicht neu geregelt. Bremen plant Meldung wesentlicher und gefährlicher Mängel |
| Weiterbetrieb | in vielen Ländern Pflichtinhalt (u. a. NRW, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Niedersachsen, Hamburg) | weiterhin Pflichtinhalt des Berichts |

## Was bleibt

Vieles ändert sich nicht. Prüfpflichtig sind weiterhin technische Anlagen in Sonderbauten wie Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Hochhäusern oder Garagen, sofern das Bauordnungsrecht sie fordert. Dazu gehören Lüftungsanlagen, Rauchabzug, Druckbelüftung, Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und die Sicherheitsstromversorgung.

Geprüft wird vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend, in der Regel alle drei Jahre. Dazu kommen bei vielen Anlagen Prüfungen für den Versicherer, oft halbjährlich oder jährlich. Fast jede Prüfung hat deshalb einen Vorbericht. Wo die Prüfgrundsätze Stichproben vorsehen, gilt die bekannte Logik: mindestens 25 Prozent, bei einem Mangel 100 Prozent, und der gesamte Umfang innerhalb von vier Prüfungen. Dafür müssen Sie wissen, was in den früheren Prüfungen geprüft wurde. Den Prüfbericht bewahrt der Betreiber meist mindestens fünf Jahre auf, in Hessen, NRW und Rheinland-Pfalz mindestens sechs Jahre. Hamburg verlangt die Aufbewahrung bis zur Beseitigung der Anlage oder bis zu einer genehmigungsrelevanten Änderung.

## So bereiten Sie sich vor

**Sieben Schritte zur Vorbereitung**

1. **Stand im Land klären**: Wann stellt Ihr Land um, und gibt es Übergangsregeln?
2. **Vorlage prüfen**: Deckt Ihr Bericht alle 23 Punkte ab, auch Messgeräte und Mängelbeseitigung?
3. **Mängelkatalog anpassen**: Halten Sie je Mangel Bewertung und Standardfrist fest und beachten Sie die Kategorien Ihres Landes.
4. **Meldeweg klären**: Wann melden Sie heute an die Bauaufsicht, und plant Ihr Land weitergehende Meldepflichten?
5. **Betreiber informieren**: Erklären Sie früh, was eine Meldung an die Bauaufsicht für ihn bedeutet.
6. **Prüfhistorie führen**: Halten Sie fest, welche Anlagenteile in welcher Prüfung als Stichprobe geprüft wurden.
7. **Offene Mängel nachhalten**: Legen Sie für jede Anlage fest, wie Sie offene Mängel und Fristen bis zur nächsten Prüfung verfolgen.

Wer diese Punkte jetzt angeht, muss bei der Umstellung im eigenen Land nur noch nachjustieren. Die Umstellung ist auch ein guter Anlass, die eigene Berichtsvorlage grundsätzlich zu überarbeiten.

Pruef ist darauf ausgelegt, Berichte über Profile je Rechtsrahmen abzubilden. Neue Pflichtinhalte und Landesregeln werden so einmal im Profil gepflegt statt in jeder Vorlage einzeln. Wenn Sie wissen möchten, wie das für Ihre Prüfverordnung aussieht, [sprechen Sie uns an](/#anfrage).

## Häufige Fragen

### Gilt die neue Muster-Prüfverordnung schon in meinem Bundesland?

Eine Muster-Verordnung gilt nicht unmittelbar. Sie wird erst verbindlich, wenn Ihr Bundesland sie in eine eigene Prüfverordnung übernimmt. Stand Oktober 2026 hat das noch kein Land getan. Bremen hat 2026 einen Anhörungsentwurf vorgelegt. Den Stand in Ihrem Land erfahren Sie bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder Ihrer Ingenieurkammer.

### Bringen die Muster neue Mängelklassen?

Nein. Weder die Muster-Prüfverordnung noch die Muster-Prüfgrundsätze legen Mängelklassen fest. Der Bremer Anhörungsentwurf sieht vor, wesentliche und gefährliche Mängel an die Bauaufsicht zu übermitteln, die Begründung ergänzt geringfügige Mängel. Ob andere Länder diesem Weg folgen, ist offen.

### Muss ich als Prüfsachverständiger noch über den Weiterbetrieb einer Anlage urteilen?

Ja, wo Ihr Landesrecht es verlangt, und nach den Muster-Prüfgrundsätzen auch künftig. Dort ist die fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb Pflichtinhalt des Prüfberichts (Abschnitt 4). Heute verlangen sie unter anderem NRW, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Niedersachsen und Hamburg. Über Maßnahmen entscheidet die Bauaufsicht.

### Ändern sich die Prüffristen?

Nach der bisherigen Muster-Prüfverordnung werden die Anlagen in der Regel alle drei Jahre wiederkehrend geprüft. Einzelne Länder sehen für bestimmte Anlagen sechs Jahre vor. Versicherer verlangen in der Praxis oft zusätzlich halbjährliche oder jährliche Prüfungen. Ob und wie sich die baurechtlichen Abstände ändern, hängt von der Umsetzung im jeweiligen Land ab.

## Quellen

- [Muster-Prüfverordnung, Stand 21.10.2025](https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=759O986O991), Fachkommission Bauaufsicht
- [Muster-Prüfgrundsätze, Fassung 24.04.2026](https://is-argebau.de/Dokumente/42314058.pdf), Fachkommission Bauaufsicht
- [Entwurf der Bremischen Anlagenprüfverordnung 2026](https://bau.bremen.de/sixcms/media.php/13/Anlage%2B4_Entwurf%2BBremAnlPr%25C3%25BCfV-2026.pdf), Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Bremen
- [Begründung zum Entwurf der Bremischen Anlagenprüfverordnung 2026](https://bau.bremen.de/sixcms/media.php/13/Anlage%2B5_Entwurf%2BBegr%25C3%25BCndung%2BBremAnlPr%25C3%25BCfV-2026.pdf), Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Bremen
- [Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO), bisherige Fassung](https://umwelt-online.de/recht/bau/argebau/mpruefv.htm), umwelt-online
- [Technische Prüfverordnung Hessen (TPrüfV)](https://www.ingkh.de/ingkh-wAssets/docs/recht/hppvo/pruefsachverstaendige-fuer-technische-anlagen-und-einrichtungen-in-gebaeuden/Informationen-und-Antragsunterlagen/TPruefV_HE_2021.pdf), Ingenieurkammer Hessen
- [Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung Bayern (SPrüfV)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySPruefV/true)
- [Prüfverordnung NRW](https://umwelt-online.de/recht/bau/laender/nrw/tpr.htm), umwelt-online
- [PrüfVO NRW](https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26112024-verordnung-ueber-die-pruefung-technischer-anlagen-und-wiederkehrende/), Land Nordrhein-Westfalen
- [AnlPrüfVO Rheinland-Pfalz mit Prüfgrundsätzen RLP](https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005BC9), Land Rheinland-Pfalz
- [FAQ des Arbeitskreises Prüfsachverständige (05/2025)](https://www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/beratung-und-service/download/AK_Fachgespraech_Pruefsachverstaendige_FAQ-Liste.pdf), Bayerische Ingenieurekammer-Bau
